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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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perintendent über eine Person nicht mit sich bringen solte; ingleichen soll der Amtmann keinen Diener, Voigte, Knechte, oder Jungen bey sich haben, sie sollen sich mit einem geringen an nothdürfftigen Essen genügen lassen, und sollen keine Fässer oder Tonnen Bier aufgeleget werden, sind die Worte der Fürstl. Constitution von 6ten Jun. 1593. Wie es mit Essen, Trincken und dem Comitat gehalten wird, ist mir unwissend, weil in langen Jahren wegen unterlassenen und verhinderten Synodo keine rechte relation geschehen, daß aber den Special Superintend und dem Beamten von jeder Kirchen ein honorarium an Gelde meines Wissens, bey jeder visitation einem jeden 1 Rthlr. gegeben wird, möchte sich in der Nachfrage finden; solten S. F. G. sich erkundigen wollen, (welches doch contra mortuos nicht nöthig erachte) was dem also genannten General-Visitatori gegeben, möchte wohl keine Kirche auf dem Lande unter einen Ducaten, und in den Städten unter einen Rosenobel nicht gegeben haben. Intereat igitur, daß alle Tage etliche Kirchen den Nahmen nach visitiret, re ipsa aber nicht viel ausgerichtet worden. Dieses blosse accidens hat, wie obgedacht, die visitationes noch erhalten, und die General-Visitation nebst den ffectirten Ober dominat zuwege gebracht, der rechte Hauptpunct aber ist gantz dahinten geblieben, mehr inconvenientien, so sich bey diesen andern Punct ereignet, will ich vor dißmahl nicht gedencken.

Wie in Gerichts-Sachen in Consistoriis verfahren werden soll.

§. XXXI. Der dritte Haupt-Punct (vide supr. §. 15.) betrifft des Consistorii judicialem potestatem nemlich die Verhör und Entscheidung der streitigen Partheyen oder gerichtlichen Sachen; was nun daran gelegen, daß dieselbe cognition nicht von einem Menschen allein, sondern von dem gantzen consessu fürgenommen, als desto besser bedacht, von allem die Umstände vernommen und examiniret, und endlich ein Schluß communibus votis darüber gemacht werde, hoc dictitat recta ratio. Daß auch nicht unförmlich mit der cognition, mit Einnehmung des Beweißthums durch Zeugen oder sonst mit deren Examinirung verfahren werde, dienet nebst dem, daß / wenn in ulla alia societate in oder durch Ordnung etwas zuthun, auch in diesem Fall dazu, daß keine nullitäten committiret werden, für denen man sich im Fürstlichen Consistorio vielmehr als in andern Gerichten im Lande aus dieser Ursachen zu hüten hat, daß S. F. Gnaden in Consistorial Sachen, so weit die Materialia derselben betreffen, keinen Superiorem in der Welt haben, und weder an das Kayserliche Cammer Gerichte, oder den Reichs-Hoffrath provociret werden kan; wenn aber unförmlich ver

perintendent über eine Person nicht mit sich bringen solte; ingleichen soll der Amtmann keinen Diener, Voigte, Knechte, oder Jungen bey sich haben, sie sollen sich mit einem geringen an nothdürfftigen Essen genügen lassen, und sollen keine Fässer oder Tonnen Bier aufgeleget werden, sind die Worte der Fürstl. Constitution von 6ten Jun. 1593. Wie es mit Essen, Trincken und dem Comitat gehalten wird, ist mir unwissend, weil in langen Jahren wegen unterlassenen und verhinderten Synodo keine rechte relation geschehen, daß aber den Special Superintend und dem Beamten von jeder Kirchen ein honorarium an Gelde meines Wissens, bey jeder visitation einem jeden 1 Rthlr. gegeben wird, möchte sich in der Nachfrage finden; solten S. F. G. sich erkundigen wollen, (welches doch contra mortuos nicht nöthig erachte) was dem also genannten General-Visitatori gegeben, möchte wohl keine Kirche auf dem Lande unter einen Ducaten, und in den Städten unter einen Rosenobel nicht gegeben haben. Intereat igitur, daß alle Tage etliche Kirchen den Nahmen nach visitiret, re ipsa aber nicht viel ausgerichtet worden. Dieses blosse accidens hat, wie obgedacht, die visitationes noch erhalten, und die General-Visitation nebst den ffectirten Ober dominat zuwege gebracht, der rechte Hauptpunct aber ist gantz dahinten geblieben, mehr inconvenientien, so sich bey diesen andern Punct ereignet, will ich vor dißmahl nicht gedencken.

Wie in Gerichts-Sachen in Consistoriis verfahren werden soll.

§. XXXI. Der dritte Haupt-Punct (vide supr. §. 15.) betrifft des Consistorii judicialem potestatem nemlich die Verhör und Entscheidung der streitigen Partheyen oder gerichtlichen Sachen; was nun daran gelegen, daß dieselbe cognition nicht von einem Menschen allein, sondern von dem gantzen consessu fürgenommen, als desto besser bedacht, von allem die Umstände vernommen und examiniret, und endlich ein Schluß communibus votis darüber gemacht werde, hoc dictitat recta ratio. Daß auch nicht unförmlich mit der cognition, mit Einnehmung des Beweißthums durch Zeugen oder sonst mit deren Examinirung verfahren werde, dienet nebst dem, daß / wenn in ulla alia societate in oder durch Ordnung etwas zuthun, auch in diesem Fall dazu, daß keine nullitäten committiret werden, für denen man sich im Fürstlichen Consistorio vielmehr als in andern Gerichten im Lande aus dieser Ursachen zu hüten hat, daß S. F. Gnaden in Consistorial Sachen, so weit die Materialia derselben betreffen, keinen Superiorem in der Welt haben, und weder an das Kayserliche Cammer Gerichte, oder den Reichs-Hoffrath provociret werden kan; wenn aber unförmlich ver

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[464/0372] perintendent über eine Person nicht mit sich bringen solte; ingleichen soll der Amtmann keinen Diener, Voigte, Knechte, oder Jungen bey sich haben, sie sollen sich mit einem geringen an nothdürfftigen Essen genügen lassen, und sollen keine Fässer oder Tonnen Bier aufgeleget werden, sind die Worte der Fürstl. Constitution von 6ten Jun. 1593. Wie es mit Essen, Trincken und dem Comitat gehalten wird, ist mir unwissend, weil in langen Jahren wegen unterlassenen und verhinderten Synodo keine rechte relation geschehen, daß aber den Special Superintend und dem Beamten von jeder Kirchen ein honorarium an Gelde meines Wissens, bey jeder visitation einem jeden 1 Rthlr. gegeben wird, möchte sich in der Nachfrage finden; solten S. F. G. sich erkundigen wollen, (welches doch contra mortuos nicht nöthig erachte) was dem also genannten General-Visitatori gegeben, möchte wohl keine Kirche auf dem Lande unter einen Ducaten, und in den Städten unter einen Rosenobel nicht gegeben haben. Intereat igitur, daß alle Tage etliche Kirchen den Nahmen nach visitiret, re ipsa aber nicht viel ausgerichtet worden. Dieses blosse accidens hat, wie obgedacht, die visitationes noch erhalten, und die General-Visitation nebst den ffectirten Ober dominat zuwege gebracht, der rechte Hauptpunct aber ist gantz dahinten geblieben, mehr inconvenientien, so sich bey diesen andern Punct ereignet, will ich vor dißmahl nicht gedencken. §. XXXI. Der dritte Haupt-Punct (vide supr. §. 15.) betrifft des Consistorii judicialem potestatem nemlich die Verhör und Entscheidung der streitigen Partheyen oder gerichtlichen Sachen; was nun daran gelegen, daß dieselbe cognition nicht von einem Menschen allein, sondern von dem gantzen consessu fürgenommen, als desto besser bedacht, von allem die Umstände vernommen und examiniret, und endlich ein Schluß communibus votis darüber gemacht werde, hoc dictitat recta ratio. Daß auch nicht unförmlich mit der cognition, mit Einnehmung des Beweißthums durch Zeugen oder sonst mit deren Examinirung verfahren werde, dienet nebst dem, daß / wenn in ulla alia societate in oder durch Ordnung etwas zuthun, auch in diesem Fall dazu, daß keine nullitäten committiret werden, für denen man sich im Fürstlichen Consistorio vielmehr als in andern Gerichten im Lande aus dieser Ursachen zu hüten hat, daß S. F. Gnaden in Consistorial Sachen, so weit die Materialia derselben betreffen, keinen Superiorem in der Welt haben, und weder an das Kayserliche Cammer Gerichte, oder den Reichs-Hoffrath provociret werden kan; wenn aber unförmlich ver

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/372>, abgerufen am 21.11.2024.