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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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suae institutionis gantz nicht, sondern es muß sich solcher Dinge so lange mit Gedult enthalten, biß es ad Consilium in solchen Sachen vociret wird; der gnädigste Landes-Fürst thut zwar sehr vernünfftig und wohl, wenn S. F. G. in derogleichen Sachen das gantze Consilium, keinen davon ausgeschlossen, sondern dasselbe darüber als peritos in arte vernimmt. Es participiret aber alsdenn das Consistorium von der legislatoria in solchen Fall nicht jure proprio, auch nicht potestate senatoria ordinaria, sondern für das mahl ex commissione & vocatione Principis, welches ein vor allemahl mit sonderbahren Fleiß zu mercken, weil es zu removirung vieler sonst hiebey vorfallender scrupulorum dienet.

§. XIV. Eo praesupposito & praemisso, so gebühret deme dieseAllerhand Eingriffe des damaligen Superintendentis Gener alissimi in die definitionem controversiarum & mutationem ceremoniarum. neheste Jahre her also genannten Generalissimo Superintendenti (de quo nomine postea plura) gar nicht, daß derselbe auch mit Zuthun des gantzen Consistorii de definitione controversiarum, mutatione ceremoniarum, und was dessen mehr, hätte statuiren mögen, es hat sich auch das Consistorium dessen nicht angemassetsondern es hat gedachter Generalissimus, als er vermercket, es möchten die andern Consistoria, so wohl geistliche als weltliche an seine Seite nicht schlagen, novo & inaudito hactenus exemplo einen Synodum der Geistlichen im gantzen Lande ausschreiben, darin als ein Episcopus praesidiren, und neue leges & statuta Ecclesiastica machen wollen, in doctrinalibus & ceremonialibus, wie er solches nicht unklar gestanden, auch gewiß für sich gegangen wäre, wenn der Todes-Fall solches nicht verhindert hätte. Ob nun S. F. G. hohe Landes-Fürstliche Macht auf einerley Masse näher getreten werden können, und was für unermeßliche Weitläufftigkeit und turbae zwischen S. F. G. und Dero getreuen Landschafft, welche solches pro violatione der Fürstlichen reversalien und Landtags-Abschied hätte halten, und solches nimmermehr zugeben wollen, unausbleiblich entstehen müssen, solches dictiret die Vernunfft; ich will des neuen Disputats, so daraus mit der Universttät Helmstädt erwachsen, und S. F. G. mit dero gantzen Fürstl. Hause impliciret hätte, für dißmahl nicht gedencken. Was für gefährliche Neuerungen und formulae loquendi durch die empfangene Catechißmus Fragen eingeführet, und die in hiesigen Fürstenthum niemahls angenommene, sondern jederzeit beständig wiederfochtene ubiquität eingeführet werden wollen, ist unleugbahr; der Exorcismus, ob er zwar an ihm selbst ein Mittel-Ding, war dennoch wieder die deutliche Verordnung der Kirchen-Ordnung bey allen Tauffen, so der Ge

suae institutionis gantz nicht, sondern es muß sich solcher Dinge so lange mit Gedult enthalten, biß es ad Consilium in solchen Sachen vociret wird; der gnädigste Landes-Fürst thut zwar sehr vernünfftig und wohl, wenn S. F. G. in derogleichen Sachen das gantze Consilium, keinen davon ausgeschlossen, sondern dasselbe darüber als peritos in arte vernimmt. Es participiret aber alsdenn das Consistorium von der legislatoria in solchen Fall nicht jure proprio, auch nicht potestate senatoria ordinaria, sondern für das mahl ex commissione & vocatione Principis, welches ein vor allemahl mit sonderbahren Fleiß zu mercken, weil es zu removirung vieler sonst hiebey vorfallender scrupulorum dienet.

§. XIV. Eo praesupposito & praemisso, so gebühret deme dieseAllerhand Eingriffe des damaligen Superintendentis Gener alissimi in die definitionem controversiarum & mutationem ceremoniarum. neheste Jahre her also genannten Generalissimo Superintendenti (de quo nomine postea plura) gar nicht, daß derselbe auch mit Zuthun des gantzen Consistorii de definitione controversiarum, mutatione ceremoniarum, und was dessen mehr, hätte statuiren mögen, es hat sich auch das Consistorium dessen nicht angemassetsondern es hat gedachter Generalissimus, als er vermercket, es möchten die andern Consistoria, so wohl geistliche als weltliche an seine Seite nicht schlagen, novo & inaudito hactenus exemplo einen Synodum der Geistlichen im gantzen Lande ausschreiben, darin als ein Episcopus praesidiren, und neue leges & statuta Ecclesiastica machen wollen, in doctrinalibus & ceremonialibus, wie er solches nicht unklar gestanden, auch gewiß für sich gegangen wäre, wenn der Todes-Fall solches nicht verhindert hätte. Ob nun S. F. G. hohe Landes-Fürstliche Macht auf einerley Masse näher getreten werden können, und was für unermeßliche Weitläufftigkeit und turbae zwischen S. F. G. und Dero getreuen Landschafft, welche solches pro violatione der Fürstlichen reversalien und Landtags-Abschied hätte halten, und solches nimmermehr zugeben wollen, unausbleiblich entstehen müssen, solches dictiret die Vernunfft; ich will des neuen Disputats, so daraus mit der Universttät Helmstädt erwachsen, und S. F. G. mit dero gantzen Fürstl. Hause impliciret hätte, für dißmahl nicht gedencken. Was für gefährliche Neuerungen und formulae loquendi durch die empfangene Catechißmus Fragen eingeführet, und die in hiesigen Fürstenthum niemahls angenommene, sondern jederzeit beständig wiederfochtene ubiquität eingeführet werden wollen, ist unleugbahr; der Exorcismus, ob er zwar an ihm selbst ein Mittel-Ding, war dennoch wieder die deutliche Verordnung der Kirchen-Ordnung bey allen Tauffen, so der Ge

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[351/0359] suae institutionis gantz nicht, sondern es muß sich solcher Dinge so lange mit Gedult enthalten, biß es ad Consilium in solchen Sachen vociret wird; der gnädigste Landes-Fürst thut zwar sehr vernünfftig und wohl, wenn S. F. G. in derogleichen Sachen das gantze Consilium, keinen davon ausgeschlossen, sondern dasselbe darüber als peritos in arte vernimmt. Es participiret aber alsdenn das Consistorium von der legislatoria in solchen Fall nicht jure proprio, auch nicht potestate senatoria ordinaria, sondern für das mahl ex commissione & vocatione Principis, welches ein vor allemahl mit sonderbahren Fleiß zu mercken, weil es zu removirung vieler sonst hiebey vorfallender scrupulorum dienet. §. XIV. Eo praesupposito & praemisso, so gebühret deme diese neheste Jahre her also genannten Generalissimo Superintendenti (de quo nomine postea plura) gar nicht, daß derselbe auch mit Zuthun des gantzen Consistorii de definitione controversiarum, mutatione ceremoniarum, und was dessen mehr, hätte statuiren mögen, es hat sich auch das Consistorium dessen nicht angemassetsondern es hat gedachter Generalissimus, als er vermercket, es möchten die andern Consistoria, so wohl geistliche als weltliche an seine Seite nicht schlagen, novo & inaudito hactenus exemplo einen Synodum der Geistlichen im gantzen Lande ausschreiben, darin als ein Episcopus praesidiren, und neue leges & statuta Ecclesiastica machen wollen, in doctrinalibus & ceremonialibus, wie er solches nicht unklar gestanden, auch gewiß für sich gegangen wäre, wenn der Todes-Fall solches nicht verhindert hätte. Ob nun S. F. G. hohe Landes-Fürstliche Macht auf einerley Masse näher getreten werden können, und was für unermeßliche Weitläufftigkeit und turbae zwischen S. F. G. und Dero getreuen Landschafft, welche solches pro violatione der Fürstlichen reversalien und Landtags-Abschied hätte halten, und solches nimmermehr zugeben wollen, unausbleiblich entstehen müssen, solches dictiret die Vernunfft; ich will des neuen Disputats, so daraus mit der Universttät Helmstädt erwachsen, und S. F. G. mit dero gantzen Fürstl. Hause impliciret hätte, für dißmahl nicht gedencken. Was für gefährliche Neuerungen und formulae loquendi durch die empfangene Catechißmus Fragen eingeführet, und die in hiesigen Fürstenthum niemahls angenommene, sondern jederzeit beständig wiederfochtene ubiquität eingeführet werden wollen, ist unleugbahr; der Exorcismus, ob er zwar an ihm selbst ein Mittel-Ding, war dennoch wieder die deutliche Verordnung der Kirchen-Ordnung bey allen Tauffen, so der Ge Allerhand Eingriffe des damaligen Superintendentis Gener alissimi in die definitionem controversiarum & mutationem ceremoniarum.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/359>, abgerufen am 21.11.2024.