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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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abgehalten, im Fürstlichen Consistorio mich eingestellet, und mein Amt daselbst verrichtet, auch so offte es der Sachen Wichtigkeit erfordert, so viel aus S. F. G. Cantzley-Räthe darzu nöthig, ja offimahls das gantze Collegium mit dazu gezogen, und also diesen Mangel ziemlich wieder ersetzet, wiewohl ich darüber nicht nur einmahl so gar unfreundlich angese hen worden.

§. XXIII. Die direction im Consistorio gebühret 4) allein4) Ingleichen wegen der direction unter D. Lutkemannen. einem Politico, wie solches bey allen Evangelischen Chur und Fürstlichen Consistoriis, und in specie an dem Churfürstl. Sächsischen Hofe also gehalten wird, es hat auch solches unterschiedene viel wichtige rationes, das meiste was bey denen mündlichen Verhörungen und expeditionibus fürläufft, betrifft entweder den Proceß oder andere politische Umstände, wovon die Geistlichen keine gründliche Wissenschafft haben, bey denen Papistischen expeditionibus der Bischöflichen Sachen wird niemand die direction anvertrauet, der nicht in Jure Canonico, und allen, was zu solcher Wissenschafft gehöret, versatissimus sey. Et si quis rem altius expendere velit, so war der Praeses oder caput des höchsten geistlichen Synedrii zu Jerusalem (dessen Institution dennoch am meisten GOtt dem Allmächtigen selbst ex ejus conservatione zuzueignen) nicht der Hohe-Priester, sondern ein anderer, welchen der König darzu verordnete, qui dicebatur Nasir. Nechst solchen Nasir oder Capite Synedrii war noch einer, so etwa nicht unfüglich des Nasir vicarius genennet werden könte, qui vocabatur Pater Synedrii; der Hohe-Priester aber war die meiste Zeit, wenn er tüchtig und qualificirt darzu war, nur ein Senator sive Assessor Synedrii, muste sich auch nach deren direction richten; unterweilen war gemeldter Hoher-Priester nicht eins ein Assessor Synedrii oder Senator, sondern muste sich an seinen Hohenpriesterlichen Amt begnügen lassen, und ist kein Zweiffel, daß aus sehr wichtigen Ursachen alle die Evangel. in Teutschland sich auch solcher Verordnung obgemeldter massen gebrauchet Nun habe ich für meine Person mich nicht darüber zu beschweren, mir ist die direction so wenig von D. Wiedenburg, als D. Lütkemann seel. niemahls streitig gemachet, ich hätte es auch nicht gelitten, oder mich ihrer direction unterworffen. So lange D. Tuckermann und D. Wiedenburg gelebet, hat in absentia Cancellarii der ihm in der Ordnung folgender Politicus das Wort und die direction geführet / D. Lütkemann hat auch, so lange Herr Cantzler Möring seel dem Consistorio beygewohnet, in Abwesenheit meiner demselben in der direction nicht vorgegriffen; so bald aber derselbe todt gewesen, da massete ihm D. Lütkemann in meiner

abgehalten, im Fürstlichen Consistorio mich eingestellet, und mein Amt daselbst verrichtet, auch so offte es der Sachen Wichtigkeit erfordert, so viel aus S. F. G. Cantzley-Räthe darzu nöthig, ja offimahls das gantze Collegium mit dazu gezogen, und also diesen Mangel ziemlich wieder ersetzet, wiewohl ich darüber nicht nur einmahl so gar unfreundlich angese hen worden.

§. XXIII. Die direction im Consistorio gebühret 4) allein4) Ingleichen wegen der direction unter D. Lutkemannen. einem Politico, wie solches bey allen Evangelischen Chur und Fürstlichen Consistoriis, und in specie an dem Churfürstl. Sächsischen Hofe also gehalten wird, es hat auch solches unterschiedene viel wichtige rationes, das meiste was bey denen mündlichen Verhörungen und expeditionibus fürläufft, betrifft entweder den Proceß oder andere politische Umstände, wovon die Geistlichen keine gründliche Wissenschafft haben, bey denen Papistischen expeditionibus der Bischöflichen Sachen wird niemand die direction anvertrauet, der nicht in Jure Canonico, und allen, was zu solcher Wissenschafft gehöret, versatissimus sey. Et si quis rem altius expendere velit, so war der Praeses oder caput des höchsten geistlichen Synedrii zu Jerusalem (dessen Institution dennoch am meisten GOtt dem Allmächtigen selbst ex ejus conservatione zuzueignen) nicht der Hohe-Priester, sondern ein anderer, welchen der König darzu verordnete, qui dicebatur Nasir. Nechst solchen Nasir oder Capite Synedrii war noch einer, so etwa nicht unfüglich des Nasir vicarius genennet werden könte, qui vocabatur Pater Synedrii; der Hohe-Priester aber war die meiste Zeit, wenn er tüchtig und qualificirt darzu war, nur ein Senator sive Assessor Synedrii, muste sich auch nach deren direction richten; unterweilen war gemeldter Hoher-Priester nicht eins ein Assessor Synedrii oder Senator, sondern muste sich an seinen Hohenpriesterlichen Amt begnügen lassen, und ist kein Zweiffel, daß aus sehr wichtigen Ursachen alle die Evangel. in Teutschland sich auch solcher Verordnung obgemeldter massen gebrauchet Nun habe ich für meine Person mich nicht darüber zu beschweren, mir ist die direction so wenig von D. Wiedenburg, als D. Lütkemann seel. niemahls streitig gemachet, ich hätte es auch nicht gelitten, oder mich ihrer direction unterworffen. So lange D. Tuckermann und D. Wiedenburg gelebet, hat in absentia Cancellarii der ihm in der Ordnung folgender Politicus das Wort und die direction geführet / D. Lütkemann hat auch, so lange Herr Cantzler Möring seel dem Consistorio beygewohnet, in Abwesenheit meiner demselben in der direction nicht vorgegriffen; so bald aber derselbe todt gewesen, da massete ihm D. Lütkemann in meiner

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[359/0367] abgehalten, im Fürstlichen Consistorio mich eingestellet, und mein Amt daselbst verrichtet, auch so offte es der Sachen Wichtigkeit erfordert, so viel aus S. F. G. Cantzley-Räthe darzu nöthig, ja offimahls das gantze Collegium mit dazu gezogen, und also diesen Mangel ziemlich wieder ersetzet, wiewohl ich darüber nicht nur einmahl so gar unfreundlich angese hen worden. §. XXIII. Die direction im Consistorio gebühret 4) allein einem Politico, wie solches bey allen Evangelischen Chur und Fürstlichen Consistoriis, und in specie an dem Churfürstl. Sächsischen Hofe also gehalten wird, es hat auch solches unterschiedene viel wichtige rationes, das meiste was bey denen mündlichen Verhörungen und expeditionibus fürläufft, betrifft entweder den Proceß oder andere politische Umstände, wovon die Geistlichen keine gründliche Wissenschafft haben, bey denen Papistischen expeditionibus der Bischöflichen Sachen wird niemand die direction anvertrauet, der nicht in Jure Canonico, und allen, was zu solcher Wissenschafft gehöret, versatissimus sey. Et si quis rem altius expendere velit, so war der Praeses oder caput des höchsten geistlichen Synedrii zu Jerusalem (dessen Institution dennoch am meisten GOtt dem Allmächtigen selbst ex ejus conservatione zuzueignen) nicht der Hohe-Priester, sondern ein anderer, welchen der König darzu verordnete, qui dicebatur Nasir. Nechst solchen Nasir oder Capite Synedrii war noch einer, so etwa nicht unfüglich des Nasir vicarius genennet werden könte, qui vocabatur Pater Synedrii; der Hohe-Priester aber war die meiste Zeit, wenn er tüchtig und qualificirt darzu war, nur ein Senator sive Assessor Synedrii, muste sich auch nach deren direction richten; unterweilen war gemeldter Hoher-Priester nicht eins ein Assessor Synedrii oder Senator, sondern muste sich an seinen Hohenpriesterlichen Amt begnügen lassen, und ist kein Zweiffel, daß aus sehr wichtigen Ursachen alle die Evangel. in Teutschland sich auch solcher Verordnung obgemeldter massen gebrauchet Nun habe ich für meine Person mich nicht darüber zu beschweren, mir ist die direction so wenig von D. Wiedenburg, als D. Lütkemann seel. niemahls streitig gemachet, ich hätte es auch nicht gelitten, oder mich ihrer direction unterworffen. So lange D. Tuckermann und D. Wiedenburg gelebet, hat in absentia Cancellarii der ihm in der Ordnung folgender Politicus das Wort und die direction geführet / D. Lütkemann hat auch, so lange Herr Cantzler Möring seel dem Consistorio beygewohnet, in Abwesenheit meiner demselben in der direction nicht vorgegriffen; so bald aber derselbe todt gewesen, da massete ihm D. Lütkemann in meiner 4) Ingleichen wegen der direction unter D. Lutkemannen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/367>, abgerufen am 24.11.2024.