Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

confirmiret, wiewohl sie in determinatione criminis nicht einig seyn, indem die Herren Hallenses es pro rapina, die Lipsienses aber pro vi publica halten. Und ist dannenhero der status controversiae: Ob Christoph mit der Tortur zu belegen sey oder nicht? Dieses letztere scheinet, jedoch salva reverentia Dnn. Concipientium den Acten mehr gemäß zu seyn: 1) Weil auf Seiten Christophs, wenn er gleich hierbey einen excess begangen, dennoch kein delictum, das die tortur verdienete, dadurch begangen worden. 2) Weil auch das imputirte crimen ihme Christophen dergestalt nicht bewiesen worden, daß indicia ad torturam sufficitia verhanden wären.

Was das (I) betrifft, so kan das imputirte crimen auf Seiten Christophs kein rapina seyn; denn die Weibs-Personen haben denen Schülern die Mäntel nicht mit Gewalt entrissen, sondern Buchner sagt aus

ad Art. 11. fol. 10. a. & ad Art. 15. f. 78. a.

daß, wie er wäre darzu kommen, die Mäntel der Schüler auf der Erde gelegen, indem sich die Partheyen mit einander geschlagen, und wenn gleich posito, aber nichts eingeräumet, Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibs-Personen gegeben, so könte doch solches vor keine gewaltsame Beraubung gehalten werden. Weswegen auch die Herren Scabini Lipsienses sich solches selbst bescheiden, und de rapina oder robbaria in ihren rationibus decidendi

fol. 86. a.

sehr zweiffelhafftig reden, und ihre Worte

Wo nicht eine robharia

so gut seyn, als wenn sie es selbsten nicht pro rapina hielten, weswegen also dieser Punct von sich selbsten wegfället. Daß aber die Herren Lipsienses

d. fol. 86. in verbis doch zum wenigsten eine grosse Gewaltthat etc.

es pro vi publica halten, kan man hierbey nicht absehen, in dem bekanten Rechtens, quod ad vim publicam requirantur arma, aut convocatio hominum

leg. 1. & 3. l. 10. §. 1. D. ad leg. Jul. de vi publica. & Dd. communiter ad d. tit.

dergleichen aber keines von Christophen gesaget werden kan, indem sie nur auf umb Hülffe ruffen der Weibs-Personen mit denen Schülern in Handgemenge gerathen. Und obschon diese Streitigkeit auf öffentlichem Wege vorgegangen, so ist doch ex communibus Juris principiis bekant, daß der Ort alleine ad vim publicam nicht gnug sey; massen zum öfftern dergleichen Streitigkeiten auf öffentlichen Wegen, sonderlich zwischen vilibus personis vorgehen, die man, wenn es hoch kömmt, pro injuria privata zu halten und zu bestraffen pfleget. Und obschon

in d. l. 10. §. 1.

gesaget wird, hac lege tenetur & qui convocatis hominibus vim fecerit, que quis verberetur & pulsetur, worauf vielleicht die Herren Lipsienses reflectiret ha

confirmiret, wiewohl sie in determinatione criminis nicht einig seyn, indem die Herren Hallenses es pro rapina, die Lipsienses aber pro vi publica halten. Und ist dannenhero der status controversiae: Ob Christoph mit der Tortur zu belegen sey oder nicht? Dieses letztere scheinet, jedoch salva reverentia Dnn. Concipientium den Acten mehr gemäß zu seyn: 1) Weil auf Seiten Christophs, wenn er gleich hierbey einen excess begangen, dennoch kein delictum, das die tortur verdienete, dadurch begangen worden. 2) Weil auch das imputirte crimen ihme Christophen dergestalt nicht bewiesen worden, daß indicia ad torturam sufficitia verhanden wären.

Was das (I) betrifft, so kan das imputirte crimen auf Seiten Christophs kein rapina seyn; denn die Weibs-Personen haben denen Schülern die Mäntel nicht mit Gewalt entrissen, sondern Buchner sagt aus

ad Art. 11. fol. 10. a. & ad Art. 15. f. 78. a.

daß, wie er wäre darzu kommen, die Mäntel der Schüler auf der Erde gelegen, indem sich die Partheyen mit einander geschlagen, und wenn gleich posito, aber nichts eingeräumet, Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibs-Personen gegeben, so könte doch solches vor keine gewaltsame Beraubung gehalten werden. Weswegen auch die Herren Scabini Lipsienses sich solches selbst bescheiden, und de rapina oder robbaria in ihren rationibus decidendi

fol. 86. a.

sehr zweiffelhafftig reden, und ihre Worte

Wo nicht eine robharia

so gut seyn, als wenn sie es selbsten nicht pro rapina hielten, weswegen also dieser Punct von sich selbsten wegfället. Daß aber die Herren Lipsienses

d. fol. 86. in verbis doch zum wenigsten eine grosse Gewaltthat etc.

es pro vi publica halten, kan man hierbey nicht absehen, in dem bekanten Rechtens, quod ad vim publicam requirantur arma, aut convocatio hominum

leg. 1. & 3. l. 10. §. 1. D. ad leg. Jul. de vi publica. & Dd. communiter ad d. tit.

dergleichen aber keines von Christophen gesaget werden kan, indem sie nur auf umb Hülffe ruffen der Weibs-Personen mit denen Schülern in Handgemenge gerathen. Und obschon diese Streitigkeit auf öffentlichem Wege vorgegangen, so ist doch ex communibus Juris principiis bekant, daß der Ort alleine ad vim publicam nicht gnug sey; massen zum öfftern dergleichen Streitigkeiten auf öffentlichen Wegen, sonderlich zwischen vilibus personis vorgehen, die man, wenn es hoch köm̃t, pro injuria privata zu halten und zu bestraffen pfleget. Und obschon

in d. l. 10. §. 1.

gesaget wird, hac lege tenetur & qui convocatis hominibus vim fecerit, que quis verberetur & pulsetur, worauf vielleicht die Herren Lipsienses reflectiret ha

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0091" n="83"/>
        <p>confirmiret, wiewohl sie in determinatione criminis nicht einig seyn, indem die                      Herren Hallenses es pro rapina, die Lipsienses aber pro vi publica halten. Und                      ist dannenhero der status controversiae: Ob Christoph mit der Tortur zu belegen                      sey oder nicht? Dieses letztere scheinet, jedoch salva reverentia Dnn.                      Concipientium den Acten mehr gemäß zu seyn: 1) Weil auf Seiten Christophs, wenn                      er gleich hierbey einen excess begangen, dennoch kein delictum, das die tortur                      verdienete, dadurch begangen worden. 2) Weil auch das imputirte crimen ihme                      Christophen dergestalt nicht bewiesen worden, daß indicia ad torturam sufficitia                      verhanden wären.</p>
        <p>Was das (I) betrifft, so kan das imputirte crimen auf Seiten Christophs kein                      rapina seyn; denn die Weibs-Personen haben denen Schülern die Mäntel nicht mit                      Gewalt entrissen, sondern Buchner sagt aus</p>
        <l>ad Art. 11. fol. 10. a. &amp; ad Art. 15. f. 78. a.</l>
        <p>daß, wie er wäre darzu kommen, die Mäntel der Schüler auf der Erde gelegen, indem                      sich die Partheyen mit einander geschlagen, und wenn gleich posito, aber nichts                      eingeräumet, Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibs-Personen gegeben,                      so könte doch solches vor keine gewaltsame Beraubung gehalten werden. Weswegen                      auch die Herren Scabini Lipsienses sich solches selbst bescheiden, und de rapina                      oder robbaria in ihren rationibus decidendi</p>
        <l>fol. 86. a.</l>
        <p>sehr zweiffelhafftig reden, und ihre Worte</p>
        <l>Wo nicht eine <hi rendition="#i">robharia</hi></l>
        <p>so gut seyn, als wenn sie es selbsten nicht pro rapina hielten, weswegen also                      dieser Punct von sich selbsten wegfället. Daß aber die Herren Lipsienses</p>
        <l>d. fol. 86. in verbis doch zum wenigsten eine grosse Gewaltthat etc.</l>
        <p>es pro vi publica halten, kan man hierbey nicht absehen, in dem bekanten                      Rechtens, quod ad vim publicam requirantur arma, aut convocatio hominum</p>
        <l>leg. 1. &amp; 3. l. 10. §. 1. D. ad leg. Jul. de vi publica. &amp; Dd.                      communiter ad d. tit.</l>
        <p>dergleichen aber keines von Christophen gesaget werden kan, indem sie nur auf umb                      Hülffe ruffen der Weibs-Personen mit denen Schülern in Handgemenge gerathen. Und                      obschon diese Streitigkeit auf öffentlichem Wege vorgegangen, so ist doch ex                      communibus Juris principiis bekant, daß der Ort alleine ad vim publicam nicht                      gnug sey; massen zum öfftern dergleichen Streitigkeiten auf öffentlichen Wegen,                      sonderlich zwischen vilibus personis vorgehen, die man, wenn es hoch köm&#x0303;t, pro injuria privata zu halten und zu bestraffen pfleget. Und                      obschon</p>
        <l>in d. l. 10. §. 1.</l>
        <p>gesaget wird, hac lege tenetur &amp; qui convocatis hominibus vim fecerit,                      que quis verberetur &amp; pulsetur, worauf vielleicht die Herren Lipsienses                      reflectiret ha
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[83/0091] confirmiret, wiewohl sie in determinatione criminis nicht einig seyn, indem die Herren Hallenses es pro rapina, die Lipsienses aber pro vi publica halten. Und ist dannenhero der status controversiae: Ob Christoph mit der Tortur zu belegen sey oder nicht? Dieses letztere scheinet, jedoch salva reverentia Dnn. Concipientium den Acten mehr gemäß zu seyn: 1) Weil auf Seiten Christophs, wenn er gleich hierbey einen excess begangen, dennoch kein delictum, das die tortur verdienete, dadurch begangen worden. 2) Weil auch das imputirte crimen ihme Christophen dergestalt nicht bewiesen worden, daß indicia ad torturam sufficitia verhanden wären. Was das (I) betrifft, so kan das imputirte crimen auf Seiten Christophs kein rapina seyn; denn die Weibs-Personen haben denen Schülern die Mäntel nicht mit Gewalt entrissen, sondern Buchner sagt aus ad Art. 11. fol. 10. a. & ad Art. 15. f. 78. a. daß, wie er wäre darzu kommen, die Mäntel der Schüler auf der Erde gelegen, indem sich die Partheyen mit einander geschlagen, und wenn gleich posito, aber nichts eingeräumet, Christoph die Mäntel aufgehoben, und denen Weibs-Personen gegeben, so könte doch solches vor keine gewaltsame Beraubung gehalten werden. Weswegen auch die Herren Scabini Lipsienses sich solches selbst bescheiden, und de rapina oder robbaria in ihren rationibus decidendi fol. 86. a. sehr zweiffelhafftig reden, und ihre Worte Wo nicht eine robharia so gut seyn, als wenn sie es selbsten nicht pro rapina hielten, weswegen also dieser Punct von sich selbsten wegfället. Daß aber die Herren Lipsienses d. fol. 86. in verbis doch zum wenigsten eine grosse Gewaltthat etc. es pro vi publica halten, kan man hierbey nicht absehen, in dem bekanten Rechtens, quod ad vim publicam requirantur arma, aut convocatio hominum leg. 1. & 3. l. 10. §. 1. D. ad leg. Jul. de vi publica. & Dd. communiter ad d. tit. dergleichen aber keines von Christophen gesaget werden kan, indem sie nur auf umb Hülffe ruffen der Weibs-Personen mit denen Schülern in Handgemenge gerathen. Und obschon diese Streitigkeit auf öffentlichem Wege vorgegangen, so ist doch ex communibus Juris principiis bekant, daß der Ort alleine ad vim publicam nicht gnug sey; massen zum öfftern dergleichen Streitigkeiten auf öffentlichen Wegen, sonderlich zwischen vilibus personis vorgehen, die man, wenn es hoch köm̃t, pro injuria privata zu halten und zu bestraffen pfleget. Und obschon in d. l. 10. §. 1. gesaget wird, hac lege tenetur & qui convocatis hominibus vim fecerit, que quis verberetur & pulsetur, worauf vielleicht die Herren Lipsienses reflectiret ha

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/91
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/91>, abgerufen am 18.06.2024.