Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.und Richtern leges für.Capita selbst verrichten lässet, sintemahl kein Regent, oder dessen Geheimbder- oder Etat-Rath selbst, die munia magistratuum, als e. g. Sacerdotum (ipsi enim ceu sacrorum praesides sub nomine magistratuum, quatenus illud in politicis sumitur, omnino veniunt, idque vel quam maxime, wie der Aristoteles selbst gestehet, 7. Pol. 8.) entweder in der Kirchen, oder mit den Visitationibus, oder auch der aedilium, curatorum annonae, sylvarum, & agrorum praefecturae, executiones sententiarum in judiciis latarum, oder auch des Inspectoris der Schulen und Institution der Jugend, und was dergleichen mehr ist, nicht verrichtet, es sey denn Sache, daß der Regent jemand von seinen Räthen zum Groß-Voigt, Forstmeister, oder einen andern Officianten mache, welches officium aber er alsdenn nicht in qualitate eines Geheimbden Raths & quatenus talis, sondern bloß als ein Magistratus, dem solches also specialiter committiret worden, verrichtet. Ingleichen verrichtet dieser Senatus quatenus talis keine judicialia, cognosciret oder decidiret die causas & lites privatorum nicht, es sey denn Sache, daß es von dem Regenten nebenhin befohlen, sondern es schreibet der Regent durch diesen Senatum nach dessen Einrathen den andern die leges vor, wie sie sich verhalhalten, und wornach sie sich richten sollen. Und mit einem Worte davon zu reden, so ist dieses Collegium proprie der Geheime oder Estats-Ralh, vermittelst welches der Regente zu Tag und Nachte pro salute reip. wachet, und so wohl den Magistratibus als denen judicibus, und insgemein allen Unterthanen den Daumen gleichsam aufs Auge hält, damit sie nicht exorbitiren und weiter gehen als ihr officium sich erstrecket. §. V. Zu welchem Ende denn 3) fürs dritte nicht mit wenigen Fleiß zu betrachten, daß die also genannte Magistratus, welches zu dem andern Haupt-Puncte gehöret, als auch die Judices causarum sive litium inter cives, welches zur dritten Classe gehöret, es seyn dieselbe im Consistorio oder in der Rathstube und Hoff-Gerichte, sich stricte nach denen ihnen von den Regenten vorgeschriebenen Gesetzen zu richten, daraus nicht zu schreiten, vielweniger zu unterstehen, oder zu unterfangen, solche Gesetze zu ändern, zu verbessern, zu abrogiren, oder dawieder zu dispensiren, sondern solches gehöret ad potestatem legislatoriam und zu dem ersten hier oben gesetzten Puncte, darin sie sich nicht mischen müssen, sondern so bald sie etwas darinnen ihnen unterfangen, und es wird ihnen darin vom Regenten nachgesehen, so ist es ein gefährlicher Anfang, ad und Richtern leges für.Capita selbst verrichten lässet, sintemahl kein Regent, oder dessen Geheimbder- oder Etat-Rath selbst, die munia magistratuum, als e. g. Sacerdotum (ipsi enim ceu sacrorum praesides sub nomine magistratuum, quatenus illud in politicis sumitur, omnino veniunt, idque vel quam maxime, wie der Aristoteles selbst gestehet, 7. Pol. 8.) entweder in der Kirchen, oder mit den Visitationibus, oder auch der aedilium, curatorum annonae, sylvarum, & agrorum praefecturae, executiones sententiarum in judiciis latarum, oder auch des Inspectoris der Schulen und Institution der Jugend, und was dergleichen mehr ist, nicht verrichtet, es sey denn Sache, daß der Regent jemand von seinen Räthen zum Groß-Voigt, Forstmeister, oder einen andern Officianten mache, welches officium aber er alsdenn nicht in qualitate eines Geheimbden Raths & quatenus talis, sondern bloß als ein Magistratus, dem solches also specialiter committiret worden, verrichtet. Ingleichen verrichtet dieser Senatus quatenus talis keine judicialia, cognosciret oder decidiret die causas & lites privatorum nicht, es sey denn Sache, daß es von dem Regenten nebenhin befohlen, sondern es schreibet der Regent durch diesen Senatum nach dessen Einrathen den andern die leges vor, wie sie sich verhalhalten, und wornach sie sich richten sollen. Und mit einem Worte davon zu reden, so ist dieses Collegium proprie der Geheime oder Estats-Ralh, vermittelst welches der Regente zu Tag und Nachte pro salute reip. wachet, und so wohl den Magistratibus als denen judicibus, und insgemein allen Unterthanen den Daumen gleichsam aufs Auge hält, damit sie nicht exorbitiren und weiter gehen als ihr officium sich erstrecket. §. V. Zu welchem Ende denn 3) fürs dritte nicht mit wenigen Fleiß zu betrachten, daß die also genannte Magistratus, welches zu dem andern Haupt-Puncte gehöret, als auch die Judices causarum sive litium inter cives, welches zur dritten Classe gehöret, es seyn dieselbe im Consistorio oder in der Rathstube und Hoff-Gerichte, sich stricte nach denen ihnen von den Regenten vorgeschriebenen Gesetzen zu richten, daraus nicht zu schreiten, vielweniger zu unterstehen, oder zu unterfangen, solche Gesetze zu ändern, zu verbessern, zu abrogiren, oder dawieder zu dispensiren, sondern solches gehöret ad potestatem legislatoriam und zu dem ersten hier oben gesetzten Puncte, darin sie sich nicht mischen müssen, sondern so bald sie etwas darinnen ihnen unterfangen, und es wird ihnen darin vom Regenten nachgesehen, so ist es ein gefährlicher Anfang, ad <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0352" n="344"/><note place="left">und Richtern <hi rendition="#i">leges</hi> für.</note>Capita selbst verrichten lässet, sintemahl kein Regent, oder dessen Geheimbder- oder Etat-Rath selbst, die munia magistratuum, als e. g. Sacerdotum (ipsi enim ceu sacrorum praesides sub nomine magistratuum, quatenus illud in politicis sumitur, omnino veniunt, idque vel quam maxime, wie der Aristoteles selbst gestehet, 7. Pol. 8.) entweder in der Kirchen, oder mit den Visitationibus, oder auch der aedilium, curatorum annonae, sylvarum, & agrorum praefecturae, executiones sententiarum in judiciis latarum, oder auch des Inspectoris der Schulen und Institution der Jugend, und was dergleichen mehr ist, nicht verrichtet, es sey denn Sache, daß der Regent jemand von seinen Räthen zum Groß-Voigt, Forstmeister, oder einen andern Officianten mache, welches officium aber er alsdenn nicht in qualitate eines Geheimbden Raths & quatenus talis, sondern bloß als ein Magistratus, dem solches also specialiter committiret worden, verrichtet. Ingleichen verrichtet dieser Senatus quatenus talis keine judicialia, cognosciret oder decidiret die causas & lites privatorum nicht, es sey denn Sache, daß es von dem Regenten nebenhin befohlen, sondern es schreibet der Regent durch diesen Senatum nach dessen Einrathen den andern die leges vor, wie sie sich verhalhalten, und wornach sie sich richten sollen. Und mit einem Worte davon zu reden, so ist dieses Collegium proprie der Geheime oder Estats-Ralh, vermittelst welches der Regente zu Tag und Nachte pro salute reip. wachet, und so wohl den Magistratibus als denen judicibus, und insgemein allen Unterthanen den Daumen gleichsam aufs Auge hält, damit sie nicht exorbitiren und weiter gehen als ihr officium sich erstrecket.</p> <note place="left">Die 3. sich darnach zu richten schuldig sind, und nicht nach ihrem Kopffe darinnen etwas ändern können.</note> <p>§. V. Zu welchem Ende denn 3) fürs dritte nicht mit wenigen Fleiß zu betrachten, daß die also genannte Magistratus, welches zu dem andern Haupt-Puncte gehöret, als auch die Judices causarum sive litium inter cives, welches zur dritten Classe gehöret, es seyn dieselbe im Consistorio oder in der Rathstube und Hoff-Gerichte, sich stricte nach denen ihnen von den Regenten vorgeschriebenen Gesetzen zu richten, daraus nicht zu schreiten, vielweniger zu unterstehen, oder zu unterfangen, solche Gesetze zu ändern, zu verbessern, zu abrogiren, oder dawieder zu dispensiren, sondern solches gehöret ad potestatem legislatoriam und zu dem ersten hier oben gesetzten Puncte, darin sie sich nicht mischen müssen, sondern so bald sie etwas darinnen ihnen unterfangen, und es wird ihnen darin vom Regenten nachgesehen, so ist es ein gefährlicher Anfang, ad </p> </div> </body> </text> </TEI> [344/0352]
Capita selbst verrichten lässet, sintemahl kein Regent, oder dessen Geheimbder- oder Etat-Rath selbst, die munia magistratuum, als e. g. Sacerdotum (ipsi enim ceu sacrorum praesides sub nomine magistratuum, quatenus illud in politicis sumitur, omnino veniunt, idque vel quam maxime, wie der Aristoteles selbst gestehet, 7. Pol. 8.) entweder in der Kirchen, oder mit den Visitationibus, oder auch der aedilium, curatorum annonae, sylvarum, & agrorum praefecturae, executiones sententiarum in judiciis latarum, oder auch des Inspectoris der Schulen und Institution der Jugend, und was dergleichen mehr ist, nicht verrichtet, es sey denn Sache, daß der Regent jemand von seinen Räthen zum Groß-Voigt, Forstmeister, oder einen andern Officianten mache, welches officium aber er alsdenn nicht in qualitate eines Geheimbden Raths & quatenus talis, sondern bloß als ein Magistratus, dem solches also specialiter committiret worden, verrichtet. Ingleichen verrichtet dieser Senatus quatenus talis keine judicialia, cognosciret oder decidiret die causas & lites privatorum nicht, es sey denn Sache, daß es von dem Regenten nebenhin befohlen, sondern es schreibet der Regent durch diesen Senatum nach dessen Einrathen den andern die leges vor, wie sie sich verhalhalten, und wornach sie sich richten sollen. Und mit einem Worte davon zu reden, so ist dieses Collegium proprie der Geheime oder Estats-Ralh, vermittelst welches der Regente zu Tag und Nachte pro salute reip. wachet, und so wohl den Magistratibus als denen judicibus, und insgemein allen Unterthanen den Daumen gleichsam aufs Auge hält, damit sie nicht exorbitiren und weiter gehen als ihr officium sich erstrecket.
und Richtern leges für. §. V. Zu welchem Ende denn 3) fürs dritte nicht mit wenigen Fleiß zu betrachten, daß die also genannte Magistratus, welches zu dem andern Haupt-Puncte gehöret, als auch die Judices causarum sive litium inter cives, welches zur dritten Classe gehöret, es seyn dieselbe im Consistorio oder in der Rathstube und Hoff-Gerichte, sich stricte nach denen ihnen von den Regenten vorgeschriebenen Gesetzen zu richten, daraus nicht zu schreiten, vielweniger zu unterstehen, oder zu unterfangen, solche Gesetze zu ändern, zu verbessern, zu abrogiren, oder dawieder zu dispensiren, sondern solches gehöret ad potestatem legislatoriam und zu dem ersten hier oben gesetzten Puncte, darin sie sich nicht mischen müssen, sondern so bald sie etwas darinnen ihnen unterfangen, und es wird ihnen darin vom Regenten nachgesehen, so ist es ein gefährlicher Anfang, ad
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/352>, abgerufen am 16.07.2024. |