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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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was ich in §. 15. von denen Chur- und Fürstlichen Räthen angeführet / so gar deutlich in der ersten Proceß-Ordnung nicht enthalten war, daß man nicht ohne sonderbahre Mühe etwas dawieder zu excipiren hätte finden sollen. Nichts destoweniger waren doch die andern beygefügten rationes von der Deutlichkeit der in der übergebenen defension angeführten momentorum so handgreifflich, daß der Herr Saltzgräffe die Defension zu denen actis legte, und nicht wieder zurücke gab. Und lautet dieselbe also fol. act. 130. biß 142.

Species sacti beruhet kürtzlich hierinnen: Christoph und George gehen am 30. May Abends um 9. Uhr vor das Claußthor, und setzen sich bey dem Holtzwächter Buchner auf der Brücke nieder; eine Zeitlang hernach gehen zwey Weibs-Persohnen bey ihnen vorbey, die beyden Hallorum aber bleiben bey dem Holtzwächter sitzen, biß kurtz darauf eine von denen Weibs-Persohnen, die etliche 100. Schritte von ihnen zwischen dem Holtze gewesen, zu ruffen anfänget, man solle ihnen umb GOttes willen zu Hülffe kommen, worauf die beyden Hallorum zugelauffen, und denen umb Hülff ruffenden Weibs-Persohnen wieder 2. Schüler, die sich mit ihnen geschlagen, beygestanden, auch Christoph nicht in Abrede ist, daß er dem einen Schüler ein paar Maulschellen gegeben. So ist auch der Holtzwächter Buchner ihnen bald nachgegangen, und hat von ferne gesehen, daß diese 6. Persohnen in einem Handgemenge gewesen, als er aber nahe hinzu kommen, ist der Streit schon geendiget gewesen. Die beyden Weibs-Persohnen nehmen hierauf den Schülern ihre Mäntel, welche, als Buchner hinzu kommen, allbereit auf der Erde gelegen, und gehen mit fort. Soweit ist die species facti mit des Zeugen Buchners Aussage

Actor. fol. 8. seqq. Ingleichen fol. 76. & seqq.

einig, darinnen aber bestehet die einige Streitigkeit, ob Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibes-Persohnen gegeben, oder ob die Weibs-Persohnen die Mäntel von sich selbst genommen. Jenes bejahet Buchner

ad Art. 12. fol. 10. a. & ad Art. 16. fol. 78. b.

Welches aber Christoph beständig verneinet. So ist auch zweiffelhafftig, was die Ursache des Streits gewesen, den die Schüler und Weibs-Persohnen unter einander gehabt. Die Schüler geben zwar

fol. 1. a.

für / die eine Weibs-Persohn hätte den einen Schüler gegrüsset, der ihr doch nicht gedancket, worauf sie zu Scheltworten und hernach zu Schlägen gerathen. Die Hallorum aber wenden für, die Schüler hätten denen Weibs-Persohnen Unzucht angemuthet. Die Herren Scabini Hallenses haben

Actor. fol. 13. seqq.

denen Inquisiten die Tortur zu erkennet, welches Urtheil auch die Herrn Schöppen zu Leipzig.

fol. 83. seqq.

was ich in §. 15. von denen Chur- und Fürstlichen Räthen angeführet / so gar deutlich in der ersten Proceß-Ordnung nicht enthalten war, daß man nicht ohne sonderbahre Mühe etwas dawieder zu excipiren hätte finden sollen. Nichts destoweniger waren doch die andern beygefügten rationes von der Deutlichkeit der in der übergebenen defension angeführten momentorum so handgreifflich, daß der Herr Saltzgräffe die Defension zu denen actis legte, und nicht wieder zurücke gab. Und lautet dieselbe also fol. act. 130. biß 142.

Species sacti beruhet kürtzlich hierinnen: Christoph und George gehen am 30. May Abends um 9. Uhr vor das Claußthor, und setzen sich bey dem Holtzwächter Buchner auf der Brücke nieder; eine Zeitlang hernach gehen zwey Weibs-Persohnen bey ihnen vorbey, die beyden Hallorum aber bleiben bey dem Holtzwächter sitzen, biß kurtz darauf eine von denen Weibs-Persohnen, die etliche 100. Schritte von ihnen zwischen dem Holtze gewesen, zu ruffen anfänget, man solle ihnen umb GOttes willen zu Hülffe kommen, worauf die beyden Hallorum zugelauffen, und denen umb Hülff ruffenden Weibs-Persohnen wieder 2. Schüler, die sich mit ihnen geschlagen, beygestanden, auch Christoph nicht in Abrede ist, daß er dem einen Schüler ein paar Maulschellen gegeben. So ist auch der Holtzwächter Buchner ihnen bald nachgegangen, und hat von ferne gesehen, daß diese 6. Persohnen in einem Handgemenge gewesen, als er aber nahe hinzu kommen, ist der Streit schon geendiget gewesen. Die beyden Weibs-Persohnen nehmen hierauf den Schülern ihre Mäntel, welche, als Buchner hinzu kommen, allbereit auf der Erde gelegen, und gehen mit fort. Soweit ist die species facti mit des Zeugen Buchners Aussage

Actor. fol. 8. seqq. Ingleichen fol. 76. & seqq.

einig, darinnen aber bestehet die einige Streitigkeit, ob Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibes-Persohnen gegeben, oder ob die Weibs-Persohnen die Mäntel von sich selbst genommen. Jenes bejahet Buchner

ad Art. 12. fol. 10. a. & ad Art. 16. fol. 78. b.

Welches aber Christoph beständig verneinet. So ist auch zweiffelhafftig, was die Ursache des Streits gewesen, den die Schüler und Weibs-Persohnen unter einander gehabt. Die Schüler geben zwar

fol. 1. a.

für / die eine Weibs-Persohn hätte den einen Schüler gegrüsset, der ihr doch nicht gedancket, worauf sie zu Scheltworten und hernach zu Schlägen gerathen. Die Hallorum aber wenden für, die Schüler hätten denen Weibs-Persohnen Unzucht angemuthet. Die Herren Scabini Hallenses haben

Actor. fol. 13. seqq.

denen Inquisiten die Tortur zu erkennet, welches Urtheil auch die Herrn Schöppen zu Leipzig.

fol. 83. seqq.
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was ich in §. 15. von denen Chur-                      und Fürstlichen Räthen angeführet / so gar deutlich in der ersten Proceß-Ordnung                      nicht enthalten war, daß man nicht ohne sonderbahre Mühe etwas dawieder zu                      excipiren hätte finden sollen. Nichts destoweniger waren doch die andern                      beygefügten rationes von der Deutlichkeit der in der übergebenen defension                      angeführten momentorum so handgreifflich, daß der Herr Saltzgräffe die Defension                      zu denen actis legte, und nicht wieder zurücke gab. Und lautet dieselbe also                      fol. act. 130. biß 142.</p>
        <p>Species sacti beruhet kürtzlich hierinnen: Christoph und George gehen am 30. May                      Abends um 9. Uhr vor das Claußthor, und setzen sich bey dem Holtzwächter Buchner                      auf der Brücke nieder; eine Zeitlang hernach gehen zwey Weibs-Persohnen bey                      ihnen vorbey, die beyden Hallorum aber bleiben bey dem Holtzwächter sitzen, biß                      kurtz darauf eine von denen Weibs-Persohnen, die etliche 100. Schritte von ihnen                      zwischen dem Holtze gewesen, zu ruffen anfänget, man solle ihnen umb GOttes                      willen zu Hülffe kommen, worauf die beyden Hallorum zugelauffen, und denen umb                      Hülff ruffenden Weibs-Persohnen wieder 2. Schüler, die sich mit ihnen                      geschlagen, beygestanden, auch Christoph nicht in Abrede ist, daß er dem einen                      Schüler ein paar Maulschellen gegeben. So ist auch der Holtzwächter Buchner                      ihnen bald nachgegangen, und hat von ferne gesehen, daß diese 6. Persohnen in                      einem Handgemenge gewesen, als er aber nahe hinzu kommen, ist der Streit schon                      geendiget gewesen. Die beyden Weibs-Persohnen nehmen hierauf den Schülern ihre                      Mäntel, welche, als Buchner hinzu kommen, allbereit auf der Erde gelegen, und                      gehen mit fort. Soweit ist die species facti mit des Zeugen Buchners Aussage</p>
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        <p>einig, darinnen aber bestehet die einige Streitigkeit, ob Christoph die Mäntel                      aufgehoben, und denen Weibes-Persohnen gegeben, oder ob die Weibs-Persohnen die                      Mäntel von sich selbst genommen. Jenes bejahet Buchner</p>
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        <p>Welches aber Christoph beständig verneinet. So ist auch zweiffelhafftig, was die                      Ursache des Streits gewesen, den die Schüler und Weibs-Persohnen unter einander                      gehabt. Die Schüler geben zwar</p>
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[82/0090] was ich in §. 15. von denen Chur- und Fürstlichen Räthen angeführet / so gar deutlich in der ersten Proceß-Ordnung nicht enthalten war, daß man nicht ohne sonderbahre Mühe etwas dawieder zu excipiren hätte finden sollen. Nichts destoweniger waren doch die andern beygefügten rationes von der Deutlichkeit der in der übergebenen defension angeführten momentorum so handgreifflich, daß der Herr Saltzgräffe die Defension zu denen actis legte, und nicht wieder zurücke gab. Und lautet dieselbe also fol. act. 130. biß 142. Species sacti beruhet kürtzlich hierinnen: Christoph und George gehen am 30. May Abends um 9. Uhr vor das Claußthor, und setzen sich bey dem Holtzwächter Buchner auf der Brücke nieder; eine Zeitlang hernach gehen zwey Weibs-Persohnen bey ihnen vorbey, die beyden Hallorum aber bleiben bey dem Holtzwächter sitzen, biß kurtz darauf eine von denen Weibs-Persohnen, die etliche 100. Schritte von ihnen zwischen dem Holtze gewesen, zu ruffen anfänget, man solle ihnen umb GOttes willen zu Hülffe kommen, worauf die beyden Hallorum zugelauffen, und denen umb Hülff ruffenden Weibs-Persohnen wieder 2. Schüler, die sich mit ihnen geschlagen, beygestanden, auch Christoph nicht in Abrede ist, daß er dem einen Schüler ein paar Maulschellen gegeben. So ist auch der Holtzwächter Buchner ihnen bald nachgegangen, und hat von ferne gesehen, daß diese 6. Persohnen in einem Handgemenge gewesen, als er aber nahe hinzu kommen, ist der Streit schon geendiget gewesen. Die beyden Weibs-Persohnen nehmen hierauf den Schülern ihre Mäntel, welche, als Buchner hinzu kommen, allbereit auf der Erde gelegen, und gehen mit fort. Soweit ist die species facti mit des Zeugen Buchners Aussage Actor. fol. 8. seqq. Ingleichen fol. 76. & seqq. einig, darinnen aber bestehet die einige Streitigkeit, ob Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibes-Persohnen gegeben, oder ob die Weibs-Persohnen die Mäntel von sich selbst genommen. Jenes bejahet Buchner ad Art. 12. fol. 10. a. & ad Art. 16. fol. 78. b. Welches aber Christoph beständig verneinet. So ist auch zweiffelhafftig, was die Ursache des Streits gewesen, den die Schüler und Weibs-Persohnen unter einander gehabt. Die Schüler geben zwar fol. 1. a. für / die eine Weibs-Persohn hätte den einen Schüler gegrüsset, der ihr doch nicht gedancket, worauf sie zu Scheltworten und hernach zu Schlägen gerathen. Die Hallorum aber wenden für, die Schüler hätten denen Weibs-Persohnen Unzucht angemuthet. Die Herren Scabini Hallenses haben Actor. fol. 13. seqq. denen Inquisiten die Tortur zu erkennet, welches Urtheil auch die Herrn Schöppen zu Leipzig. fol. 83. seqq.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/90>, abgerufen am 29.11.2024.