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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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& a judice praesumendum sit, id quod in indiciis continetur, alia mente fieri potuisse

Clasen. ad art. 6. ord. Crim. p. 61.

In Summa: Wenn Inquisiti animo rapinam committendi auf die Wiese gegangen, daselbst auf fremde Leute heimtückischer Weise gelauret, die Schüler, als sie selbige gewahr worden, ohne Ursach von freyen Stücken angefallen, ihnen die Mäntel und Hüte, auch Hals-Krausen mit grosser Gewalt, animo lucrifaciendi abgerissen und damit sich davon gemacht hätten, so möchte auch dahin stehen, ob sie ein crimen rapinae verübet, wiewohl doch von vielen Doctoribus annoch erfordert wird, quod sit aggressio facta adhibito ferro & spoliatio saepius iterata.

Anton. Faberl. 9. C. Tit. 25. Def. 7. n. 3. Stephan. ad art. 126. ord. Crim.

Nachdem aber kein eintziges von allen dem, was jetzo angeführt, geschehen, so ermisset, wie gedacht, ein jeder, daß wenn es sich schon in facto überall, als wie die Denuncianten und Zeuge selbst angegeben, verhielte, doch weder ein crimen rapinae noch ein ander delictum, welches einige poenam corporis afflictivam nach sich zöge, herauskäme; auch folgendlich keine tortur statt finde / ne quis gravius puniatur ex modo probandi quam ex modo condemnandi, quippe quod tortura corpus laceret, & ipsa morte durior sit,

Tabor. de tortura d. l.

ac gravior utriusque manus abscissione.

Carpz. P. 3. Qu. 119. n. 10.

Daß aber Christoph und George praesumtiones juris vor sich haben, resultirt aus Christian Buchners, Zeugens Aussage sol. 9. art. 3. daß sie ihrer Nahrung nach Würmer zum fischen wollen suchen, sie wären auch länger bey ihm sitzend blieben, wenn sie nicht art. 5. gehört, daß die Weibs-Leute um Hülffe geruffen, daraus offenbahr, daß sie weder habitudinem ad delinquendum noch animum laedendi sive dolum nicht gehabt, welches das requisitum cardinale primum ist, so seynd auch keine arma lethifera bey ihnen zu finden, ja gar inermes gewesen, welche die raptores aus Furcht, wenn sich adversarius opponiren mögte, bey sich führen. Es ist auch die vermeinte Wegnehmung der Mäntel etc. in keinem loco illicito geschehen, sondern auf der Wiese bey der Stadt Halle, darauf nicht allein die Thürmer ihre Augen wegen der Wacht haben, sondern auch die ex opposito an der Saale ihre Wohnung, stets die objecta daselbst observiren, auch dergleichen actiones remomotis arbitris, absonderlich weil diese Strasse weder Tag noch Nacht leer, nicht geschehen können, und ein Gemüth / das auf Schlägerey und Raub ausgehet, dieses communi sensu überlegt und wohl in acht nimmt, daß also alle requisita rapinae in praesenti processu ermangeln, wie oben angemerckt, absonderlich sind beyde In

& a judice praesumendum sit, id quod in indiciis continetur, alia mente fieri potuisse

Clasen. ad art. 6. ord. Crim. p. 61.

In Summa: Wenn Inquisiti animo rapinam committendi auf die Wiese gegangen, daselbst auf fremde Leute heimtückischer Weise gelauret, die Schüler, als sie selbige gewahr worden, ohne Ursach von freyen Stücken angefallen, ihnen die Mäntel und Hüte, auch Hals-Krausen mit grosser Gewalt, animo lucrifaciendi abgerissen und damit sich davon gemacht hätten, so möchte auch dahin stehen, ob sie ein crimen rapinae verübet, wiewohl doch von vielen Doctoribus annoch erfordert wird, quod sit aggressio facta adhibito ferro & spoliatio saepius iterata.

Anton. Faberl. 9. C. Tit. 25. Def. 7. n. 3. Stephan. ad art. 126. ord. Crim.

Nachdem aber kein eintziges von allen dem, was jetzo angeführt, geschehen, so ermisset, wie gedacht, ein jeder, daß wenn es sich schon in facto überall, als wie die Denuncianten und Zeuge selbst angegeben, verhielte, doch weder ein crimen rapinae noch ein ander delictum, welches einige poenam corporis afflictivam nach sich zöge, herauskäme; auch folgendlich keine tortur statt finde / ne quis gravius puniatur ex modo probandi quam ex modo condemnandi, quippe quod tortura corpus laceret, & ipsa morte durior sit,

Tabor. de tortura d. l.

ac gravior utriusque manus abscissione.

Carpz. P. 3. Qu. 119. n. 10.

Daß aber Christoph und George praesumtiones juris vor sich haben, resultirt aus Christian Buchners, Zeugens Aussage sol. 9. art. 3. daß sie ihrer Nahrung nach Würmer zum fischen wollen suchen, sie wären auch länger bey ihm sitzend blieben, wenn sie nicht art. 5. gehört, daß die Weibs-Leute um Hülffe geruffen, daraus offenbahr, daß sie weder habitudinem ad delinquendum noch animum laedendi sive dolum nicht gehabt, welches das requisitum cardinale primum ist, so seynd auch keine arma lethifera bey ihnen zu finden, ja gar inermes gewesen, welche die raptores aus Furcht, wenn sich adversarius opponiren mögte, bey sich führen. Es ist auch die vermeinte Wegnehmung der Mäntel etc. in keinem loco illicito geschehen, sondern auf der Wiese bey der Stadt Halle, darauf nicht allein die Thürmer ihre Augen wegen der Wacht haben, sondern auch die ex opposito an der Saale ihre Wohnung, stets die objecta daselbst observiren, auch dergleichen actiones remomotis arbitris, absonderlich weil diese Strasse weder Tag noch Nacht leer, nicht geschehen können, und ein Gemüth / das auf Schlägerey und Raub ausgehet, dieses communi sensu überlegt und wohl in acht nimmt, daß also alle requisita rapinae in praesenti processu ermangeln, wie oben angemerckt, absonderlich sind beyde In

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[63/0071] & a judice praesumendum sit, id quod in indiciis continetur, alia mente fieri potuisse Clasen. ad art. 6. ord. Crim. p. 61. In Summa: Wenn Inquisiti animo rapinam committendi auf die Wiese gegangen, daselbst auf fremde Leute heimtückischer Weise gelauret, die Schüler, als sie selbige gewahr worden, ohne Ursach von freyen Stücken angefallen, ihnen die Mäntel und Hüte, auch Hals-Krausen mit grosser Gewalt, animo lucrifaciendi abgerissen und damit sich davon gemacht hätten, so möchte auch dahin stehen, ob sie ein crimen rapinae verübet, wiewohl doch von vielen Doctoribus annoch erfordert wird, quod sit aggressio facta adhibito ferro & spoliatio saepius iterata. Anton. Faberl. 9. C. Tit. 25. Def. 7. n. 3. Stephan. ad art. 126. ord. Crim. Nachdem aber kein eintziges von allen dem, was jetzo angeführt, geschehen, so ermisset, wie gedacht, ein jeder, daß wenn es sich schon in facto überall, als wie die Denuncianten und Zeuge selbst angegeben, verhielte, doch weder ein crimen rapinae noch ein ander delictum, welches einige poenam corporis afflictivam nach sich zöge, herauskäme; auch folgendlich keine tortur statt finde / ne quis gravius puniatur ex modo probandi quam ex modo condemnandi, quippe quod tortura corpus laceret, & ipsa morte durior sit, Tabor. de tortura d. l. ac gravior utriusque manus abscissione. Carpz. P. 3. Qu. 119. n. 10. Daß aber Christoph und George praesumtiones juris vor sich haben, resultirt aus Christian Buchners, Zeugens Aussage sol. 9. art. 3. daß sie ihrer Nahrung nach Würmer zum fischen wollen suchen, sie wären auch länger bey ihm sitzend blieben, wenn sie nicht art. 5. gehört, daß die Weibs-Leute um Hülffe geruffen, daraus offenbahr, daß sie weder habitudinem ad delinquendum noch animum laedendi sive dolum nicht gehabt, welches das requisitum cardinale primum ist, so seynd auch keine arma lethifera bey ihnen zu finden, ja gar inermes gewesen, welche die raptores aus Furcht, wenn sich adversarius opponiren mögte, bey sich führen. Es ist auch die vermeinte Wegnehmung der Mäntel etc. in keinem loco illicito geschehen, sondern auf der Wiese bey der Stadt Halle, darauf nicht allein die Thürmer ihre Augen wegen der Wacht haben, sondern auch die ex opposito an der Saale ihre Wohnung, stets die objecta daselbst observiren, auch dergleichen actiones remomotis arbitris, absonderlich weil diese Strasse weder Tag noch Nacht leer, nicht geschehen können, und ein Gemüth / das auf Schlägerey und Raub ausgehet, dieses communi sensu überlegt und wohl in acht nimmt, daß also alle requisita rapinae in praesenti processu ermangeln, wie oben angemerckt, absonderlich sind beyde In

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/71>, abgerufen am 11.12.2024.