Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

und Richtern leges für.Capita selbst verrichten lässet, sintemahl kein Regent, oder dessen Geheimbder- oder Etat-Rath selbst, die munia magistratuum, als e. g. Sacerdotum (ipsi enim ceu sacrorum praesides sub nomine magistratuum, quatenus illud in politicis sumitur, omnino veniunt, idque vel quam maxime, wie der Aristoteles selbst gestehet, 7. Pol. 8.) entweder in der Kirchen, oder mit den Visitationibus, oder auch der aedilium, curatorum annonae, sylvarum, & agrorum praefecturae, executiones sententiarum in judiciis latarum, oder auch des Inspectoris der Schulen und Institution der Jugend, und was dergleichen mehr ist, nicht verrichtet, es sey denn Sache, daß der Regent jemand von seinen Räthen zum Groß-Voigt, Forstmeister, oder einen andern Officianten mache, welches officium aber er alsdenn nicht in qualitate eines Geheimbden Raths & quatenus talis, sondern bloß als ein Magistratus, dem solches also specialiter committiret worden, verrichtet. Ingleichen verrichtet dieser Senatus quatenus talis keine judicialia, cognosciret oder decidiret die causas & lites privatorum nicht, es sey denn Sache, daß es von dem Regenten nebenhin befohlen, sondern es schreibet der Regent durch diesen Senatum nach dessen Einrathen den andern die leges vor, wie sie sich verhalhalten, und wornach sie sich richten sollen. Und mit einem Worte davon zu reden, so ist dieses Collegium proprie der Geheime oder Estats-Ralh, vermittelst welches der Regente zu Tag und Nachte pro salute reip. wachet, und so wohl den Magistratibus als denen judicibus, und insgemein allen Unterthanen den Daumen gleichsam aufs Auge hält, damit sie nicht exorbitiren und weiter gehen als ihr officium sich erstrecket.

Die 3. sich darnach zu richten schuldig sind, und nicht nach ihrem Kopffe darinnen etwas ändern können.

§. V. Zu welchem Ende denn 3) fürs dritte nicht mit wenigen Fleiß zu betrachten, daß die also genannte Magistratus, welches zu dem andern Haupt-Puncte gehöret, als auch die Judices causarum sive litium inter cives, welches zur dritten Classe gehöret, es seyn dieselbe im Consistorio oder in der Rathstube und Hoff-Gerichte, sich stricte nach denen ihnen von den Regenten vorgeschriebenen Gesetzen zu richten, daraus nicht zu schreiten, vielweniger zu unterstehen, oder zu unterfangen, solche Gesetze zu ändern, zu verbessern, zu abrogiren, oder dawieder zu dispensiren, sondern solches gehöret ad potestatem legislatoriam und zu dem ersten hier oben gesetzten Puncte, darin sie sich nicht mischen müssen, sondern so bald sie etwas darinnen ihnen unterfangen, und es wird ihnen darin vom Regenten nachgesehen, so ist es ein gefährlicher Anfang, ad

und Richtern leges für.Capita selbst verrichten lässet, sintemahl kein Regent, oder dessen Geheimbder- oder Etat-Rath selbst, die munia magistratuum, als e. g. Sacerdotum (ipsi enim ceu sacrorum praesides sub nomine magistratuum, quatenus illud in politicis sumitur, omnino veniunt, idque vel quam maxime, wie der Aristoteles selbst gestehet, 7. Pol. 8.) entweder in der Kirchen, oder mit den Visitationibus, oder auch der aedilium, curatorum annonae, sylvarum, & agrorum praefecturae, executiones sententiarum in judiciis latarum, oder auch des Inspectoris der Schulen und Institution der Jugend, und was dergleichen mehr ist, nicht verrichtet, es sey denn Sache, daß der Regent jemand von seinen Räthen zum Groß-Voigt, Forstmeister, oder einen andern Officianten mache, welches officium aber er alsdenn nicht in qualitate eines Geheimbden Raths & quatenus talis, sondern bloß als ein Magistratus, dem solches also specialiter committiret worden, verrichtet. Ingleichen verrichtet dieser Senatus quatenus talis keine judicialia, cognosciret oder decidiret die causas & lites privatorum nicht, es sey denn Sache, daß es von dem Regenten nebenhin befohlen, sondern es schreibet der Regent durch diesen Senatum nach dessen Einrathen den andern die leges vor, wie sie sich verhalhalten, und wornach sie sich richten sollen. Und mit einem Worte davon zu reden, so ist dieses Collegium proprie der Geheime oder Estats-Ralh, vermittelst welches der Regente zu Tag und Nachte pro salute reip. wachet, und so wohl den Magistratibus als denen judicibus, und insgemein allen Unterthanen den Daumen gleichsam aufs Auge hält, damit sie nicht exorbitiren und weiter gehen als ihr officium sich erstrecket.

Die 3. sich darnach zu richten schuldig sind, und nicht nach ihrem Kopffe darinnen etwas ändern können.

§. V. Zu welchem Ende denn 3) fürs dritte nicht mit wenigen Fleiß zu betrachten, daß die also genannte Magistratus, welches zu dem andern Haupt-Puncte gehöret, als auch die Judices causarum sive litium inter cives, welches zur dritten Classe gehöret, es seyn dieselbe im Consistorio oder in der Rathstube und Hoff-Gerichte, sich stricte nach denen ihnen von den Regenten vorgeschriebenen Gesetzen zu richten, daraus nicht zu schreiten, vielweniger zu unterstehen, oder zu unterfangen, solche Gesetze zu ändern, zu verbessern, zu abrogiren, oder dawieder zu dispensiren, sondern solches gehöret ad potestatem legislatoriam und zu dem ersten hier oben gesetzten Puncte, darin sie sich nicht mischen müssen, sondern so bald sie etwas darinnen ihnen unterfangen, und es wird ihnen darin vom Regenten nachgesehen, so ist es ein gefährlicher Anfang, ad

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0352" n="344"/><note place="left">und Richtern <hi rendition="#i">leges</hi> für.</note>Capita selbst verrichten lässet, sintemahl kein Regent, oder dessen                      Geheimbder- oder Etat-Rath selbst, die munia magistratuum, als e. g. Sacerdotum                      (ipsi enim ceu sacrorum praesides sub nomine magistratuum, quatenus illud in                      politicis sumitur, omnino veniunt, idque vel quam maxime, wie der Aristoteles                      selbst gestehet, 7. Pol. 8.) entweder in der Kirchen, oder mit den                      Visitationibus, oder auch der aedilium, curatorum annonae, sylvarum, &amp;                      agrorum praefecturae, executiones sententiarum in judiciis latarum, oder auch                      des Inspectoris der Schulen und Institution der Jugend, und was dergleichen mehr                      ist, nicht verrichtet, es sey denn Sache, daß der Regent jemand von seinen                      Räthen zum Groß-Voigt, Forstmeister, oder einen andern Officianten mache,                      welches officium aber er alsdenn nicht in qualitate eines Geheimbden Raths                      &amp; quatenus talis, sondern bloß als ein Magistratus, dem solches also                      specialiter committiret worden, verrichtet. Ingleichen verrichtet dieser Senatus                      quatenus talis keine judicialia, cognosciret oder decidiret die causas &amp;                      lites privatorum nicht, es sey denn Sache, daß es von dem Regenten nebenhin                      befohlen, sondern es schreibet der Regent durch diesen Senatum nach dessen                      Einrathen den andern die leges vor, wie sie sich verhalhalten, und wornach sie                      sich richten sollen. Und mit einem Worte davon zu reden, so ist dieses Collegium                      proprie der Geheime oder Estats-Ralh, vermittelst welches der Regente zu Tag und                      Nachte pro salute reip. wachet, und so wohl den Magistratibus als denen                      judicibus, und insgemein allen Unterthanen den Daumen gleichsam aufs Auge hält,                      damit sie nicht exorbitiren und weiter gehen als ihr officium sich erstrecket.</p>
        <note place="left">Die 3. sich darnach zu richten schuldig sind, und nicht                      nach ihrem Kopffe darinnen etwas ändern können.</note>
        <p>§. V. Zu welchem Ende denn 3) fürs dritte nicht mit wenigen Fleiß zu betrachten,                      daß die also genannte Magistratus, welches zu dem andern Haupt-Puncte gehöret,                      als auch die Judices causarum sive litium inter cives, welches zur dritten                      Classe gehöret, es seyn dieselbe im Consistorio oder in der Rathstube und                      Hoff-Gerichte, sich stricte nach denen ihnen von den Regenten vorgeschriebenen                      Gesetzen zu richten, daraus nicht zu schreiten, vielweniger zu unterstehen, oder                      zu unterfangen, solche Gesetze zu ändern, zu verbessern, zu abrogiren, oder                      dawieder zu dispensiren, sondern solches gehöret ad potestatem legislatoriam und                      zu dem ersten hier oben gesetzten Puncte, darin sie sich nicht mischen müssen,                      sondern so bald sie etwas darinnen ihnen unterfangen, und es wird ihnen darin                      vom Regenten nachgesehen, so ist es ein gefährlicher Anfang, ad
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[344/0352] Capita selbst verrichten lässet, sintemahl kein Regent, oder dessen Geheimbder- oder Etat-Rath selbst, die munia magistratuum, als e. g. Sacerdotum (ipsi enim ceu sacrorum praesides sub nomine magistratuum, quatenus illud in politicis sumitur, omnino veniunt, idque vel quam maxime, wie der Aristoteles selbst gestehet, 7. Pol. 8.) entweder in der Kirchen, oder mit den Visitationibus, oder auch der aedilium, curatorum annonae, sylvarum, & agrorum praefecturae, executiones sententiarum in judiciis latarum, oder auch des Inspectoris der Schulen und Institution der Jugend, und was dergleichen mehr ist, nicht verrichtet, es sey denn Sache, daß der Regent jemand von seinen Räthen zum Groß-Voigt, Forstmeister, oder einen andern Officianten mache, welches officium aber er alsdenn nicht in qualitate eines Geheimbden Raths & quatenus talis, sondern bloß als ein Magistratus, dem solches also specialiter committiret worden, verrichtet. Ingleichen verrichtet dieser Senatus quatenus talis keine judicialia, cognosciret oder decidiret die causas & lites privatorum nicht, es sey denn Sache, daß es von dem Regenten nebenhin befohlen, sondern es schreibet der Regent durch diesen Senatum nach dessen Einrathen den andern die leges vor, wie sie sich verhalhalten, und wornach sie sich richten sollen. Und mit einem Worte davon zu reden, so ist dieses Collegium proprie der Geheime oder Estats-Ralh, vermittelst welches der Regente zu Tag und Nachte pro salute reip. wachet, und so wohl den Magistratibus als denen judicibus, und insgemein allen Unterthanen den Daumen gleichsam aufs Auge hält, damit sie nicht exorbitiren und weiter gehen als ihr officium sich erstrecket. und Richtern leges für. §. V. Zu welchem Ende denn 3) fürs dritte nicht mit wenigen Fleiß zu betrachten, daß die also genannte Magistratus, welches zu dem andern Haupt-Puncte gehöret, als auch die Judices causarum sive litium inter cives, welches zur dritten Classe gehöret, es seyn dieselbe im Consistorio oder in der Rathstube und Hoff-Gerichte, sich stricte nach denen ihnen von den Regenten vorgeschriebenen Gesetzen zu richten, daraus nicht zu schreiten, vielweniger zu unterstehen, oder zu unterfangen, solche Gesetze zu ändern, zu verbessern, zu abrogiren, oder dawieder zu dispensiren, sondern solches gehöret ad potestatem legislatoriam und zu dem ersten hier oben gesetzten Puncte, darin sie sich nicht mischen müssen, sondern so bald sie etwas darinnen ihnen unterfangen, und es wird ihnen darin vom Regenten nachgesehen, so ist es ein gefährlicher Anfang, ad

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/352
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/352>, abgerufen am 21.11.2024.