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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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matibus noch ceremonialibus von seinen Theologis nicht nehmen lassen.Kirchen-Ordnung, die Fürstl. Reversalien, und die Land-Tages Abschiede, in welchen beyden letzten mit deutlichen Worten enthalten, daß keine Aenderung darin durchaus fürgenommen werden solte; necessaria consequentia dictiret auch, wenn etwa in einer oder andern indifferente quaestione oder dubio einige declaratio vonnöthen, daß solches nicht von einem oder mehren Geistlichen, sondern von dem gnädigsten Landes-Fürsten, und wen S. F. G. nebst dero Geheimbden Rath etwa mehr nach der Landes-Verfassung und Herkommen, dazu adhibiren möchte, geschehen müsse, was nun Sr. F. G. für Theologos dazu adhibiren wollen, solches stehet bloß in S. F. G. Willen. Es werde dieselbe zwar ihr gnädig erinnern, daß sie zu Theologischen Sachen auch Theologos zu gebrauchen haben, nach dem Exempel das Constantini M. auch anderer fürtreflicher Käyser und Potentaten, und ohn derselben Gutachten und Einrathen nichts in dergleichen Sachen statuiren, es ist aber das quis & quomodo (salvis legibus provincialibus) in arbitrio legilatoris, und wenn sich die Geistlichen dazu vor sich selbst & non rogati vel accersiti eindringen wollen, so greiffen sie in ein frembd Amt, arrogiren ihnen die weltliche Macht, und wollen mit dem Landes-Fürsten pari jure & potestate auf einem Stuhl sitzen.

Zumahln da hier zu das Fürstl. Consistorium gar nicht bestellet ist.

§. XIII. Nun muß zuförderst allhier praemittiret und nochmals wiederholet werden, daß das Fürstliche Consistorium nur bloß von dem Legislatore und Landes-Fürsten zu dem Ende verordnet, 1) daß es obermeldtes caput tertium, die judicialia nehmlich, oder die streitende Sachen, so dahin ex sua natura gehören, vernehmen, auch darinnen cognoscire, decidire, die execution aber gleich andern judiciis an die dazu bey den Gerichten verhandene Personen verweise. 2) Daß es bey dem andern Haupt-Puncte die geistliche Magistratus. das ist, die Prediger auf dem Lande, eligire, bestelle, und so wohl in solchen als etlichen andern Fällen bey visitationibus der Kirchen, Schulen, Aufsicht auf der pauperum bona Ecclesiastica, dasjenige nomine Sr. F. G. verrichten solle, was Sr. F. G. als dem Episcopo zu thun oblieget, idque tam quoad legem Jurisdictionis, quam dioecesanae und so weit sich die termini solcher commission erstrecken. Denn was ad legem ordinis gehöret, solches hat ex alio capite in der Fürstlichen Kirchen-Ordnung seine klare Masse; von der potestate legislatoria aber, nehmlich vermittelst derselben etwas in Kirchen oder geistlichen Sachen (quatenus & in quantum illae subjacent. Majestati) zu verordnen, davon participiret das Fürstl. Consistorium per se & quatenus tale vi nempe primaevae

matibus noch ceremonialibus von seinen Theologis nicht nehmen lassen.Kirchen-Ordnung, die Fürstl. Reversalien, und die Land-Tages Abschiede, in welchen beyden letzten mit deutlichen Worten enthalten, daß keine Aenderung darin durchaus fürgenommen werden solte; necessaria consequentia dictiret auch, wenn etwa in einer oder andern indifferente quaestione oder dubio einige declaratio vonnöthen, daß solches nicht von einem oder mehren Geistlichen, sondern von dem gnädigsten Landes-Fürsten, und wen S. F. G. nebst dero Geheimbden Rath etwa mehr nach der Landes-Verfassung und Herkommen, dazu adhibiren möchte, geschehen müsse, was nun Sr. F. G. für Theologos dazu adhibiren wollen, solches stehet bloß in S. F. G. Willen. Es werde dieselbe zwar ihr gnädig erinnern, daß sie zu Theologischen Sachen auch Theologos zu gebrauchen haben, nach dem Exempel das Constantini M. auch anderer fürtreflicher Käyser und Potentaten, und ohn derselben Gutachten und Einrathen nichts in dergleichen Sachen statuiren, es ist aber das quis & quomodo (salvis legibus provincialibus) in arbitrio legilatoris, und wenn sich die Geistlichen dazu vor sich selbst & non rogati vel accersiti eindringen wollen, so greiffen sie in ein frembd Amt, arrogiren ihnen die weltliche Macht, und wollen mit dem Landes-Fürsten pari jure & potestate auf einem Stuhl sitzen.

Zumahln da hier zu das Fürstl. Consistorium gar nicht bestellet ist.

§. XIII. Nun muß zuförderst allhier praemittiret und nochmals wiederholet werden, daß das Fürstliche Consistorium nur bloß von dem Legislatore und Landes-Fürsten zu dem Ende verordnet, 1) daß es obermeldtes caput tertium, die judicialia nehmlich, oder die streitende Sachen, so dahin ex sua natura gehören, vernehmen, auch darinnen cognoscire, decidire, die execution aber gleich andern judiciis an die dazu bey den Gerichten verhandene Personen verweise. 2) Daß es bey dem andern Haupt-Puncte die geistliche Magistratus. das ist, die Prediger auf dem Lande, eligire, bestelle, und so wohl in solchen als etlichen andern Fällen bey visitationibus der Kirchen, Schulen, Aufsicht auf der pauperum bona Ecclesiastica, dasjenige nomine Sr. F. G. verrichten solle, was Sr. F. G. als dem Episcopo zu thun oblieget, idque tam quoad legem Jurisdictionis, quam dioecesanae und so weit sich die termini solcher commission erstrecken. Denn was ad legem ordinis gehöret, solches hat ex alio capite in der Fürstlichen Kirchen-Ordnung seine klare Masse; von der potestate legislatoria aber, nehmlich vermittelst derselben etwas in Kirchen oder geistlichen Sachen (quatenus & in quantum illae subjacent. Majestati) zu verordnen, davon participiret das Fürstl. Consistorium per se & quatenus tale vi nempe primaevae

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[350/0358] Kirchen-Ordnung, die Fürstl. Reversalien, und die Land-Tages Abschiede, in welchen beyden letzten mit deutlichen Worten enthalten, daß keine Aenderung darin durchaus fürgenommen werden solte; necessaria consequentia dictiret auch, wenn etwa in einer oder andern indifferente quaestione oder dubio einige declaratio vonnöthen, daß solches nicht von einem oder mehren Geistlichen, sondern von dem gnädigsten Landes-Fürsten, und wen S. F. G. nebst dero Geheimbden Rath etwa mehr nach der Landes-Verfassung und Herkommen, dazu adhibiren möchte, geschehen müsse, was nun Sr. F. G. für Theologos dazu adhibiren wollen, solches stehet bloß in S. F. G. Willen. Es werde dieselbe zwar ihr gnädig erinnern, daß sie zu Theologischen Sachen auch Theologos zu gebrauchen haben, nach dem Exempel das Constantini M. auch anderer fürtreflicher Käyser und Potentaten, und ohn derselben Gutachten und Einrathen nichts in dergleichen Sachen statuiren, es ist aber das quis & quomodo (salvis legibus provincialibus) in arbitrio legilatoris, und wenn sich die Geistlichen dazu vor sich selbst & non rogati vel accersiti eindringen wollen, so greiffen sie in ein frembd Amt, arrogiren ihnen die weltliche Macht, und wollen mit dem Landes-Fürsten pari jure & potestate auf einem Stuhl sitzen. matibus noch ceremonialibus von seinen Theologis nicht nehmen lassen. §. XIII. Nun muß zuförderst allhier praemittiret und nochmals wiederholet werden, daß das Fürstliche Consistorium nur bloß von dem Legislatore und Landes-Fürsten zu dem Ende verordnet, 1) daß es obermeldtes caput tertium, die judicialia nehmlich, oder die streitende Sachen, so dahin ex sua natura gehören, vernehmen, auch darinnen cognoscire, decidire, die execution aber gleich andern judiciis an die dazu bey den Gerichten verhandene Personen verweise. 2) Daß es bey dem andern Haupt-Puncte die geistliche Magistratus. das ist, die Prediger auf dem Lande, eligire, bestelle, und so wohl in solchen als etlichen andern Fällen bey visitationibus der Kirchen, Schulen, Aufsicht auf der pauperum bona Ecclesiastica, dasjenige nomine Sr. F. G. verrichten solle, was Sr. F. G. als dem Episcopo zu thun oblieget, idque tam quoad legem Jurisdictionis, quam dioecesanae und so weit sich die termini solcher commission erstrecken. Denn was ad legem ordinis gehöret, solches hat ex alio capite in der Fürstlichen Kirchen-Ordnung seine klare Masse; von der potestate legislatoria aber, nehmlich vermittelst derselben etwas in Kirchen oder geistlichen Sachen (quatenus & in quantum illae subjacent. Majestati) zu verordnen, davon participiret das Fürstl. Consistorium per se & quatenus tale vi nempe primaevae

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/358>, abgerufen am 21.11.2024.