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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Als bitten Defensions-Führer inständig hiermit in Rechten zu erkennen und auszusprechen, daß die wieder sie angestellete Inquisition gestalten Sachen nach nicht statt habe. Salvis ulterioribus remediis juris.

Gedancken über die Defension. Christophs andere Verhör ad articulos.

§. VI. Die vorstehende Defension ist recht nach dem alten damahlen höchstüblichen Schrot und Korn eingerichtet, und hatte dieselbe nicht der Advocate Thrum, so selbige unterschrieben, sondern dessen Patron ein berühmter Mann in praxi Hr. D. U. verfertiget, der aber seinen Nahmen aus gewissen Ursachen, von welchen bald soll gemeldet werden, nicht unterschrieben. Nun mochte er sich freylich nicht eingebildet haben, daß der eine Cliente Christoph so eilig und geschwinde auf articulos ohne vorhergehende summarische Aussage solte vernommen seyn, und ob er gleich mochte gehöret haben, daß die acta zum Verspruch verschicket worden, konte er sich doch, eo supposito, noch nicht befahren, daß die Sache schon auf die Erkäntniß wegen der Tortur solte können avanciret seyn, sondern vermeinete, es wäre erst auf die special Inquisition und Antwort auf articulos erkannt worden. Und die Wahrheit zusagen, war es etwas ohngewöhnliches, einen denunciaten das erstemahl da er erscheinet, alsbald auf articulos zuvernehmen. Alleine es war geschehen. Bey dieser Bewandnüß nun wurde zwar die defension ad acta genommen, aber nichts desto weniger Christoph für Gericht citirt, und am 23. Julii, da er erschienen, wider von neuen über die articulos Inquisitionales abgehöret, wie folgende registratura fol. 26. actor. weiset (bey welcher zu desto besserer Verständnüß die Artickul selbst oben ex §. 3. müssen wieder nachgesehen werden.

Christoph erscheinet endlich auf Erfordern, und wurde ihm vorgehalten, er hätte neulichst, als er auf Articul befragt worden, alles was ihm Schuld gegeben, geläugnet, in dem heute unter ihn und Görgens (von dem er doch vorhin auch nichts gesaget) Nahmen eingegebenen Schreiben aber hätte er nebst diesem ein und das andere gestanden, darum er jetzo auf die Articul, so er geläugnet, nochmahls befragt werden solte, und hat darauf, wie folget, geantwortet. Ad Art. 4. S. Ja. ad 5. S. Ja. ad 6. S. Ja. ad 7. S. Er kennete sie wahrhafftig nicht. ad. 8 S. Ja. ad. 9. S. ja, es wären die beyden Schüler gewesen, die ihm neulichst vorgestellet worden. ad 10. S. sie wären wohl ein paar 100. Schritt von ihm gewesen, und er gesehen, daß sie sich lange mit einander gerungen, und erst gemeinet, daß sie sich gezäcket, endlich wären sie mit einander übergefallen, und die Weibs-Persohnen unten zu liegen kommen. ad 11. S. Das habe er nicht gesehen. ad 12. S. Er hätte nicht anders verstanden, als daß sie hätten geschrien, umb Christus GOttes willen solten sie ihnen zu Hülffe kommen. ad 13. S. Wie sie geruffen, so wäre er Inquisit,

Als bitten Defensions-Führer inständig hiermit in Rechten zu erkennen und auszusprechen, daß die wieder sie angestellete Inquisition gestalten Sachen nach nicht statt habe. Salvis ulterioribus remediis juris.

Gedancken über die Defension. Christophs andere Verhör ad articulos.

§. VI. Die vorstehende Defension ist recht nach dem alten damahlen höchstüblichen Schrot und Korn eingerichtet, und hatte dieselbe nicht der Advocate Thrum, so selbige unterschrieben, sondern dessen Patron ein berühmter Mann in praxi Hr. D. U. verfertiget, der aber seinen Nahmen aus gewissen Ursachen, von welchen bald soll gemeldet werden, nicht unterschrieben. Nun mochte er sich freylich nicht eingebildet haben, daß der eine Cliente Christoph so eilig und geschwinde auf articulos ohne vorhergehende summarische Aussage solte vernommen seyn, und ob er gleich mochte gehöret haben, daß die acta zum Verspruch verschicket worden, konte er sich doch, eo supposito, noch nicht befahren, daß die Sache schon auf die Erkäntniß wegen der Tortur solte können avanciret seyn, sondern vermeinete, es wäre erst auf die special Inquisition und Antwort auf articulos erkannt worden. Und die Wahrheit zusagen, war es etwas ohngewöhnliches, einen denunciaten das erstemahl da er erscheinet, alsbald auf articulos zuvernehmen. Alleine es war geschehen. Bey dieser Bewandnüß nun wurde zwar die defension ad acta genommen, aber nichts desto weniger Christoph für Gericht citirt, und am 23. Julii, da er erschienen, wider von neuen über die articulos Inquisitionales abgehöret, wie folgende registratura fol. 26. actor. weiset (bey welcher zu desto besserer Verständnüß die Artickul selbst oben ex §. 3. müssen wieder nachgesehen werden.

Christoph erscheinet endlich auf Erfordern, und wurde ihm vorgehalten, er hätte neulichst, als er auf Articul befragt worden, alles was ihm Schuld gegeben, geläugnet, in dem heute unter ihn und Görgens (von dem er doch vorhin auch nichts gesaget) Nahmen eingegebenen Schreiben aber hätte er nebst diesem ein und das andere gestanden, darum er jetzo auf die Articul, so er geläugnet, nochmahls befragt werden solte, und hat darauf, wie folget, geantwortet. Ad Art. 4. S. Ja. ad 5. S. Ja. ad 6. S. Ja. ad 7. S. Er kennete sie wahrhafftig nicht. ad. 8 S. Ja. ad. 9. S. ja, es wären die beyden Schüler gewesen, die ihm neulichst vorgestellet worden. ad 10. S. sie wären wohl ein paar 100. Schritt von ihm gewesen, und er gesehen, daß sie sich lange mit einander gerungen, und erst gemeinet, daß sie sich gezäcket, endlich wären sie mit einander übergefallen, und die Weibs-Persohnen unten zu liegen kommen. ad 11. S. Das habe er nicht gesehen. ad 12. S. Er hätte nicht anders verstanden, als daß sie hätten geschrien, umb Christus GOttes willen solten sie ihnen zu Hülffe kommen. ad 13. S. Wie sie geruffen, so wäre er Inquisit,

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[44/0052] Als bitten Defensions-Führer inständig hiermit in Rechten zu erkennen und auszusprechen, daß die wieder sie angestellete Inquisition gestalten Sachen nach nicht statt habe. Salvis ulterioribus remediis juris. §. VI. Die vorstehende Defension ist recht nach dem alten damahlen höchstüblichen Schrot und Korn eingerichtet, und hatte dieselbe nicht der Advocate Thrum, so selbige unterschrieben, sondern dessen Patron ein berühmter Mann in praxi Hr. D. U. verfertiget, der aber seinen Nahmen aus gewissen Ursachen, von welchen bald soll gemeldet werden, nicht unterschrieben. Nun mochte er sich freylich nicht eingebildet haben, daß der eine Cliente Christoph so eilig und geschwinde auf articulos ohne vorhergehende summarische Aussage solte vernommen seyn, und ob er gleich mochte gehöret haben, daß die acta zum Verspruch verschicket worden, konte er sich doch, eo supposito, noch nicht befahren, daß die Sache schon auf die Erkäntniß wegen der Tortur solte können avanciret seyn, sondern vermeinete, es wäre erst auf die special Inquisition und Antwort auf articulos erkannt worden. Und die Wahrheit zusagen, war es etwas ohngewöhnliches, einen denunciaten das erstemahl da er erscheinet, alsbald auf articulos zuvernehmen. Alleine es war geschehen. Bey dieser Bewandnüß nun wurde zwar die defension ad acta genommen, aber nichts desto weniger Christoph für Gericht citirt, und am 23. Julii, da er erschienen, wider von neuen über die articulos Inquisitionales abgehöret, wie folgende registratura fol. 26. actor. weiset (bey welcher zu desto besserer Verständnüß die Artickul selbst oben ex §. 3. müssen wieder nachgesehen werden. Christoph erscheinet endlich auf Erfordern, und wurde ihm vorgehalten, er hätte neulichst, als er auf Articul befragt worden, alles was ihm Schuld gegeben, geläugnet, in dem heute unter ihn und Görgens (von dem er doch vorhin auch nichts gesaget) Nahmen eingegebenen Schreiben aber hätte er nebst diesem ein und das andere gestanden, darum er jetzo auf die Articul, so er geläugnet, nochmahls befragt werden solte, und hat darauf, wie folget, geantwortet. Ad Art. 4. S. Ja. ad 5. S. Ja. ad 6. S. Ja. ad 7. S. Er kennete sie wahrhafftig nicht. ad. 8 S. Ja. ad. 9. S. ja, es wären die beyden Schüler gewesen, die ihm neulichst vorgestellet worden. ad 10. S. sie wären wohl ein paar 100. Schritt von ihm gewesen, und er gesehen, daß sie sich lange mit einander gerungen, und erst gemeinet, daß sie sich gezäcket, endlich wären sie mit einander übergefallen, und die Weibs-Persohnen unten zu liegen kommen. ad 11. S. Das habe er nicht gesehen. ad 12. S. Er hätte nicht anders verstanden, als daß sie hätten geschrien, umb Christus GOttes willen solten sie ihnen zu Hülffe kommen. ad 13. S. Wie sie geruffen, so wäre er Inquisit,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/52>, abgerufen am 21.11.2024.