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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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ung und Berathschlagung er das erste, als das vornehmste Caput allezeit verrichtet, und zu den beyden andern Stücken gehörige Anstalt machet. Solcher Senatus expediret die ihm anbefohlene Sachen nicht in seinem eignen, sondern in des Regenten Nahmen, und wenn sie darin etwas für gut befunden, wird solches dem Regenten eröffnet, und hernach in seinem Nahmen oder zum wenigsten unter seiner authorität expediret. Denn wenn der Senatus jure proprio & sua, non principis authoritate etwas thut / so ist nicht mehr die potestas reipublicae bey einem, sondern es gehören diejenigen, welche also jure & nomine proprio etwas zu sagen, und zu statuiren haben, eben wohl zu der Majestate Imperii, sie participiren davon, und wird dadurch die forma reipublicae gantz geändert. Also sind die Electores und Principes Imperii nicht des Käysers Räthe allein, welche der Käyser nur um Rath zu fragen hätte, sondern was sie auf Reichs- und andern Conventen sagen und schliessen, nemlich 1) was vor Gesetze im Reiche zu machen, 2) was für Officianten im Reich bey justitz- und militarischen Sachen zu bestellen, 3) wie die Justitz am Käyserlichen Hoffe und Cammer-Gerichte einzurichten und zu administriren; Solches thun sie jure & authoritate propria und stehet dem Käyser nicht frey, ob er dasselbe thun oder lassen wolle, sondern wenn ein einmüthiger Schluß gemachet ist, so muß der Käyser nolens volens denselben exequiren, wofern er nicht angesehen seyn will, als der den statum & formam reipublicae zu ändern gedencket.

§. III. Dagegen hat es mit andern Collegiis Consiliaribus SenatorumBey der consultation sind 1) die Käthe blosse Diener des Regenten. an Chur- und Fürstlichen Höfen eine weit andere Beschaffenheit, als welche bloß Ministri Principum sind, deren zwar kein Churnoch Fürst entrathen kan, si salvus esse vult; jedoch thun, consultiren und schliessen sie bloß im Nahmen ihres Herrn, und wird auch alles mit derer authorität expediret, welches zuförderst 1) hierbey in fleißige Acht zu nehmen, damit es nicht das Ansehen gewinne, als wenn ein Collegium der Räthe einem Regenten an seiner authorität, Macht und Hoheit schädlich wäre, sintemahl solches vielmehr für dessen authorität und Macht conservation zu Tag und Nacht vigiliret, und ohne welches kein Potentat dieselbe erhalten kan.

§. IV. Ferner ist 2) hierbey mit sonderbahren Fleiß in acht zu2) Schreiben selbe den Obrigkeiten nehmen, daß, so wenig der Regent selbst als durch sothaues Consilium oder Senatum quatenus talem & in se consideratum die beyde letzte

ung und Berathschlagung er das erste, als das vornehmste Caput allezeit verrichtet, und zu den beyden andern Stücken gehörige Anstalt machet. Solcher Senatus expediret die ihm anbefohlene Sachen nicht in seinem eignen, sondern in des Regenten Nahmen, und wenn sie darin etwas für gut befunden, wird solches dem Regenten eröffnet, und hernach in seinem Nahmen oder zum wenigsten unter seiner authorität expediret. Denn wenn der Senatus jure proprio & sua, non principis authoritate etwas thut / so ist nicht mehr die potestas reipublicae bey einem, sondern es gehören diejenigen, welche also jure & nomine proprio etwas zu sagen, und zu statuiren haben, eben wohl zu der Majestate Imperii, sie participiren davon, und wird dadurch die forma reipublicae gantz geändert. Also sind die Electores und Principes Imperii nicht des Käysers Räthe allein, welche der Käyser nur um Rath zu fragen hätte, sondern was sie auf Reichs- und andern Conventen sagen und schliessen, nemlich 1) was vor Gesetze im Reiche zu machen, 2) was für Officianten im Reich bey justitz- und militarischen Sachen zu bestellen, 3) wie die Justitz am Käyserlichen Hoffe und Cammer-Gerichte einzurichten und zu administriren; Solches thun sie jure & authoritate propria und stehet dem Käyser nicht frey, ob er dasselbe thun oder lassen wolle, sondern wenn ein einmüthiger Schluß gemachet ist, so muß der Käyser nolens volens denselben exequiren, wofern er nicht angesehen seyn will, als der den statum & formam reipublicae zu ändern gedencket.

§. III. Dagegen hat es mit andern Collegiis Consiliaribus SenatorumBey der consultation sind 1) die Käthe blosse Diener des Regenten. an Chur- und Fürstlichen Höfen eine weit andere Beschaffenheit, als welche bloß Ministri Principum sind, deren zwar kein Churnoch Fürst entrathen kan, si salvus esse vult; jedoch thun, consultiren und schliessen sie bloß im Nahmen ihres Herrn, und wird auch alles mit derer authorität expediret, welches zuförderst 1) hierbey in fleißige Acht zu nehmen, damit es nicht das Ansehen gewinne, als wenn ein Collegium der Räthe einem Regenten an seiner authorität, Macht und Hoheit schädlich wäre, sintemahl solches vielmehr für dessen authorität und Macht conservation zu Tag und Nacht vigiliret, und ohne welches kein Potentat dieselbe erhalten kan.

§. IV. Ferner ist 2) hierbey mit sonderbahren Fleiß in acht zu2) Schreiben selbe den Obrigkeiten nehmen, daß, so wenig der Regent selbst als durch sothaues Consilium oder Senatum quatenus talem & in se consideratum die beyde letzte

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[343/0351] ung und Berathschlagung er das erste, als das vornehmste Caput allezeit verrichtet, und zu den beyden andern Stücken gehörige Anstalt machet. Solcher Senatus expediret die ihm anbefohlene Sachen nicht in seinem eignen, sondern in des Regenten Nahmen, und wenn sie darin etwas für gut befunden, wird solches dem Regenten eröffnet, und hernach in seinem Nahmen oder zum wenigsten unter seiner authorität expediret. Denn wenn der Senatus jure proprio & sua, non principis authoritate etwas thut / so ist nicht mehr die potestas reipublicae bey einem, sondern es gehören diejenigen, welche also jure & nomine proprio etwas zu sagen, und zu statuiren haben, eben wohl zu der Majestate Imperii, sie participiren davon, und wird dadurch die forma reipublicae gantz geändert. Also sind die Electores und Principes Imperii nicht des Käysers Räthe allein, welche der Käyser nur um Rath zu fragen hätte, sondern was sie auf Reichs- und andern Conventen sagen und schliessen, nemlich 1) was vor Gesetze im Reiche zu machen, 2) was für Officianten im Reich bey justitz- und militarischen Sachen zu bestellen, 3) wie die Justitz am Käyserlichen Hoffe und Cammer-Gerichte einzurichten und zu administriren; Solches thun sie jure & authoritate propria und stehet dem Käyser nicht frey, ob er dasselbe thun oder lassen wolle, sondern wenn ein einmüthiger Schluß gemachet ist, so muß der Käyser nolens volens denselben exequiren, wofern er nicht angesehen seyn will, als der den statum & formam reipublicae zu ändern gedencket. §. III. Dagegen hat es mit andern Collegiis Consiliaribus Senatorum an Chur- und Fürstlichen Höfen eine weit andere Beschaffenheit, als welche bloß Ministri Principum sind, deren zwar kein Churnoch Fürst entrathen kan, si salvus esse vult; jedoch thun, consultiren und schliessen sie bloß im Nahmen ihres Herrn, und wird auch alles mit derer authorität expediret, welches zuförderst 1) hierbey in fleißige Acht zu nehmen, damit es nicht das Ansehen gewinne, als wenn ein Collegium der Räthe einem Regenten an seiner authorität, Macht und Hoheit schädlich wäre, sintemahl solches vielmehr für dessen authorität und Macht conservation zu Tag und Nacht vigiliret, und ohne welches kein Potentat dieselbe erhalten kan. Bey der consultation sind 1) die Käthe blosse Diener des Regenten. §. IV. Ferner ist 2) hierbey mit sonderbahren Fleiß in acht zu nehmen, daß, so wenig der Regent selbst als durch sothaues Consilium oder Senatum quatenus talem & in se consideratum die beyde letzte 2) Schreiben selbe den Obrigkeiten

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/351>, abgerufen am 21.11.2024.