Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.mutationem reip. Ob schon dieses so bald nicht gemercket wird, sondern sich wohl erst über eine geraume Zeit & per varias consequentias ereignet, als zum Exempel, quod secundum Caput seu Magistratus attinet, stehet dem gantzen Consistorio, vielweniger einer Person oder Mitgliede aus demselben nicht zu, daß es in capitibus religionis, illis nempe, quae absque detrimento salutis se indifferenter quidem habent & tamen a Majestate in hanc vel illam partem definita aut recepta non sunt, als zum Exempel in der Frage von der ubiquität, oder auch in denen ritibus, als zum Exempel in dem exorcismo oder anderen Ceremonien, wie die in der Kirchen Ordnung gesetzet, Aenderung mache, item einem Curatori annonae stehet nicht frey, wenn der Regente aus gewissen ihm bekandten Ursachen befohlen, daß man kein Korn, kein Vieh, aus dem Lande treiben soll, daß er solches ändere, ob er vielleicht meynet, dadurch den Unterthanen Vortheil zu schaffen, cum ratio legis fortasse ignota fit. Dem Schul-Inspectori stehet nicht frey, einen andern methodum informandi aut visitandi anzuordnen; es stehet einem Pastori, wer er auch sey, nicht zu, daß er ohne Vorwissen des Consistorii & absque plena ibidem instituta causae cognitione, jemand in der Gemeine excommunicire und verbanne, sondern er muß darüber allemahl des Consistorii Verordnung erwarten, und alsdenn seine Gebühr verrichten. In tertio capite stehet keinem Judici frey, in die vorfallende Parthey oder Streit-Sache anders, als secundum leges ipsi a Majestate praescriptas zu decidiren, ob ihm zwar diß Urtheil hart oder ungleich bedüncken möchte; es stehet ihm nicht frey, von denen legibus zu dispensiren, e. g. in dem Consistorio, in den verbotenen gradibus und andern, in der Cantzley die Straffe der Ubelthäter lege nempe publica definitas zu ändern, zu mitigiren, oder zu schärffen, wieder die Hochzeit, Kindtauff oder Begräbniß-Ordnung zu dispensiren, vielwemger stehet dem gantzen Fürstlichen Consistorio, weil demselben der Regent vermittelst der Kirchen-Ordnung atque ita lege publica aus wohlbedachtem Muth specialiter committiret, daß die Prediger auf dem Lande, qui ut supra notatum, sub nomine Magistratuum veniunt, anders als die Ordnung vermag, und zwar von einer Person ihres Mittels allein, er sey auch wer er wolle, geist- oder weltlich elegiret, oder von seinen Qualitäten aestimiret werden, oder auch einen indignum einem digniori vorziehen solte, sondern es gebühret dem Consistorio, daß sie denen ihnen vorgeschriebenen Gesetzen darinnen stricte nach gehen, und weder zur Rechten noch zur Lincken weichen, es gebühret dem Consistorio auch nicht, die leges Visitationum Ecclesiasticarum mutationem reip. Ob schon dieses so bald nicht gemercket wird, sondern sich wohl erst über eine geraume Zeit & per varias consequentias ereignet, als zum Exempel, quod secundum Caput seu Magistratus attinet, stehet dem gantzen Consistorio, vielweniger einer Person oder Mitgliede aus demselben nicht zu, daß es in capitibus religionis, illis nempe, quae absque detrimento salutis se indifferenter quidem habent & tamen a Majestate in hanc vel illam partem definita aut recepta non sunt, als zum Exempel in der Frage von der ubiquität, oder auch in denen ritibus, als zum Exempel in dem exorcismo oder anderen Ceremonien, wie die in der Kirchen Ordnung gesetzet, Aenderung mache, item einem Curatori annonae stehet nicht frey, wenn der Regente aus gewissen ihm bekandten Ursachen befohlen, daß man kein Korn, kein Vieh, aus dem Lande treiben soll, daß er solches ändere, ob er vielleicht meynet, dadurch den Unterthanen Vortheil zu schaffen, cum ratio legis fortasse ignota fit. Dem Schul-Inspectori stehet nicht frey, einen andern methodum informandi aut visitandi anzuordnen; es stehet einem Pastori, wer er auch sey, nicht zu, daß er ohne Vorwissen des Consistorii & absque plena ibidem instituta causae cognitione, jemand in der Gemeine excommunicire und verbanne, sondern er muß darüber allemahl des Consistorii Verordnung erwarten, und alsdenn seine Gebühr verrichten. In tertio capite stehet keinem Judici frey, in die vorfallende Parthey oder Streit-Sache anders, als secundum leges ipsi a Majestate praescriptas zu decidiren, ob ihm zwar diß Urtheil hart oder ungleich bedüncken möchte; es stehet ihm nicht frey, von denen legibus zu dispensiren, e. g. in dem Consistorio, in den verbotenen gradibus und andern, in der Cantzley die Straffe der Ubelthäter lege nempe publica definitas zu ändern, zu mitigiren, oder zu schärffen, wieder die Hochzeit, Kindtauff oder Begräbniß-Ordnung zu dispensiren, vielwemger stehet dem gantzen Fürstlichen Consistorio, weil demselben der Regent vermittelst der Kirchen-Ordnung atque ita lege publica aus wohlbedachtem Muth specialiter committiret, daß die Prediger auf dem Lande, qui ut supra notatum, sub nomine Magistratuum veniunt, anders als die Ordnung vermag, und zwar von einer Person ihres Mittels allein, er sey auch wer er wolle, geist- oder weltlich elegiret, oder von seinen Qualitäten aestimiret werden, oder auch einen indignum einem digniori vorziehen solte, sondern es gebühret dem Consistorio, daß sie denen ihnen vorgeschriebenen Gesetzen darinnen stricte nach gehen, und weder zur Rechten noch zur Lincken weichen, es gebühret dem Consistorio auch nicht, die leges Visitationum Ecclesiasticarum <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0353" n="345"/> mutationem reip. Ob schon dieses so bald nicht gemercket wird, sondern sich wohl erst über eine geraume Zeit & per varias consequentias ereignet, als zum Exempel, quod secundum Caput seu Magistratus attinet, stehet dem gantzen Consistorio, vielweniger einer Person oder Mitgliede aus demselben nicht zu, daß es in capitibus religionis, illis nempe, quae absque detrimento salutis se indifferenter quidem habent & tamen a Majestate in hanc vel illam partem definita aut recepta non sunt, als zum Exempel in der Frage von der ubiquität, oder auch in denen ritibus, als zum Exempel in dem exorcismo oder anderen Ceremonien, wie die in der Kirchen Ordnung gesetzet, Aenderung mache, item einem Curatori annonae stehet nicht frey, wenn der Regente aus gewissen ihm bekandten Ursachen befohlen, daß man kein Korn, kein Vieh, aus dem Lande treiben soll, daß er solches ändere, ob er vielleicht meynet, dadurch den Unterthanen Vortheil zu schaffen, cum ratio legis fortasse ignota fit. Dem Schul-Inspectori stehet nicht frey, einen andern methodum informandi aut visitandi anzuordnen; es stehet einem Pastori, wer er auch sey, nicht zu, daß er ohne Vorwissen des Consistorii & absque plena ibidem instituta causae cognitione, jemand in der Gemeine excommunicire und verbanne, sondern er muß darüber allemahl des Consistorii Verordnung erwarten, und alsdenn seine Gebühr verrichten. In tertio capite stehet keinem Judici frey, in die vorfallende Parthey oder Streit-Sache anders, als secundum leges ipsi a Majestate praescriptas zu decidiren, ob ihm zwar diß Urtheil hart oder ungleich bedüncken möchte; es stehet ihm nicht frey, von denen legibus zu dispensiren, e. g. in dem Consistorio, in den verbotenen gradibus und andern, in der Cantzley die Straffe der Ubelthäter lege nempe publica definitas zu ändern, zu mitigiren, oder zu schärffen, wieder die Hochzeit, Kindtauff oder Begräbniß-Ordnung zu dispensiren, vielwemger stehet dem gantzen Fürstlichen Consistorio, weil demselben der Regent vermittelst der Kirchen-Ordnung atque ita lege publica aus wohlbedachtem Muth specialiter committiret, daß die Prediger auf dem Lande, qui ut supra notatum, sub nomine Magistratuum veniunt, anders als die Ordnung vermag, und zwar von einer Person ihres Mittels allein, er sey auch wer er wolle, geist- oder weltlich elegiret, oder von seinen Qualitäten aestimiret werden, oder auch einen indignum einem digniori vorziehen solte, sondern es gebühret dem Consistorio, daß sie denen ihnen vorgeschriebenen Gesetzen darinnen stricte nach gehen, und weder zur Rechten noch zur Lincken weichen, es gebühret dem Consistorio auch nicht, die leges Visitationum Ecclesiasticarum </p> </div> </body> </text> </TEI> [345/0353]
mutationem reip. Ob schon dieses so bald nicht gemercket wird, sondern sich wohl erst über eine geraume Zeit & per varias consequentias ereignet, als zum Exempel, quod secundum Caput seu Magistratus attinet, stehet dem gantzen Consistorio, vielweniger einer Person oder Mitgliede aus demselben nicht zu, daß es in capitibus religionis, illis nempe, quae absque detrimento salutis se indifferenter quidem habent & tamen a Majestate in hanc vel illam partem definita aut recepta non sunt, als zum Exempel in der Frage von der ubiquität, oder auch in denen ritibus, als zum Exempel in dem exorcismo oder anderen Ceremonien, wie die in der Kirchen Ordnung gesetzet, Aenderung mache, item einem Curatori annonae stehet nicht frey, wenn der Regente aus gewissen ihm bekandten Ursachen befohlen, daß man kein Korn, kein Vieh, aus dem Lande treiben soll, daß er solches ändere, ob er vielleicht meynet, dadurch den Unterthanen Vortheil zu schaffen, cum ratio legis fortasse ignota fit. Dem Schul-Inspectori stehet nicht frey, einen andern methodum informandi aut visitandi anzuordnen; es stehet einem Pastori, wer er auch sey, nicht zu, daß er ohne Vorwissen des Consistorii & absque plena ibidem instituta causae cognitione, jemand in der Gemeine excommunicire und verbanne, sondern er muß darüber allemahl des Consistorii Verordnung erwarten, und alsdenn seine Gebühr verrichten. In tertio capite stehet keinem Judici frey, in die vorfallende Parthey oder Streit-Sache anders, als secundum leges ipsi a Majestate praescriptas zu decidiren, ob ihm zwar diß Urtheil hart oder ungleich bedüncken möchte; es stehet ihm nicht frey, von denen legibus zu dispensiren, e. g. in dem Consistorio, in den verbotenen gradibus und andern, in der Cantzley die Straffe der Ubelthäter lege nempe publica definitas zu ändern, zu mitigiren, oder zu schärffen, wieder die Hochzeit, Kindtauff oder Begräbniß-Ordnung zu dispensiren, vielwemger stehet dem gantzen Fürstlichen Consistorio, weil demselben der Regent vermittelst der Kirchen-Ordnung atque ita lege publica aus wohlbedachtem Muth specialiter committiret, daß die Prediger auf dem Lande, qui ut supra notatum, sub nomine Magistratuum veniunt, anders als die Ordnung vermag, und zwar von einer Person ihres Mittels allein, er sey auch wer er wolle, geist- oder weltlich elegiret, oder von seinen Qualitäten aestimiret werden, oder auch einen indignum einem digniori vorziehen solte, sondern es gebühret dem Consistorio, daß sie denen ihnen vorgeschriebenen Gesetzen darinnen stricte nach gehen, und weder zur Rechten noch zur Lincken weichen, es gebühret dem Consistorio auch nicht, die leges Visitationum Ecclesiasticarum
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