Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.chen im Lande besehen, und sich erkundigen wolte, welches ich denn selbst für hochnöthig hielte, und mit rathen halff. Es ward aber alsobald ein grosser Mißbrauch daraus, und solte die Besichtigung den Nahmen einer General Visitation haben, wieder die deutliche disposition der Kirchen-Ordnung, und die alten wohl verfasseten Canones, dadurch ward den Special-auch General-Superinten den eingegriffen, es geriethe aber in eine grosse Confusion, und ward noch ärger, als es vor diesem nie gewesen war. §. XXX. Was durch solche Visitationes (ob sie zwar wohl gutUnd was für vielerley Unfug daraus erwachsen. mögen gemernet gewesen seyn, & ut nullus animus malus adfuerit, welches ich nimmermehr sagen kan, oder will) in den Kirchen dieses Fürsterthums gebauet, davon will ich andere zeugen lassen. Ich bin gewiß, daß öffters in einem Tage 2. 3. oder 4. Kirchen visitiret, da man doch unterweilen genug zu thun hat, wenn die Visitation recht und mit Nutz verrichtet werden soll, daß in einer jeglichen Kirchen gestallten Sachen und Umbständen nach, unterweilen nicht ein halber, sondern ein gantzer, ja wohl mehr Tage erfordert werden. Hierdurch war aber die Macht Inspectio und Judicatio, so ex veteri jure Archiepiscoporum den gnädigsten Landes Fürsten und in S. F. G. Nahmen dem Consistorio und Synodo zustund, gantz unterbrochen, und auf einen einigen Menschen transferiret, der den Sachen bey weiten nicht gewachsen war / und war bey solchen Umständen keine Hoffnung zu einigem Synodo mehr zu machen, sondern dißfalls dieß lex fundamentalis gantz umgekehret, denen General-Superintendenten ward ihr Amt gantz u. gar durch aus nieder geleget, die Harmonia und Ordnung, ohne welche kein Regiment bestehen kan, gantz aufgehoben, und die confusion grösser gemacht, als jemahls gewesen. Hierauf folget noch ein ander inconveniens. Die alten Canones haben weißlich gehandelt, daß dem Visitatori, er sey Archidiaconus oder Bischoff, insonderheit aber diesem letzten für die Visitation nicht das allergeringste werden solte, sondern er solte es umsonst thun, würde er etwas nehmen, solte er solches in duplum restituiren, welches hernach auf das triplum extendiret worden: Visitationis officium exercentes non quaerant quae sua, sed quae Jesu Christi, praedicationi, cohortationi, correctioni & reformationi vacando ut fructum referant, qui non perit. Qui autem contravenire tentaverit & quod accepit reddat, & ecclesiae quam taliter aggravavit, tantundem impendat. Diß sind die Worte der Alten. Eine gar geringmäßige Mahlzeit wird ihnen zwar gegönnet, jedoch daß sie einen geringen Comitat, und ein Su chen im Lande besehen, und sich erkundigen wolte, welches ich denn selbst für hochnöthig hielte, und mit rathen halff. Es ward aber alsobald ein grosser Mißbrauch daraus, und solte die Besichtigung den Nahmen einer General Visitation haben, wieder die deutliche disposition der Kirchen-Ordnung, und die alten wohl verfasseten Canones, dadurch ward den Special-auch General-Superinten den eingegriffen, es geriethe aber in eine grosse Confusion, und ward noch ärger, als es vor diesem nie gewesen war. §. XXX. Was durch solche Visitationes (ob sie zwar wohl gutUnd was für vielerley Unfug daraus erwachsen. mögen gemernet gewesen seyn, & ut nullus animus malus adfuerit, welches ich nimmermehr sagen kan, oder will) in den Kirchen dieses Fürsterthums gebauet, davon will ich andere zeugen lassen. Ich bin gewiß, daß öffters in einem Tage 2. 3. oder 4. Kirchen visitiret, da man doch unterweilen genug zu thun hat, wenn die Visitation recht und mit Nutz verrichtet werden soll, daß in einer jeglichen Kirchen gestallten Sachen und Umbständen nach, unterweilen nicht ein halber, sondern ein gantzer, ja wohl mehr Tage erfordert werden. Hierdurch war aber die Macht Inspectio und Judicatio, so ex veteri jure Archiepiscoporum den gnädigsten Landes Fürsten und in S. F. G. Nahmen dem Consistorio und Synodo zustund, gantz unterbrochen, und auf einen einigen Menschen transferiret, der den Sachen bey weiten nicht gewachsen war / und war bey solchen Umständen keine Hoffnung zu einigem Synodo mehr zu machen, sondern dißfalls dieß lex fundamentalis gantz umgekehret, denen General-Superintendenten ward ihr Amt gantz u. gar durch aus nieder geleget, die Harmonia und Ordnung, ohne welche kein Regiment bestehen kan, gantz aufgehoben, und die confusion grösser gemacht, als jemahls gewesen. Hierauf folget noch ein ander inconveniens. Die alten Canones haben weißlich gehandelt, daß dem Visitatori, er sey Archidiaconus oder Bischoff, insonderheit aber diesem letzten für die Visitation nicht das allergeringste werden solte, sondern er solte es umsonst thun, würde er etwas nehmen, solte er solches in duplum restituiren, welches hernach auf das triplum extendiret worden: Visitationis officium exercentes non quaerant quae sua, sed quae Jesu Christi, praedicationi, cohortationi, correctioni & reformationi vacando ut fructum referant, qui non perit. Qui autem contravenire tentaverit & quod accepit reddat, & ecclesiae quam taliter aggravavit, tantundem impendat. Diß sind die Worte der Alten. Eine gar geringmäßige Mahlzeit wird ihnen zwar gegönnet, jedoch daß sie einen geringen Comitat, und ein Su <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0371" n="363"/> chen im Lande besehen, und sich erkundigen wolte, welches ich denn selbst für hochnöthig hielte, und mit rathen halff. Es ward aber alsobald ein grosser Mißbrauch daraus, und solte die Besichtigung den Nahmen einer General Visitation haben, wieder die deutliche disposition der Kirchen-Ordnung, und die alten wohl verfasseten Canones, dadurch ward den Special-auch General-Superinten den eingegriffen, es geriethe aber in eine grosse Confusion, und ward noch ärger, als es vor diesem nie gewesen war.</p> <p>§. XXX. Was durch solche Visitationes (ob sie zwar wohl gut<note place="right">Und was für vielerley Unfug daraus erwachsen.</note> mögen gemernet gewesen seyn, & ut nullus animus malus adfuerit, welches ich nimmermehr sagen kan, oder will) in den Kirchen dieses Fürsterthums gebauet, davon will ich andere zeugen lassen. Ich bin gewiß, daß öffters in einem Tage 2. 3. oder 4. Kirchen visitiret, da man doch unterweilen genug zu thun hat, wenn die Visitation recht und mit Nutz verrichtet werden soll, daß in einer jeglichen Kirchen gestallten Sachen und Umbständen nach, unterweilen nicht ein halber, sondern ein gantzer, ja wohl mehr Tage erfordert werden. Hierdurch war aber die Macht Inspectio und Judicatio, so ex veteri jure Archiepiscoporum den gnädigsten Landes Fürsten und in S. F. G. Nahmen dem Consistorio und Synodo zustund, gantz unterbrochen, und auf einen einigen Menschen transferiret, der den Sachen bey weiten nicht gewachsen war / und war bey solchen Umständen keine Hoffnung zu einigem Synodo mehr zu machen, sondern dißfalls dieß lex fundamentalis gantz umgekehret, denen General-Superintendenten ward ihr Amt gantz u. gar durch aus nieder geleget, die Harmonia und Ordnung, ohne welche kein Regiment bestehen kan, gantz aufgehoben, und die confusion grösser gemacht, als jemahls gewesen. Hierauf folget noch ein ander inconveniens. Die alten Canones haben weißlich gehandelt, daß dem Visitatori, er sey Archidiaconus oder Bischoff, insonderheit aber diesem letzten für die Visitation nicht das allergeringste werden solte, sondern er solte es umsonst thun, würde er etwas nehmen, solte er solches in duplum restituiren, welches hernach auf das triplum extendiret worden: Visitationis officium exercentes non quaerant quae sua, sed quae Jesu Christi, praedicationi, cohortationi, correctioni & reformationi vacando ut fructum referant, qui non perit. Qui autem contravenire tentaverit & quod accepit reddat, & ecclesiae quam taliter aggravavit, tantundem impendat. Diß sind die Worte der Alten. Eine gar geringmäßige Mahlzeit wird ihnen zwar gegönnet, jedoch daß sie einen geringen Comitat, und ein Su </p> </div> </body> </text> </TEI> [363/0371]
chen im Lande besehen, und sich erkundigen wolte, welches ich denn selbst für hochnöthig hielte, und mit rathen halff. Es ward aber alsobald ein grosser Mißbrauch daraus, und solte die Besichtigung den Nahmen einer General Visitation haben, wieder die deutliche disposition der Kirchen-Ordnung, und die alten wohl verfasseten Canones, dadurch ward den Special-auch General-Superinten den eingegriffen, es geriethe aber in eine grosse Confusion, und ward noch ärger, als es vor diesem nie gewesen war.
§. XXX. Was durch solche Visitationes (ob sie zwar wohl gut mögen gemernet gewesen seyn, & ut nullus animus malus adfuerit, welches ich nimmermehr sagen kan, oder will) in den Kirchen dieses Fürsterthums gebauet, davon will ich andere zeugen lassen. Ich bin gewiß, daß öffters in einem Tage 2. 3. oder 4. Kirchen visitiret, da man doch unterweilen genug zu thun hat, wenn die Visitation recht und mit Nutz verrichtet werden soll, daß in einer jeglichen Kirchen gestallten Sachen und Umbständen nach, unterweilen nicht ein halber, sondern ein gantzer, ja wohl mehr Tage erfordert werden. Hierdurch war aber die Macht Inspectio und Judicatio, so ex veteri jure Archiepiscoporum den gnädigsten Landes Fürsten und in S. F. G. Nahmen dem Consistorio und Synodo zustund, gantz unterbrochen, und auf einen einigen Menschen transferiret, der den Sachen bey weiten nicht gewachsen war / und war bey solchen Umständen keine Hoffnung zu einigem Synodo mehr zu machen, sondern dißfalls dieß lex fundamentalis gantz umgekehret, denen General-Superintendenten ward ihr Amt gantz u. gar durch aus nieder geleget, die Harmonia und Ordnung, ohne welche kein Regiment bestehen kan, gantz aufgehoben, und die confusion grösser gemacht, als jemahls gewesen. Hierauf folget noch ein ander inconveniens. Die alten Canones haben weißlich gehandelt, daß dem Visitatori, er sey Archidiaconus oder Bischoff, insonderheit aber diesem letzten für die Visitation nicht das allergeringste werden solte, sondern er solte es umsonst thun, würde er etwas nehmen, solte er solches in duplum restituiren, welches hernach auf das triplum extendiret worden: Visitationis officium exercentes non quaerant quae sua, sed quae Jesu Christi, praedicationi, cohortationi, correctioni & reformationi vacando ut fructum referant, qui non perit. Qui autem contravenire tentaverit & quod accepit reddat, & ecclesiae quam taliter aggravavit, tantundem impendat. Diß sind die Worte der Alten. Eine gar geringmäßige Mahlzeit wird ihnen zwar gegönnet, jedoch daß sie einen geringen Comitat, und ein Su
Und was für vielerley Unfug daraus erwachsen.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/371>, abgerufen am 16.07.2024. |