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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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nicht. A. 10. W. daß diese beyde Weibsstücken und die beyden Hallorum die Schüler geschlagen und gestossen, daß sie blutrüstig worden. S. wie er dazu kommen, wären sie voneinander, die Schüler aber sehr blutrüstig gewesen, und sehr übel ausgesehen, im Hinzugehen hätte er gesehen, daß das Schlagen unter einander gangen, und die Weibs Persohnen sowohl mit zugeschlagen, als die Hallorum A. 11. W. daß die beyden Hallorum denen Schülern ihre Mäntel, Hüte und Halßkrausen mit Gewalt genommen? S. wie er dazu kommen, hätten der Schüler Mäntel und Hüte schon an der Erde gelegen, von Halskrausen wisse er nichts. A. 12. W. daß sie soche geraubte Stücke denen beyden Weibs-Persohnen gegeben? S. Ja, die Hallorum hätten die Mäntel und Hüte aufgehoben und solche denen Weibsstücken gegeben. A. 13. W. diß dieselben Weibsstücken mit sochen Sachen davon gangen? S. Ja und hätten sie mit solchen Sachen Herrn D. N. auf der hohen Brücke begegnet. A. 14. W daß es eben die beyden Schüler gewesen, welche Zeuge am vergangenen Montage auf dem Thalhause gesehen? S. es wären eben dieselben Schüler gewesen, die er am Montage und heute aufn Thal hause gesehen. A. 15. Ob denn Zeuge die Weibs-Persohnen kenne? S. er kenne sie nicht. A. 16. Was sie vor Kleidung angehabt, ob Hall- oder Bürgerliche Tracht? S. sie wären nicht in Hallorum Tracht, sondern Bürgerlich auf Hamburger Arth mit weissen Hauben gangen. A. 17. Wo die beyden Hallorum hingangen? S. die Hallorum wären nicht wieder zurück kommen, und wisse er nicht, wo sie hingangen oder geblieben.

Also war es nun nicht zu verwundern, daß da so fort hernach die acta ad Scabinatum geschickt worden, folgendes Urtheil darauf erfolget:

P. P. wird Christoph beschuldiget, daß er nebst noch einem Hall-Purschen und 2. Weibs-Persohnen mit Martinen und Jonaßen am 30. May a. c. Abends zwischen 9. und 10. Uhr auf der Strasse in Zanck und Schlägerey gerathen, sie Blutrünstig geschlagen, mit Füssen getreten / ihnen ihre Hüte, Mäntel und Halskrausen genommen, und denen Weibs-Persohnen gegeben, so solche mit fortgetragen, und beyden Schülern entwendet. Ob er nun zwar alles dessen nicht geständig seyn will, alldieweil aber nicht alleine gedachte Martin und Jonas, ihre Denunciation wegen der angegebenen Schlägerey eydlich erhalten, sondern auch der eydliche abgehörte Zeuge Friedrich Christian Buchner bestandig ausgesaget, daß Inquisit derjenige sey, so die beyden Schüler dergestalt schlagen, und die Sachen abnehmen helffen. So sind sie, wann zuforderst mehrgemeldte Denuncianten die von ihnen zugleich gerügte Beraubung ebenfalls eydlichen bestärcken würden, wohl befugt, Christophen zur gefänglichen Hafft zubringen, und woferne er anderweit auf die abgefassete articul sein gütlich Bekäntniß nicht thun wolte, ihn durch den Scharffrichter dergestalt angreiffen zulassen, daß er ihn mag ausziehen / entblössen, zur Leiter führen,

nicht. A. 10. W. daß diese beyde Weibsstücken und die beyden Hallorum die Schüler geschlagen und gestossen, daß sie blutrüstig worden. S. wie er dazu kommen, wären sie voneinander, die Schüler aber sehr blutrüstig gewesen, und sehr übel ausgesehen, im Hinzugehen hätte er gesehen, daß das Schlagen unter einander gangen, und die Weibs Persohnen sowohl mit zugeschlagen, als die Hallorum A. 11. W. daß die beyden Hallorum denen Schülern ihre Mäntel, Hüte und Halßkrausen mit Gewalt genommen? S. wie er dazu kommen, hätten der Schüler Mäntel und Hüte schon an der Erde gelegen, von Halskrausen wisse er nichts. A. 12. W. daß sie soche geraubte Stücke denen beyden Weibs-Persohnen gegeben? S. Ja, die Hallorum hätten die Mäntel und Hüte aufgehoben und solche denen Weibsstücken gegeben. A. 13. W. diß dieselben Weibsstücken mit sochen Sachen davon gangen? S. Ja und hätten sie mit solchen Sachen Herrn D. N. auf der hohen Brücke begegnet. A. 14. W daß es eben die beyden Schüler gewesen, welche Zeuge am vergangenen Montage auf dem Thalhause gesehen? S. es wären eben dieselben Schüler gewesen, die er am Montage und heute aufn Thal hause gesehen. A. 15. Ob denn Zeuge die Weibs-Persohnen kenne? S. er kenne sie nicht. A. 16. Was sie vor Kleidung angehabt, ob Hall- oder Bürgerliche Tracht? S. sie wären nicht in Hallorum Tracht, sondern Bürgerlich auf Hamburger Arth mit weissen Hauben gangen. A. 17. Wo die beyden Hallorum hingangen? S. die Hallorum wären nicht wieder zurück kommen, und wisse er nicht, wo sie hingangen oder geblieben.

Also war es nun nicht zu verwundern, daß da so fort hernach die acta ad Scabinatum geschickt worden, folgendes Urtheil darauf erfolget:

P. P. wird Christoph beschuldiget, daß er nebst noch einem Hall-Purschen und 2. Weibs-Persohnen mit Martinen und Jonaßen am 30. May a. c. Abends zwischen 9. und 10. Uhr auf der Strasse in Zanck und Schlägerey gerathen, sie Blutrünstig geschlagen, mit Füssen getreten / ihnen ihre Hüte, Mäntel und Halskrausen genommen, und denen Weibs-Persohnen gegeben, so solche mit fortgetragen, und beyden Schülern entwendet. Ob er nun zwar alles dessen nicht geständig seyn will, alldieweil aber nicht alleine gedachte Martin und Jonas, ihre Denunciation wegen der angegebenen Schlägerey eydlich erhalten, sondern auch der eydliche abgehörte Zeuge Friedrich Christian Buchner bestandig ausgesaget, daß Inquisit derjenige sey, so die beyden Schüler dergestalt schlagen, und die Sachen abnehmen helffen. So sind sie, wann zuforderst mehrgemeldte Denuncianten die von ihnen zugleich gerügte Beraubung ebenfalls eydlichen bestärcken würden, wohl befugt, Christophen zur gefänglichen Hafft zubringen, und woferne er anderweit auf die abgefassete articul sein gütlich Bekäntniß nicht thun wolte, ihn durch den Scharffrichter dergestalt angreiffen zulassen, daß er ihn mag ausziehen / entblössen, zur Leiter führen,

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nicht. A. 10. W. daß diese beyde Weibsstücken und die beyden Hallorum die                      Schüler geschlagen und gestossen, daß sie blutrüstig worden. S. wie er dazu                      kommen, wären sie voneinander, die Schüler aber sehr blutrüstig gewesen, und                      sehr übel ausgesehen, im Hinzugehen hätte er gesehen, daß das Schlagen unter                      einander gangen, und die Weibs  Persohnen sowohl mit zugeschlagen, als die                      Hallorum A. 11. W. daß die beyden Hallorum denen Schülern ihre Mäntel, Hüte und                      Halßkrausen mit Gewalt genommen? S. wie er dazu kommen, hätten der Schüler                      Mäntel und Hüte schon an der Erde gelegen, von Halskrausen wisse er nichts. A.                      12. W. daß sie soche geraubte Stücke denen beyden Weibs-Persohnen gegeben? S.                      Ja, die Hallorum hätten die Mäntel und Hüte aufgehoben und solche denen                      Weibsstücken gegeben. A. 13. W. diß dieselben Weibsstücken mit sochen Sachen                      davon gangen? S. Ja und hätten sie mit solchen Sachen Herrn D. N. auf der hohen                      Brücke begegnet. A. 14. W daß es eben die beyden Schüler gewesen, welche Zeuge                      am vergangenen Montage auf dem Thalhause gesehen? S. es wären eben dieselben                      Schüler gewesen, die er am Montage und heute aufn Thal hause gesehen. A. 15. Ob                      denn Zeuge die Weibs-Persohnen kenne? S. er kenne sie nicht. A. 16. Was sie vor                      Kleidung angehabt, ob Hall- oder Bürgerliche Tracht? S. sie wären nicht in                      Hallorum Tracht, sondern Bürgerlich auf Hamburger Arth mit weissen Hauben                      gangen. A. 17. Wo die beyden Hallorum hingangen? S. die Hallorum wären nicht                      wieder zurück kommen, und wisse er nicht, wo sie hingangen oder geblieben.</p>
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        <p>P. P. wird Christoph beschuldiget, daß er nebst noch einem Hall-Purschen und 2.                      Weibs-Persohnen mit Martinen und Jonaßen am 30. May a. c. Abends zwischen 9. und                      10. Uhr auf der Strasse in Zanck und Schlägerey gerathen, sie Blutrünstig                      geschlagen, mit Füssen getreten / ihnen ihre Hüte, Mäntel und Halskrausen                      genommen, und denen Weibs-Persohnen gegeben, so solche mit fortgetragen, und                      beyden Schülern entwendet. Ob er nun zwar alles dessen nicht geständig seyn                      will, alldieweil aber nicht alleine gedachte Martin und Jonas, ihre Denunciation                      wegen der angegebenen Schlägerey eydlich erhalten, sondern auch der eydliche                      abgehörte Zeuge Friedrich Christian Buchner bestandig ausgesaget, daß Inquisit                      derjenige sey, so die beyden Schüler dergestalt schlagen, und die Sachen                      abnehmen helffen. So sind sie, wann zuforderst mehrgemeldte Denuncianten die von                      ihnen zugleich gerügte Beraubung ebenfalls eydlichen bestärcken würden, wohl                      befugt, Christophen zur gefänglichen Hafft zubringen, und woferne er anderweit                      auf die abgefassete articul sein gütlich Bekäntniß nicht thun wolte, ihn durch                      den Scharffrichter dergestalt angreiffen zulassen, daß er ihn mag ausziehen /                      entblössen, zur Leiter führen,
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[40/0048] nicht. A. 10. W. daß diese beyde Weibsstücken und die beyden Hallorum die Schüler geschlagen und gestossen, daß sie blutrüstig worden. S. wie er dazu kommen, wären sie voneinander, die Schüler aber sehr blutrüstig gewesen, und sehr übel ausgesehen, im Hinzugehen hätte er gesehen, daß das Schlagen unter einander gangen, und die Weibs Persohnen sowohl mit zugeschlagen, als die Hallorum A. 11. W. daß die beyden Hallorum denen Schülern ihre Mäntel, Hüte und Halßkrausen mit Gewalt genommen? S. wie er dazu kommen, hätten der Schüler Mäntel und Hüte schon an der Erde gelegen, von Halskrausen wisse er nichts. A. 12. W. daß sie soche geraubte Stücke denen beyden Weibs-Persohnen gegeben? S. Ja, die Hallorum hätten die Mäntel und Hüte aufgehoben und solche denen Weibsstücken gegeben. A. 13. W. diß dieselben Weibsstücken mit sochen Sachen davon gangen? S. Ja und hätten sie mit solchen Sachen Herrn D. N. auf der hohen Brücke begegnet. A. 14. W daß es eben die beyden Schüler gewesen, welche Zeuge am vergangenen Montage auf dem Thalhause gesehen? S. es wären eben dieselben Schüler gewesen, die er am Montage und heute aufn Thal hause gesehen. A. 15. Ob denn Zeuge die Weibs-Persohnen kenne? S. er kenne sie nicht. A. 16. Was sie vor Kleidung angehabt, ob Hall- oder Bürgerliche Tracht? S. sie wären nicht in Hallorum Tracht, sondern Bürgerlich auf Hamburger Arth mit weissen Hauben gangen. A. 17. Wo die beyden Hallorum hingangen? S. die Hallorum wären nicht wieder zurück kommen, und wisse er nicht, wo sie hingangen oder geblieben. Also war es nun nicht zu verwundern, daß da so fort hernach die acta ad Scabinatum geschickt worden, folgendes Urtheil darauf erfolget: P. P. wird Christoph beschuldiget, daß er nebst noch einem Hall-Purschen und 2. Weibs-Persohnen mit Martinen und Jonaßen am 30. May a. c. Abends zwischen 9. und 10. Uhr auf der Strasse in Zanck und Schlägerey gerathen, sie Blutrünstig geschlagen, mit Füssen getreten / ihnen ihre Hüte, Mäntel und Halskrausen genommen, und denen Weibs-Persohnen gegeben, so solche mit fortgetragen, und beyden Schülern entwendet. Ob er nun zwar alles dessen nicht geständig seyn will, alldieweil aber nicht alleine gedachte Martin und Jonas, ihre Denunciation wegen der angegebenen Schlägerey eydlich erhalten, sondern auch der eydliche abgehörte Zeuge Friedrich Christian Buchner bestandig ausgesaget, daß Inquisit derjenige sey, so die beyden Schüler dergestalt schlagen, und die Sachen abnehmen helffen. So sind sie, wann zuforderst mehrgemeldte Denuncianten die von ihnen zugleich gerügte Beraubung ebenfalls eydlichen bestärcken würden, wohl befugt, Christophen zur gefänglichen Hafft zubringen, und woferne er anderweit auf die abgefassete articul sein gütlich Bekäntniß nicht thun wolte, ihn durch den Scharffrichter dergestalt angreiffen zulassen, daß er ihn mag ausziehen / entblössen, zur Leiter führen,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/48>, abgerufen am 21.11.2024.