Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.Brunnemann. Process. Inquisit. cap. 8. membr. 5. n. 18. Chur-Brandenb. Magdeb. Proceß-Ordnung c. 50. §. 5. zumahl wenn es delicta facti permanentis seyn, dergleichen furtum und folglich auch rapina ist. Carpzov. Quaest. 108. n. 36.Nun sind aber die geraubt seyn sollenden Mäntel und Hüte nicht fürhanden, und folget also, daß noch zur Zeit keine Tortur allhier erkennet werden könne. (2) Wenn man betrachtet, wer diejenigen seyn, die Christophen bey diesem Inquisitions Process graviret, und auf welche die Herren Scabini Lipsienses in ihrer Sentenz fürnemlich reflectiret, so sind es die beyden Schüler, massen dann solches aus denen rationibus decidendi Act. f. 86. a. verbis: So wohl die beyden Schüler / daß sie auch Hand angeleget / vermittelst Eydes erhärtet / item fol. 86. b. verb. Und dergestalt mehr beniembter Schüler eydliche Aussage allerdings zu attendiren.erhellet. Nun hat aber Inquisit in seiner vorigen Defension Act. fol. 59. b.verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet, daß man die Delatores in Processu criminali nicht zum Juramento lassen, oder wenn dieses gleich geschehen, derselben Aussage, dennoch ad decernendam torturam nicht attendiren solle; und obwohl die Herren Lipsienses d. f. 86. b.Hierwieder vorgeben, daß ein Denunciante nach Gelegenheit der mit einlauffenden Umstände zum Zeugniß wohl zuläßlich wäre, so kan man doch nich absehen, wie dieses auf gegenwärtigen Fall mit Bestande appliciret werden könne. Denn man bescheidet sich zwar gar gerne, daß die bekante Regel de non admittendo denunciatore ad testimonium dicendum auf gewisse masse ihren Abfall leide, und dem arbitrio judicis nicht gäntzlich benommen sey, dieselben nach Gelegenheit der Umbstände zum Zeugnüß zuzulassen; allein es ist auch hinwiederum bekant, daß die Doctores dißfalls gantz gegründet distinguiren, ob die Denunciatores privati bey dem crimine, das sie denunciren, selbsten interessiret sind, und wegen ihrer eigenen Injurie, die sie gelitten zu haben, vorgeben, die denunciation geschehen, und dieserwegen den Denunciatum bestrafft wissen wollen, oder ob sie solche Dinge denunciren, die sie selbsten nichts angehen; von jenen wird allerdings die besagte Regel, daß ihre eydliche Aussage kein indicium ad torturam mache, verstanden; von diesen aber ist allein die gerühmte exception zuzulässen. Brunnemann. d. l. cap. 8. membr. 2. n. 23.Und weil demnach die Schüler zu der ersten Classe gehören, indem sie ausdrücklich f. 1. Act. b.bey der Denunciation gebethen, die Inquisiten zu bestraffen, auch die Denuncia Brunnemann. Process. Inquisit. cap. 8. membr. 5. n. 18. Chur-Brandenb. Magdeb. Proceß-Ordnung c. 50. §. 5. zumahl wenn es delicta facti permanentis seyn, dergleichen furtum und folglich auch rapina ist. Carpzov. Quaest. 108. n. 36.Nun sind aber die geraubt seyn sollenden Mäntel und Hüte nicht fürhanden, und folget also, daß noch zur Zeit keine Tortur allhier erkennet werden könne. (2) Wenn man betrachtet, wer diejenigen seyn, die Christophen bey diesem Inquisitions Process graviret, und auf welche die Herren Scabini Lipsienses in ihrer Sentenz fürnemlich reflectiret, so sind es die beyden Schüler, massen dann solches aus denen rationibus decidendi Act. f. 86. a. verbis: So wohl die beyden Schüler / daß sie auch Hand angeleget / vermittelst Eydes erhärtet / item fol. 86. b. verb. Und dergestalt mehr beniembter Schüler eydliche Aussage allerdings zu attendiren.erhellet. Nun hat aber Inquisit in seiner vorigen Defension Act. fol. 59. b.verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet, daß man die Delatores in Processu criminali nicht zum Juramento lassen, oder wenn dieses gleich geschehen, derselben Aussage, dennoch ad decernendam torturam nicht attendiren solle; und obwohl die Herren Lipsienses d. f. 86. b.Hierwieder vorgeben, daß ein Denunciante nach Gelegenheit der mit einlauffenden Umstände zum Zeugniß wohl zuläßlich wäre, so kan man doch nich absehen, wie dieses auf gegenwärtigen Fall mit Bestande appliciret werden könne. Denn man bescheidet sich zwar gar gerne, daß die bekante Regel de non admittendo denunciatore ad testimonium dicendum auf gewisse masse ihren Abfall leide, und dem arbitrio judicis nicht gäntzlich benommen sey, dieselben nach Gelegenheit der Umbstände zum Zeugnüß zuzulassen; allein es ist auch hinwiederum bekant, daß die Doctores dißfalls gantz gegründet distinguiren, ob die Denunciatores privati bey dem crimine, das sie denunciren, selbsten interessiret sind, und wegen ihrer eigenen Injurie, die sie gelitten zu haben, vorgeben, die denunciation geschehen, und dieserwegen den Denunciatum bestrafft wissen wollen, oder ob sie solche Dinge denunciren, die sie selbsten nichts angehen; von jenen wird allerdings die besagte Regel, daß ihre eydliche Aussage kein indicium ad torturam mache, verstanden; von diesen aber ist allein die gerühmte exception zuzulässen. Brunnemann. d. l. cap. 8. membr. 2. n. 23.Und weil demnach die Schüler zu der ersten Classe gehören, indem sie ausdrücklich f. 1. 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Und dergestalt mehr beniembter Schüler eydliche Aussage allerdings zu attendiren.</l> <p>erhellet. Nun hat aber Inquisit in seiner vorigen Defension</p> <l>Act. fol. 59. b.</l> <p>verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet, daß man die Delatores in Processu criminali nicht zum Juramento lassen, oder wenn dieses gleich geschehen, derselben Aussage, dennoch ad decernendam torturam nicht attendiren solle; und obwohl die Herren Lipsienses</p> <l>d. f. 86. b.</l> <p>Hierwieder vorgeben, daß ein Denunciante nach Gelegenheit der mit einlauffenden Umstände zum Zeugniß wohl zuläßlich wäre, so kan man doch nich absehen, wie dieses auf gegenwärtigen Fall mit Bestande appliciret werden könne. Denn man bescheidet sich zwar gar gerne, daß die bekante Regel de non admittendo denunciatore ad testimonium dicendum auf gewisse masse ihren Abfall leide, und dem arbitrio judicis nicht gäntzlich benommen sey, dieselben nach Gelegenheit der Umbstände zum Zeugnüß zuzulassen; allein es ist auch hinwiederum bekant, daß die Doctores dißfalls gantz gegründet distinguiren, ob die Denunciatores privati bey dem crimine, das sie denunciren, selbsten interessiret sind, und wegen ihrer eigenen Injurie, die sie gelitten zu haben, vorgeben, die denunciation geschehen, und dieserwegen den Denunciatum bestrafft wissen wollen, oder ob sie solche Dinge denunciren, die sie selbsten nichts angehen; von jenen wird allerdings die besagte Regel, daß ihre eydliche Aussage kein indicium ad torturam mache, verstanden; von diesen aber ist allein die gerühmte exception zuzulässen.</p> <l>Brunnemann. d. l. cap. 8. membr. 2. n. 23.</l> <p>Und weil demnach die Schüler zu der ersten Classe gehören, indem sie ausdrücklich</p> <l>f. 1. 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Brunnemann. Process. Inquisit. cap. 8. membr. 5. n. 18. Chur-Brandenb. Magdeb. Proceß-Ordnung c. 50. §. 5. zumahl wenn es delicta facti permanentis seyn, dergleichen furtum und folglich auch rapina ist.
Carpzov. Quaest. 108. n. 36. Nun sind aber die geraubt seyn sollenden Mäntel und Hüte nicht fürhanden, und folget also, daß noch zur Zeit keine Tortur allhier erkennet werden könne. (2) Wenn man betrachtet, wer diejenigen seyn, die Christophen bey diesem Inquisitions Process graviret, und auf welche die Herren Scabini Lipsienses in ihrer Sentenz fürnemlich reflectiret, so sind es die beyden Schüler, massen dann solches aus denen rationibus decidendi
Act. f. 86. a. verbis: So wohl die beyden Schüler / daß sie auch Hand angeleget / vermittelst Eydes erhärtet / item fol. 86. b. verb. Und dergestalt mehr beniembter Schüler eydliche Aussage allerdings zu attendiren. erhellet. Nun hat aber Inquisit in seiner vorigen Defension
Act. fol. 59. b. verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet, daß man die Delatores in Processu criminali nicht zum Juramento lassen, oder wenn dieses gleich geschehen, derselben Aussage, dennoch ad decernendam torturam nicht attendiren solle; und obwohl die Herren Lipsienses
d. f. 86. b. Hierwieder vorgeben, daß ein Denunciante nach Gelegenheit der mit einlauffenden Umstände zum Zeugniß wohl zuläßlich wäre, so kan man doch nich absehen, wie dieses auf gegenwärtigen Fall mit Bestande appliciret werden könne. Denn man bescheidet sich zwar gar gerne, daß die bekante Regel de non admittendo denunciatore ad testimonium dicendum auf gewisse masse ihren Abfall leide, und dem arbitrio judicis nicht gäntzlich benommen sey, dieselben nach Gelegenheit der Umbstände zum Zeugnüß zuzulassen; allein es ist auch hinwiederum bekant, daß die Doctores dißfalls gantz gegründet distinguiren, ob die Denunciatores privati bey dem crimine, das sie denunciren, selbsten interessiret sind, und wegen ihrer eigenen Injurie, die sie gelitten zu haben, vorgeben, die denunciation geschehen, und dieserwegen den Denunciatum bestrafft wissen wollen, oder ob sie solche Dinge denunciren, die sie selbsten nichts angehen; von jenen wird allerdings die besagte Regel, daß ihre eydliche Aussage kein indicium ad torturam mache, verstanden; von diesen aber ist allein die gerühmte exception zuzulässen.
Brunnemann. d. l. cap. 8. membr. 2. n. 23. Und weil demnach die Schüler zu der ersten Classe gehören, indem sie ausdrücklich
f. 1. Act. b. bey der Denunciation gebethen, die Inquisiten zu bestraffen, auch die Denuncia
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 87. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/95>, abgerufen am 26.06.2024. |