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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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nommen, und denen Schülern gegeben, welches factum mehr rühmlich als straffbar, nam finis primarius poenarum est emendatio communis, der es hier nicht bedarff, man wolte denn virtutes vitia tituliren.

3. Wird erfordert, quod ablatio sit facta animo lucrifaciendi

Lyser. in diss. de rapina C. 1. §. 1. Farinac. quaest. 16. n. 31.

Wo erscheinet aber ex actis das geringste, daß Inquisiti die Mäntel und Hüte behalten oder davon was genossen haben, vielmehr geben sowohl die Denuncianten, als der Zeuge vor (welches sie aber annoch negiren) daß die Mäntel und Hüte denen Weibs-Personen gegeben worden, und diese damit davon gegangen wären. Wannenhero jeder siehet, daß Inquisiti so wenig einen Vortheil von denen dem Vorgeben nach weggekommenen Mänteln und Hüten als animum lucrifaciendi gehabt haben können. Et si nulla adest spes lucrandi, dolus adesse non videtur

l. ult. ff. de ritu nupt.

da doch pro requisito

4. erfordert wird dolus malus

l. 2. pr. ff. de vi bon. rapt. Carpz. d. quaest. 91. n. 1.

dolus vero & animus delinquendi non praesumitur

per text. in l. 51. ff. pro soc.

Woraus will aber an Seiten der Inquisiten ein dolus malus oder propositum malum erzwungen werden? in Wahrheit aus nichts. Posito namque, sed non concesso, es hätte Christoph fol. art. def. 16. denen Weibs-Personen die auf der Erden gelegene Mäntel gegeben, so zeugen von Denuncianten und denen Zeugen selbst angezogene Umstände, daß solches nicht animo doloso & intentione rapiendi sondern deßhalber geschehen wäre, damit von denen Weibs-Personen die Schüler vermittelst der Mäntel und Hüte, daß sie diejenigen wären, welche sie auf öffentlicher Strasse angefallen, niedergerissen und ihren bösen Willen höchststraffbarer Weise an ihnen verüben wollen, überführen oder sie doch so lange retiniren mögten, bis die aggressores ihnen des zugezogenen Schimpfs halber satisfaction gegeben, welches denn, zumahlen die Schüler hiesiges Orts fremde und nicht angesessen, man sie auch nicht gekannt, nicht nur nicht verbothen, sondern auch zugelassen ist.

vt ea. quae habet Jo. Franc. Balthas. P. 4. variarum rerum. Tit. 15. res 1. n. 4. seq. Chassan. in Consuetud. Burgund. §. 5. n. 55. & §. 7. n. 8.

Zu geschweigen, daß Rechtens, quod quando factum aliquod ita est qualificatum, ut ex illo resultare possint duae praelumtiones, una doli mali & delicti inclusiva, altera exclusiva, semper illa, quae delictum excludit, praeferenda sit.

Jo. Fichard. Tom. 2. Cons. 108. n. 2.

nommen, und denen Schülern gegeben, welches factum mehr rühmlich als straffbar, nam finis primarius poenarum est emendatio communis, der es hier nicht bedarff, man wolte denn virtutes vitia tituliren.

3. Wird erfordert, quod ablatio sit facta animo lucrifaciendi

Lyser. in diss. de rapina C. 1. §. 1. Farinac. quaest. 16. n. 31.

Wo erscheinet aber ex actis das geringste, daß Inquisiti die Mäntel und Hüte behalten oder davon was genossen haben, vielmehr geben sowohl die Denuncianten, als der Zeuge vor (welches sie aber annoch negiren) daß die Mäntel und Hüte denen Weibs-Personen gegeben worden, und diese damit davon gegangen wären. Wannenhero jeder siehet, daß Inquisiti so wenig einen Vortheil von denen dem Vorgeben nach weggekommenen Mänteln und Hüten als animum lucrifaciendi gehabt haben können. Et si nulla adest spes lucrandi, dolus adesse non videtur

l. ult. ff. de ritu nupt.

da doch pro requisito

4. erfordert wird dolus malus

l. 2. pr. ff. de vi bon. rapt. Carpz. d. quaest. 91. n. 1.

dolus vero & animus delinquendi non praesumitur

per text. in l. 51. ff. pro soc.

Woraus will aber an Seiten der Inquisiten ein dolus malus oder propositum malum erzwungen werden? in Wahrheit aus nichts. Posito namque, sed non concesso, es hätte Christoph fol. art. def. 16. denen Weibs-Personen die auf der Erden gelegene Mäntel gegeben, so zeugen von Denuncianten und denen Zeugen selbst angezogene Umstände, daß solches nicht animo doloso & intentione rapiendi sondern deßhalber geschehen wäre, damit von denen Weibs-Personen die Schüler vermittelst der Mäntel und Hüte, daß sie diejenigen wären, welche sie auf öffentlicher Strasse angefallen, niedergerissen und ihren bösen Willen höchststraffbarer Weise an ihnen verüben wollen, überführen oder sie doch so lange retiniren mögten, bis die aggressores ihnen des zugezogenen Schimpfs halber satisfaction gegeben, welches denn, zumahlen die Schüler hiesiges Orts fremde und nicht angesessen, man sie auch nicht gekannt, nicht nur nicht verbothen, sondern auch zugelassen ist.

vt ea. quae habet Jo. Franc. Balthas. P. 4. variarum rerum. Tit. 15. res 1. n. 4. seq. Chassan. in Consuetud. Burgund. §. 5. n. 55. & §. 7. n. 8.

Zu geschweigen, daß Rechtens, quod quando factum aliquod ita est qualificatum, ut ex illo resultare possint duae praelumtiones, una doli mali & delicti inclusiva, altera exclusiva, semper illa, quae delictum excludit, praeferenda sit.

Jo. Fichard. Tom. 2. Cons. 108. n. 2.
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        <p>3. Wird erfordert, quod ablatio sit facta animo lucrifaciendi</p>
        <l>Lyser. in diss. de rapina C. 1. §. 1. Farinac. quaest. 16. n. 31.</l>
        <p>Wo erscheinet aber ex actis das geringste, daß Inquisiti die Mäntel und Hüte                      behalten oder davon was genossen haben, vielmehr geben sowohl die Denuncianten,                      als der Zeuge vor (welches sie aber annoch negiren) daß die Mäntel und Hüte                      denen Weibs-Personen gegeben worden, und diese damit davon gegangen wären.                      Wannenhero jeder siehet, daß Inquisiti so wenig einen Vortheil von denen dem                      Vorgeben nach weggekommenen Mänteln und Hüten als animum lucrifaciendi gehabt                      haben können. Et si nulla adest spes lucrandi, dolus adesse non videtur</p>
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        <p>da doch pro requisito</p>
        <p>4. erfordert wird dolus malus</p>
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        <p>dolus vero &amp; animus delinquendi non praesumitur</p>
        <l>per text. in l. 51. ff. pro soc.</l>
        <p>Woraus will aber an Seiten der Inquisiten ein dolus malus oder propositum malum                      erzwungen werden? in Wahrheit aus nichts. Posito namque, sed non concesso, es                      hätte Christoph fol. art. def. 16. denen Weibs-Personen die auf der Erden                      gelegene Mäntel gegeben, so zeugen von Denuncianten und denen Zeugen selbst                      angezogene Umstände, daß solches nicht animo doloso &amp; intentione                      rapiendi sondern deßhalber geschehen wäre, damit von denen Weibs-Personen die                      Schüler vermittelst der Mäntel und Hüte, daß sie diejenigen wären, welche sie                      auf öffentlicher Strasse angefallen, niedergerissen und ihren bösen Willen                      höchststraffbarer Weise an ihnen verüben wollen, überführen oder sie doch so                      lange retiniren mögten, bis die aggressores ihnen des zugezogenen Schimpfs                      halber satisfaction gegeben, welches denn, zumahlen die Schüler hiesiges Orts                      fremde und nicht angesessen, man sie auch nicht gekannt, nicht nur nicht                      verbothen, sondern auch zugelassen ist.</p>
        <l>vt ea. quae habet Jo. Franc. Balthas. P. 4. variarum rerum. Tit. 15. res 1. n. 4.                      seq. Chassan. in Consuetud. Burgund. §. 5. n. 55. &amp; §. 7. n. 8.</l>
        <p>Zu geschweigen, daß Rechtens, quod quando factum aliquod ita est qualificatum, ut                      ex illo resultare possint duae praelumtiones, una doli mali &amp; delicti                      inclusiva, altera exclusiva, semper illa, quae delictum excludit, praeferenda                      sit.</p>
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[62/0070] nommen, und denen Schülern gegeben, welches factum mehr rühmlich als straffbar, nam finis primarius poenarum est emendatio communis, der es hier nicht bedarff, man wolte denn virtutes vitia tituliren. 3. Wird erfordert, quod ablatio sit facta animo lucrifaciendi Lyser. in diss. de rapina C. 1. §. 1. Farinac. quaest. 16. n. 31. Wo erscheinet aber ex actis das geringste, daß Inquisiti die Mäntel und Hüte behalten oder davon was genossen haben, vielmehr geben sowohl die Denuncianten, als der Zeuge vor (welches sie aber annoch negiren) daß die Mäntel und Hüte denen Weibs-Personen gegeben worden, und diese damit davon gegangen wären. Wannenhero jeder siehet, daß Inquisiti so wenig einen Vortheil von denen dem Vorgeben nach weggekommenen Mänteln und Hüten als animum lucrifaciendi gehabt haben können. Et si nulla adest spes lucrandi, dolus adesse non videtur l. ult. ff. de ritu nupt. da doch pro requisito 4. erfordert wird dolus malus l. 2. pr. ff. de vi bon. rapt. Carpz. d. quaest. 91. n. 1. dolus vero & animus delinquendi non praesumitur per text. in l. 51. ff. pro soc. Woraus will aber an Seiten der Inquisiten ein dolus malus oder propositum malum erzwungen werden? in Wahrheit aus nichts. Posito namque, sed non concesso, es hätte Christoph fol. art. def. 16. denen Weibs-Personen die auf der Erden gelegene Mäntel gegeben, so zeugen von Denuncianten und denen Zeugen selbst angezogene Umstände, daß solches nicht animo doloso & intentione rapiendi sondern deßhalber geschehen wäre, damit von denen Weibs-Personen die Schüler vermittelst der Mäntel und Hüte, daß sie diejenigen wären, welche sie auf öffentlicher Strasse angefallen, niedergerissen und ihren bösen Willen höchststraffbarer Weise an ihnen verüben wollen, überführen oder sie doch so lange retiniren mögten, bis die aggressores ihnen des zugezogenen Schimpfs halber satisfaction gegeben, welches denn, zumahlen die Schüler hiesiges Orts fremde und nicht angesessen, man sie auch nicht gekannt, nicht nur nicht verbothen, sondern auch zugelassen ist. vt ea. quae habet Jo. Franc. Balthas. P. 4. variarum rerum. Tit. 15. res 1. n. 4. seq. Chassan. in Consuetud. Burgund. §. 5. n. 55. & §. 7. n. 8. Zu geschweigen, daß Rechtens, quod quando factum aliquod ita est qualificatum, ut ex illo resultare possint duae praelumtiones, una doli mali & delicti inclusiva, altera exclusiva, semper illa, quae delictum excludit, praeferenda sit. Jo. Fichard. Tom. 2. Cons. 108. n. 2.

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/70>, abgerufen am 15.06.2024.