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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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neralissimus in der Heinrichstädtischen Kirchen verrichtet, bloß de facto aus eigener Bewegniß und angenommener Macht angestellet, so gar auch in Gegenwart S. F. Gnaden Gemahlin, der gesamten jungen Herrschaft, Fräulein, aller Räthe, Cantzley und Bedienten bey der Tauffe Sereniss. Hertzogen Rudolph Augusti Fürstl. G. Eltesten Fräuleins unterlassen, zu S. F. G. hohen Betrübniß und Bestürtzung.

Fernerer Eingriff desselben 1. in die Bestellung der Prediger und was daraus für Schaden entstanden.

§. XV. Circa secundum caput, constitutionem nempe Magistratus sind noch mehr mutationes vorgangen, deren etliche ich nur kürtzlich berichten will. 1) Aus was sehr wichtiger Ursache die Bestallung der Kirchendiener dem gantzen Consistorio nicht aber einer Person, laut der Ordnung fol. 173. 174. 175. anvertrauet worden, und was aus dessen Unterlaß oder Veränderung für Gefahr, Jammer und Elend entstehen können, ist oben allbereit angeführet, dem allen zuwieder hat der Generalissimus von etlichen Jahren her, und zwar zum allerärgsten D. Basilius die Bestellung der Pfarren an sich allein gezogen, wieder solche klare Verordnung des gnädigen Landes-Herrn, & contra ipsissimam rationem legis. Hierauf ist erfolget, daß die jungen, gelahrten, besten Leute von allen Beförderungen abgewiesen, aus dem Lande gebracht, und das Land fast mit ignoranten und simplicisten angefüllet worden; hergegen hat allemahl solcher einiger Mann diejenige befördert, die ihm entweder Geld genug geben, oder denen er seine Freunde und Verwandten, ja wohl gar feine Mägde und andere (videtur hoc quoque innuere B. Calixtus Wiederlegung Aa 4. a. cujus legatur quoque programma contentum Part. 2. Apolog. 9. Buchter. pag. in. 312.) mit welchen er in mehrerer familiarität und Kundschafft als gut gewesen, gelebet gehabt, gegeben, und ist also die Bestallung der neuen Pastoren nicht per vocativum, wie billig, sondern per genitivum & dativum geschehen. Sr. F. G. seynd theils exempla selbst genug bewust, es ist auch in vorigen Zeiten vor 20. 30. 40. und mehr Jahren sehr viel, wiewohl vergeblich geklaget worden.

2) Wegen der Ordnung der Priester wird praesupponiret wann und woher

§. XVI. Vors andere (wiewohl solches billich praemittiret werden sollen) ist zu wissen, und mit Fleiß in acht zu nehmen, 2. daß in der Fürstlichen Kirchen-Ordnung mit sonderbahrem grossen Bedacht, und aus wichtigen Ursachen verordnet, was für eine Ordnung unter den Pastoren im gantzen Lande wegen der Aufsicht, und wie einer dem anderen subordiniret seyn solte, zu halten. Ob solche Ordnung Juris divini positivi authumani, davon ist ein grosser Streit unter den Kirchen Lehrern vor Alters gewesen, deren Meynung dem Juri Canonico zwar in

neralissimus in der Heinrichstädtischen Kirchen verrichtet, bloß de facto aus eigener Bewegniß und angenommener Macht angestellet, so gar auch in Gegenwart S. F. Gnaden Gemahlin, der gesamten jungen Herrschaft, Fräulein, aller Räthe, Cantzley und Bedienten bey der Tauffe Sereniss. Hertzogen Rudolph Augusti Fürstl. G. Eltesten Fräuleins unterlassen, zu S. F. G. hohen Betrübniß und Bestürtzung.

Fernerer Eingriff desselben 1. in die Bestellung der Prediger und was daraus für Schaden entstanden.

§. XV. Circa secundum caput, constitutionem nempe Magistratus sind noch mehr mutationes vorgangen, deren etliche ich nur kürtzlich berichten will. 1) Aus was sehr wichtiger Ursache die Bestallung der Kirchendiener dem gantzen Consistorio nicht aber einer Person, laut der Ordnung fol. 173. 174. 175. anvertrauet worden, und was aus dessen Unterlaß oder Veränderung für Gefahr, Jammer und Elend entstehen können, ist oben allbereit angeführet, dem allen zuwieder hat der Generalissimus von etlichen Jahren her, und zwar zum allerärgsten D. Basilius die Bestellung der Pfarren an sich allein gezogen, wieder solche klare Verordnung des gnädigen Landes-Herrn, & contra ipsissimam rationem legis. Hierauf ist erfolget, daß die jungen, gelahrten, besten Leute von allen Beförderungen abgewiesen, aus dem Lande gebracht, und das Land fast mit ignoranten und simplicisten angefüllet worden; hergegen hat allemahl solcher einiger Mann diejenige befördert, die ihm entweder Geld genug geben, oder denen er seine Freunde und Verwandten, ja wohl gar feine Mägde und andere (videtur hoc quoque innuere B. Calixtus Wiederlegung Aa 4. a. cujus legatur quoque programma contentum Part. 2. Apolog. 9. Buchter. pag. in. 312.) mit welchen er in mehrerer familiarität und Kundschafft als gut gewesen, gelebet gehabt, gegeben, und ist also die Bestallung der neuen Pastoren nicht per vocativum, wie billig, sondern per genitivum & dativum geschehen. Sr. F. G. seynd theils exempla selbst genug bewust, es ist auch in vorigen Zeiten vor 20. 30. 40. und mehr Jahren sehr viel, wiewohl vergeblich geklaget worden.

2) Wegen der Ordnung der Priester wird praesupponiret wann und woher

§. XVI. Vors andere (wiewohl solches billich praemittiret werden sollen) ist zu wissen, und mit Fleiß in acht zu nehmen, 2. daß in der Fürstlichen Kirchen-Ordnung mit sonderbahrem grossen Bedacht, und aus wichtigen Ursachen verordnet, was für eine Ordnung unter den Pastoren im gantzen Lande wegen der Aufsicht, und wie einer dem anderen subordiniret seyn solte, zu halten. Ob solche Ordnung Juris divini positivi authumani, davon ist ein grosser Streit unter den Kirchen Lehrern vor Alters gewesen, deren Meynung dem Juri Canonico zwar in

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[352/0360] neralissimus in der Heinrichstädtischen Kirchen verrichtet, bloß de facto aus eigener Bewegniß und angenommener Macht angestellet, so gar auch in Gegenwart S. F. Gnaden Gemahlin, der gesamten jungen Herrschaft, Fräulein, aller Räthe, Cantzley und Bedienten bey der Tauffe Sereniss. Hertzogen Rudolph Augusti Fürstl. G. Eltesten Fräuleins unterlassen, zu S. F. G. hohen Betrübniß und Bestürtzung. §. XV. Circa secundum caput, constitutionem nempe Magistratus sind noch mehr mutationes vorgangen, deren etliche ich nur kürtzlich berichten will. 1) Aus was sehr wichtiger Ursache die Bestallung der Kirchendiener dem gantzen Consistorio nicht aber einer Person, laut der Ordnung fol. 173. 174. 175. anvertrauet worden, und was aus dessen Unterlaß oder Veränderung für Gefahr, Jammer und Elend entstehen können, ist oben allbereit angeführet, dem allen zuwieder hat der Generalissimus von etlichen Jahren her, und zwar zum allerärgsten D. Basilius die Bestellung der Pfarren an sich allein gezogen, wieder solche klare Verordnung des gnädigen Landes-Herrn, & contra ipsissimam rationem legis. Hierauf ist erfolget, daß die jungen, gelahrten, besten Leute von allen Beförderungen abgewiesen, aus dem Lande gebracht, und das Land fast mit ignoranten und simplicisten angefüllet worden; hergegen hat allemahl solcher einiger Mann diejenige befördert, die ihm entweder Geld genug geben, oder denen er seine Freunde und Verwandten, ja wohl gar feine Mägde und andere (videtur hoc quoque innuere B. Calixtus Wiederlegung Aa 4. a. cujus legatur quoque programma contentum Part. 2. Apolog. 9. Buchter. pag. in. 312.) mit welchen er in mehrerer familiarität und Kundschafft als gut gewesen, gelebet gehabt, gegeben, und ist also die Bestallung der neuen Pastoren nicht per vocativum, wie billig, sondern per genitivum & dativum geschehen. Sr. F. G. seynd theils exempla selbst genug bewust, es ist auch in vorigen Zeiten vor 20. 30. 40. und mehr Jahren sehr viel, wiewohl vergeblich geklaget worden. §. XVI. Vors andere (wiewohl solches billich praemittiret werden sollen) ist zu wissen, und mit Fleiß in acht zu nehmen, 2. daß in der Fürstlichen Kirchen-Ordnung mit sonderbahrem grossen Bedacht, und aus wichtigen Ursachen verordnet, was für eine Ordnung unter den Pastoren im gantzen Lande wegen der Aufsicht, und wie einer dem anderen subordiniret seyn solte, zu halten. Ob solche Ordnung Juris divini positivi authumani, davon ist ein grosser Streit unter den Kirchen Lehrern vor Alters gewesen, deren Meynung dem Juri Canonico zwar in

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/360>, abgerufen am 16.07.2024.