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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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lich an sich gezogen, und mit der Zeit andere Leute im Consistoro unter zu beissen ihm unternommen, durch diese occasion und durch solche artificia ist ein Anfang zur Durchlöcherung der obbemeldten sehr weißlichgesetzten Ordnung gemachet. Es ist der regierende Landes-Fürst und das gantze Consistorium von der Ober-Inspection und obersten Superintendentz, wie die klare Worte der Kirchen-Ordnung pag. 240. lin. 7. lauten, und welche dem gnädigsten Landes-Fürsten und S. F. G. gantzen Consistorio gebühret, abgedrungen, und hat sich hinwieder D. Basilius an deren Stelle zu setzen angefangen, welches denn gewiß die rechte wahre fundamenta zu einem anderweiten Papsthum in diesem Fürstenthnm gewesen, und wäre es endlich auch zu einem noch weitern Unglück hinaus geschlagen, weil er D. Basilius fast alle Pfaffen im gantzen Lande durch obberührte artificia auf seiner Seiten gehabt, und sich fast jedermann am Fürstl. Hofe für ihm scheuen müssen, wenn sich nicht getreue Patrioten dawieder mit Ernst gesetzet, und das Fürnehmen in etwas zurück getrieben hätten, wiewohl ich gäntzlich dafür halte, daß D. Basilius eben so weit nicht hinaus gesehen hat, was er in recessu mit solcher seiner ambition für böses ausrichten, und wo dieselbe hätte hinaus schlagen können, S. F. G. Hertzog Heinrich Julius hatten auch diesen Dingen so weit nicht conniviret, wenn sie nicht so gare sehr in die Händel der Stadt Braunschweig impliciret, auch mehr als einmahl eine gute Zeit aus dem Lande gewesen.

§. XX. Sonst ist an keinem Evangelischen Chur- und Fürstl.Dergleichen an andern Evangelischen Höfen nicht bekannt. Hofe von solcher Macht, deren sich einige Personen unternehmen wollen, nie gehöret. Am Chur-Sächsischen Hofe in specie, ob zwar der Hoff-Prediger in grösseren Ansehen, als ein Geistlicher an einen Hoffe ist, oder gewesen seyn mag, hat er sich doch eines solchen Vornehmens niemahls mercken lassen, zu geschweigen sich dessen anmassen dürffen, sondern er muß sich mit seiner Assessorial oder Consistorial Raths Stelle genügen lassen, und mit dem zufrieden seyn, was in seinem Beywesen communi consilio in Anwesen des Cantzelers Friesen, des Consistorial-Praesidentis Metsch, und sein des Ober Hoff-Predigers, auch unterweiln noch eines geschlossen wird; Am Fürstlichen Zellischen Hofe hat sich niemand, so gar der fürtrefliche Herr Johann Arend so wenig des Nahmens Generalissimi, als einer solchen angemaßten Gewalt, gebrauchet, sondern ist mit dem Titul eines General-Superintendenten zufrieden gewesen. Er hat im Consistorio nebst seinen Collegen das seine gethan, und sich keiner mehrern Gewalt angemasset vor denselben.

lich an sich gezogen, und mit der Zeit andere Leute im Consistoro unter zu beissen ihm unternommen, durch diese occasion und durch solche artificia ist ein Anfang zur Durchlöcherung der obbemeldten sehr weißlichgesetzten Ordnung gemachet. Es ist der regierende Landes-Fürst und das gantze Consistorium von der Ober-Inspection und obersten Superintendentz, wie die klare Worte der Kirchen-Ordnung pag. 240. lin. 7. lauten, und welche dem gnädigsten Landes-Fürsten und S. F. G. gantzen Consistorio gebühret, abgedrungen, und hat sich hinwieder D. Basilius an deren Stelle zu setzen angefangen, welches denn gewiß die rechte wahre fundamenta zu einem anderweiten Papsthum in diesem Fürstenthnm gewesen, und wäre es endlich auch zu einem noch weitern Unglück hinaus geschlagen, weil er D. Basilius fast alle Pfaffen im gantzen Lande durch obberührte artificia auf seiner Seiten gehabt, und sich fast jedermann am Fürstl. Hofe für ihm scheuen müssen, wenn sich nicht getreue Patrioten dawieder mit Ernst gesetzet, und das Fürnehmen in etwas zurück getrieben hätten, wiewohl ich gäntzlich dafür halte, daß D. Basilius eben so weit nicht hinaus gesehen hat, was er in recessu mit solcher seiner ambition für böses ausrichten, und wo dieselbe hätte hinaus schlagen können, S. F. G. Hertzog Heinrich Julius hatten auch diesen Dingen so weit nicht conniviret, wenn sie nicht so gare sehr in die Händel der Stadt Braunschweig impliciret, auch mehr als einmahl eine gute Zeit aus dem Lande gewesen.

§. XX. Sonst ist an keinem Evangelischen Chur- und Fürstl.Dergleichen an andern Evangelischen Höfen nicht bekannt. Hofe von solcher Macht, deren sich einige Personen unternehmen wollen, nie gehöret. Am Chur-Sächsischen Hofe in specie, ob zwar der Hoff-Prediger in grösseren Ansehen, als ein Geistlicher an einen Hoffe ist, oder gewesen seyn mag, hat er sich doch eines solchen Vornehmens niemahls mercken lassen, zu geschweigen sich dessen anmassen dürffen, sondern er muß sich mit seiner Assessorial oder Consistorial Raths Stelle genügen lassen, und mit dem zufrieden seyn, was in seinem Beywesen communi consilio in Anwesen des Cantzelers Friesen, des Consistorial-Praesidentis Metsch, und sein des Ober Hoff-Predigers, auch unterweiln noch eines geschlossen wird; Am Fürstlichen Zellischen Hofe hat sich niemand, so gar der fürtrefliche Herr Johann Arend so wenig des Nahmens Generalissimi, als einer solchen angemaßten Gewalt, gebrauchet, sondern ist mit dem Titul eines General-Superintendenten zufrieden gewesen. Er hat im Consistorio nebst seinen Collegen das seine gethan, und sich keiner mehrern Gewalt angemasset vor denselben.

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[357/0365] lich an sich gezogen, und mit der Zeit andere Leute im Consistoro unter zu beissen ihm unternommen, durch diese occasion und durch solche artificia ist ein Anfang zur Durchlöcherung der obbemeldten sehr weißlichgesetzten Ordnung gemachet. Es ist der regierende Landes-Fürst und das gantze Consistorium von der Ober-Inspection und obersten Superintendentz, wie die klare Worte der Kirchen-Ordnung pag. 240. lin. 7. lauten, und welche dem gnädigsten Landes-Fürsten und S. F. G. gantzen Consistorio gebühret, abgedrungen, und hat sich hinwieder D. Basilius an deren Stelle zu setzen angefangen, welches denn gewiß die rechte wahre fundamenta zu einem anderweiten Papsthum in diesem Fürstenthnm gewesen, und wäre es endlich auch zu einem noch weitern Unglück hinaus geschlagen, weil er D. Basilius fast alle Pfaffen im gantzen Lande durch obberührte artificia auf seiner Seiten gehabt, und sich fast jedermann am Fürstl. Hofe für ihm scheuen müssen, wenn sich nicht getreue Patrioten dawieder mit Ernst gesetzet, und das Fürnehmen in etwas zurück getrieben hätten, wiewohl ich gäntzlich dafür halte, daß D. Basilius eben so weit nicht hinaus gesehen hat, was er in recessu mit solcher seiner ambition für böses ausrichten, und wo dieselbe hätte hinaus schlagen können, S. F. G. Hertzog Heinrich Julius hatten auch diesen Dingen so weit nicht conniviret, wenn sie nicht so gare sehr in die Händel der Stadt Braunschweig impliciret, auch mehr als einmahl eine gute Zeit aus dem Lande gewesen. §. XX. Sonst ist an keinem Evangelischen Chur- und Fürstl. Hofe von solcher Macht, deren sich einige Personen unternehmen wollen, nie gehöret. Am Chur-Sächsischen Hofe in specie, ob zwar der Hoff-Prediger in grösseren Ansehen, als ein Geistlicher an einen Hoffe ist, oder gewesen seyn mag, hat er sich doch eines solchen Vornehmens niemahls mercken lassen, zu geschweigen sich dessen anmassen dürffen, sondern er muß sich mit seiner Assessorial oder Consistorial Raths Stelle genügen lassen, und mit dem zufrieden seyn, was in seinem Beywesen communi consilio in Anwesen des Cantzelers Friesen, des Consistorial-Praesidentis Metsch, und sein des Ober Hoff-Predigers, auch unterweiln noch eines geschlossen wird; Am Fürstlichen Zellischen Hofe hat sich niemand, so gar der fürtrefliche Herr Johann Arend so wenig des Nahmens Generalissimi, als einer solchen angemaßten Gewalt, gebrauchet, sondern ist mit dem Titul eines General-Superintendenten zufrieden gewesen. Er hat im Consistorio nebst seinen Collegen das seine gethan, und sich keiner mehrern Gewalt angemasset vor denselben. Dergleichen an andern Evangelischen Höfen nicht bekannt.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/365>, abgerufen am 21.11.2024.