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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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absentz die direction an, wolte das Wort bey den Parthey-Sachen und sonsten führen, war aber solcher Sachen nicht allein nicht gewachsen, sondern konte auch so wenig der Partheyen Vortrag, als der Assessorum vota propter vitium auditus nicht einnehmen. Wie confuse und elend es darüber hergangen, haben sich die andern nicht genugsam beschweren können.

5. Wegen Revision der Bescheide.

§. XXIV. Aus solchem principio ist 5. consequenter gefolget, daß D. Lutkemann die aufgesetzte Concepta der Bescheide, und andere Consistorial Bescheide, allein für sich bestellet, corrigiret und unterzeichnet, dazu niemand mehr admittiret, und also alles nach seinem eigenen Gefallen ausfertigen wollen.

6. Wegen Unterschreibung der Originalien.

§. XXV. Imgleichen 6. die Unterschreibung der Originalien, was an Bescheiden, decretis und sonsten ausgefertiget, hat er allein verrichten wollen, dadurch endlich alle expeditiones in seine Hände allein gerathen, und er alles in seinen Gefallen, es mochte auch solches im Consilio also, oder auch wohl gar in contrarium beschlossen gewesen seyn, einrichten wollen, was darunter für Gefährlichkeit verborgen liegt, ist am Tage. In der Fürstlichen Cantzeley wird es nicht gelitten / sondern es werden alle und jede Concepte von allen Räthen unterschrieben, und werden die originalia nicht von dem Cantzler, sondern Abwechselungs weise, von einer Woche zur andern, unterschrieben, welches ein sehr heylsames institutum ist, und zu Verhütung sehr vielen Unterschleiffs, supposition und andern incommoditäten dienet. Wie S. F. G. voriger Cantzler Bone anfangs in die hiesige Bedienung trat, wolte er auch die Unterschreibung der Concepten alleine an sich ziehen; was darunter gesuchet ward, solches gab über wenige Zeit die Erfahrung, und ward von S. F. Gn. auf unterthänigst beschehene Erinnerung ihm in seinem Suchen nicht gewillfahret.

7. In einseitiger Ausfertigung der Consistorial-Befehle.

§. XXVI. Aus solchen affectirten Dominat ist 7. auch hergeflossen daß dasjenige, was im Fürstlichen Consistorio beschlossen, nicht wie der deutliche Buchstabe der Ordnung fol. 235. vermag, allein im Nahmen des Consistorii, sondern privatim durch particular Schreiben des Generalissimi ausgeschrieben und zu exequiren befohlen, magno certe totius reip. incommodo & periculo, ja es ist auf solche masse viel Dinges befohlen, und im Lande wohl gar effectuiret, davon das gantze Consistorium nicht das allergeringste gewust.

8. Erinnerungen Wegen der

§. XXVII. Insonderheit wollen S. F. G. geruhen, etwas genauer zu erwegen, was es 8. mit den visitationibus im Lande für eine Bewandniß gehabt, was deswegen für eine feine Ordnung von den Alten ge

absentz die direction an, wolte das Wort bey den Parthey-Sachen und sonsten führen, war aber solcher Sachen nicht allein nicht gewachsen, sondern konte auch so wenig der Partheyen Vortrag, als der Assessorum vota propter vitium auditus nicht einnehmen. Wie confuse und elend es darüber hergangen, haben sich die andern nicht genugsam beschweren können.

5. Wegen Revision der Bescheide.

§. XXIV. Aus solchem principio ist 5. consequenter gefolget, daß D. Lutkemann die aufgesetzte Concepta der Bescheide, und andere Consistorial Bescheide, allein für sich bestellet, corrigiret und unterzeichnet, dazu niemand mehr admittiret, und also alles nach seinem eigenen Gefallen ausfertigen wollen.

6. Wegen Unterschreibung der Originalien.

§. XXV. Imgleichen 6. die Unterschreibung der Originalien, was an Bescheiden, decretis und sonsten ausgefertiget, hat er allein verrichten wollen, dadurch endlich alle expeditiones in seine Hände allein gerathen, und er alles in seinen Gefallen, es mochte auch solches im Consilio also, oder auch wohl gar in contrarium beschlossen gewesen seyn, einrichten wollen, was darunter für Gefährlichkeit verborgen liegt, ist am Tage. In der Fürstlichen Cantzeley wird es nicht gelitten / sondern es werden alle und jede Concepte von allen Räthen unterschrieben, und werden die originalia nicht von dem Cantzler, sondern Abwechselungs weise, von einer Woche zur andern, unterschrieben, welches ein sehr heylsames institutum ist, und zu Verhütung sehr vielen Unterschleiffs, supposition und andern incommoditäten dienet. Wie S. F. G. voriger Cantzler Bone anfangs in die hiesige Bedienung trat, wolte er auch die Unterschreibung der Concepten alleine an sich ziehen; was darunter gesuchet ward, solches gab über wenige Zeit die Erfahrung, und ward von S. F. Gn. auf unterthänigst beschehene Eriñerung ihm in seinem Suchen nicht gewillfahret.

7. In einseitiger Ausfertigung der Consistorial-Befehle.

§. XXVI. Aus solchen affectirten Dominat ist 7. auch hergeflossen daß dasjenige, was im Fürstlichen Consistorio beschlossen, nicht wie der deutliche Buchstabe der Ordnung fol. 235. vermag, allein im Nahmen des Consistorii, sondern privatim durch particular Schreiben des Generalissimi ausgeschrieben und zu exequiren befohlen, magno certe totius reip. incommodo & periculo, ja es ist auf solche masse viel Dinges befohlen, und im Lande wohl gar effectuiret, davon das gantze Consistorium nicht das allergeringste gewust.

8. Erinnerungen Wegen der

§. XXVII. Insonderheit wollen S. F. G. geruhen, etwas genauer zu erwegen, was es 8. mit den visitationibus im Lande für eine Bewandniß gehabt, was deswegen für eine feine Ordnung von den Alten ge

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[360/0368] absentz die direction an, wolte das Wort bey den Parthey-Sachen und sonsten führen, war aber solcher Sachen nicht allein nicht gewachsen, sondern konte auch so wenig der Partheyen Vortrag, als der Assessorum vota propter vitium auditus nicht einnehmen. Wie confuse und elend es darüber hergangen, haben sich die andern nicht genugsam beschweren können. §. XXIV. Aus solchem principio ist 5. consequenter gefolget, daß D. Lutkemann die aufgesetzte Concepta der Bescheide, und andere Consistorial Bescheide, allein für sich bestellet, corrigiret und unterzeichnet, dazu niemand mehr admittiret, und also alles nach seinem eigenen Gefallen ausfertigen wollen. §. XXV. Imgleichen 6. die Unterschreibung der Originalien, was an Bescheiden, decretis und sonsten ausgefertiget, hat er allein verrichten wollen, dadurch endlich alle expeditiones in seine Hände allein gerathen, und er alles in seinen Gefallen, es mochte auch solches im Consilio also, oder auch wohl gar in contrarium beschlossen gewesen seyn, einrichten wollen, was darunter für Gefährlichkeit verborgen liegt, ist am Tage. In der Fürstlichen Cantzeley wird es nicht gelitten / sondern es werden alle und jede Concepte von allen Räthen unterschrieben, und werden die originalia nicht von dem Cantzler, sondern Abwechselungs weise, von einer Woche zur andern, unterschrieben, welches ein sehr heylsames institutum ist, und zu Verhütung sehr vielen Unterschleiffs, supposition und andern incommoditäten dienet. Wie S. F. G. voriger Cantzler Bone anfangs in die hiesige Bedienung trat, wolte er auch die Unterschreibung der Concepten alleine an sich ziehen; was darunter gesuchet ward, solches gab über wenige Zeit die Erfahrung, und ward von S. F. Gn. auf unterthänigst beschehene Eriñerung ihm in seinem Suchen nicht gewillfahret. §. XXVI. Aus solchen affectirten Dominat ist 7. auch hergeflossen daß dasjenige, was im Fürstlichen Consistorio beschlossen, nicht wie der deutliche Buchstabe der Ordnung fol. 235. vermag, allein im Nahmen des Consistorii, sondern privatim durch particular Schreiben des Generalissimi ausgeschrieben und zu exequiren befohlen, magno certe totius reip. incommodo & periculo, ja es ist auf solche masse viel Dinges befohlen, und im Lande wohl gar effectuiret, davon das gantze Consistorium nicht das allergeringste gewust. §. XXVII. Insonderheit wollen S. F. G. geruhen, etwas genauer zu erwegen, was es 8. mit den visitationibus im Lande für eine Bewandniß gehabt, was deswegen für eine feine Ordnung von den Alten ge

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/368>, abgerufen am 21.11.2024.