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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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andern nicht zu gebieten, oder zu verbieten, sondern war nur ein membrum Consistorii, oder Senator istius Collegii. Ob nun zwar neben gesetzter massen das Consistorium kein eigenes Collegium, sondern ein appendix der Fürstlichen Rathstube war, so repraesentireten dennoch 3. obgemelte Personen in rebus quotidianis & non adeo arduis das Consistorium, wenn aber etwas vorfiele, so wichtig, so wurden aus Fürstl. Cantzeley nach Gutachten des Stadthalters oder Cantzlers die andern Räthe mit herzu gezogen, jedoch daß auch nach Gelegenheit mehr Theologen als Senatores adhibiret worden, und ist aus dieser letzten angeführten Ursache auch der Hoff-Prediger, wenn er qualificiret war, als ein blosser Assessor oder Consistorial Rath gewesen / keinesweges aber hat sich derselbe einige Authorität über einigen Superintendenten, er sey General oder Special anmassen können, ja es ist das gantze Consistorium etliche viele Jahre zu Helmstädt gehalten worden, wie daselbst auf dem Raths-Keller (wie das Gebäu genennet wird) noch das Gemach oder locus Conventus, denn auchdie Schrancken und repositoria, da die Acta gelegen, in Augenschein ausweisen, die Consistoria oder Zusammenkünfften sind damahls alle 6. Wochen, auch noch wohl weiter hinaus, gehalten, S. F. G. haben daselbst zum Praeside einen weltlichen Rath hinüber geschicket, es ist auch jemand von den Professoren der Juristen-Facult. dazu genommen, und hat an statt des General-Superintendenten zu Wolffenbüttel, demselben der damahlige General-Superintendens zu Helmstädt, D. Basilius Sattler, als Assessor beygewohnet, der Hoff-Prediger aber hat damit nichts zu schaffen gehabt, auch demselben nicht beywohnen können.

Was D. Basilius Sattler hierwieder für gefährliche Neuerungen eingeführet.

§. XIX. Biß D. Basilius von Helmstädt nach Wolffenbüttel zum Hoff-Prediger beruffen, da er denn verursachet, daß das Fürstliche Consistorium wieder nach Wolffenbüttel transferiret worden. Und weil er D. Basilius die lange Zeit dem Consistorio zu Helmstädt beygewohnet, so hat er durch solche occasion den General Superint. zu Wolffenbüttel, welchem es sonst gebühret, ausgelassen und sich sub illo prae extu, weil er ein Consistorial-Rath war, demselben inder praecedenz vorgezogen, dem er sonst in qualitate eines Hoff Predigers weichen müssen, wie noch diese Stunde zu Zell und an mehren Oertern geschichet. Gemeldter D. Basilius hat ihm aber die Zeit seines Lebens des Nahmens eines General-Superintendentis, oder auch für seine Person einer Ober-Inspection und Ober-Commando über die andern General- oder Superintendenten äusserlich und ausdrücklich nicht unternommen, nur daß er es tacite angefangen, die Bestellung der Prediger auch allgemäh

andern nicht zu gebieten, oder zu verbieten, sondern war nur ein membrum Consistorii, oder Senator istius Collegii. Ob nun zwar neben gesetzter massen das Consistorium kein eigenes Collegium, sondern ein appendix der Fürstlichen Rathstube war, so repraesentireten dennoch 3. obgemelte Personen in rebus quotidianis & non adeo arduis das Consistorium, wenn aber etwas vorfiele, so wichtig, so wurden aus Fürstl. Cantzeley nach Gutachten des Stadthalters oder Cantzlers die andern Räthe mit herzu gezogen, jedoch daß auch nach Gelegenheit mehr Theologen als Senatores adhibiret worden, und ist aus dieser letzten angeführten Ursache auch der Hoff-Prediger, wenn er qualificiret war, als ein blosser Assessor oder Consistorial Rath gewesen / keinesweges aber hat sich derselbe einige Authorität über einigen Superintendenten, er sey General oder Special anmassen können, ja es ist das gantze Consistorium etliche viele Jahre zu Helmstädt gehalten worden, wie daselbst auf dem Raths-Keller (wie das Gebäu genennet wird) noch das Gemach oder locus Conventus, denn auchdie Schrancken und repositoria, da die Acta gelegen, in Augenschein ausweisen, die Consistoria oder Zusammenkünfften sind damahls alle 6. Wochen, auch noch wohl weiter hinaus, gehalten, S. F. G. haben daselbst zum Praeside einen weltlichen Rath hinüber geschicket, es ist auch jemand von den Professoren der Juristen-Facult. dazu genom̃en, und hat an statt des General-Superintendenten zu Wolffenbüttel, demselben der damahlige General-Superintendens zu Helmstädt, D. Basilius Sattler, als Assessor beygewohnet, der Hoff-Prediger aber hat damit nichts zu schaffen gehabt, auch demselben nicht beywohnen können.

Was D. Basilius Sattler hierwieder für gefährliche Neuerungen eingeführet.

§. XIX. Biß D. Basilius von Helmstädt nach Wolffenbüttel zum Hoff-Prediger beruffen, da er denn verursachet, daß das Fürstliche Consistorium wieder nach Wolffenbüttel transferiret worden. Und weil er D. Basilius die lange Zeit dem Consistorio zu Helmstädt beygewohnet, so hat er durch solche occasion den General Superint. zu Wolffenbüttel, welchem es sonst gebühret, ausgelassen und sich sub illo prae extu, weil er ein Consistorial-Rath war, demselben inder praecedenz vorgezogen, dem er sonst in qualitate eines Hoff Predigers weichen müssen, wie noch diese Stunde zu Zell und an mehren Oertern geschichet. Gemeldter D. Basilius hat ihm aber die Zeit seines Lebens des Nahmens eines General-Superintendentis, oder auch für seine Person einer Ober-Inspection und Ober-Commando über die andern General- oder Superintendenten äusserlich und ausdrücklich nicht unternommen, nur daß er es tacite angefangen, die Bestellung der Prediger auch allgemäh

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[356/0364] andern nicht zu gebieten, oder zu verbieten, sondern war nur ein membrum Consistorii, oder Senator istius Collegii. Ob nun zwar neben gesetzter massen das Consistorium kein eigenes Collegium, sondern ein appendix der Fürstlichen Rathstube war, so repraesentireten dennoch 3. obgemelte Personen in rebus quotidianis & non adeo arduis das Consistorium, wenn aber etwas vorfiele, so wichtig, so wurden aus Fürstl. Cantzeley nach Gutachten des Stadthalters oder Cantzlers die andern Räthe mit herzu gezogen, jedoch daß auch nach Gelegenheit mehr Theologen als Senatores adhibiret worden, und ist aus dieser letzten angeführten Ursache auch der Hoff-Prediger, wenn er qualificiret war, als ein blosser Assessor oder Consistorial Rath gewesen / keinesweges aber hat sich derselbe einige Authorität über einigen Superintendenten, er sey General oder Special anmassen können, ja es ist das gantze Consistorium etliche viele Jahre zu Helmstädt gehalten worden, wie daselbst auf dem Raths-Keller (wie das Gebäu genennet wird) noch das Gemach oder locus Conventus, denn auchdie Schrancken und repositoria, da die Acta gelegen, in Augenschein ausweisen, die Consistoria oder Zusammenkünfften sind damahls alle 6. Wochen, auch noch wohl weiter hinaus, gehalten, S. F. G. haben daselbst zum Praeside einen weltlichen Rath hinüber geschicket, es ist auch jemand von den Professoren der Juristen-Facult. dazu genom̃en, und hat an statt des General-Superintendenten zu Wolffenbüttel, demselben der damahlige General-Superintendens zu Helmstädt, D. Basilius Sattler, als Assessor beygewohnet, der Hoff-Prediger aber hat damit nichts zu schaffen gehabt, auch demselben nicht beywohnen können. §. XIX. Biß D. Basilius von Helmstädt nach Wolffenbüttel zum Hoff-Prediger beruffen, da er denn verursachet, daß das Fürstliche Consistorium wieder nach Wolffenbüttel transferiret worden. Und weil er D. Basilius die lange Zeit dem Consistorio zu Helmstädt beygewohnet, so hat er durch solche occasion den General Superint. zu Wolffenbüttel, welchem es sonst gebühret, ausgelassen und sich sub illo prae extu, weil er ein Consistorial-Rath war, demselben inder praecedenz vorgezogen, dem er sonst in qualitate eines Hoff Predigers weichen müssen, wie noch diese Stunde zu Zell und an mehren Oertern geschichet. Gemeldter D. Basilius hat ihm aber die Zeit seines Lebens des Nahmens eines General-Superintendentis, oder auch für seine Person einer Ober-Inspection und Ober-Commando über die andern General- oder Superintendenten äusserlich und ausdrücklich nicht unternommen, nur daß er es tacite angefangen, die Bestellung der Prediger auch allgemäh

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/364>, abgerufen am 21.11.2024.