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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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und hätte S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit gefallen, ihm die Haltung besagtes Collegii inhibiren zu lassen weshalben es ihm leid wäre, daß er uns mit Haltung besagtes Collegii nicht dienen könte. Denn ob er gleich sich wohl getrauete, bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit durch Vorstellung der unverschämten und falschen calumnien, mit welchen ihn sein Adversarius beleget, einen anderwärtigen gnädigsten Befehl zu erhalten, auch ohne dem bekandt wäre quod omne mandatum Principis tacitam clausulam habeat, si preces veritate nitantur; so wolte er doch jetzo einen andern Weg wehlen, und der geschehenen Inhibition alsobald pariren, theils weil er vermeinte, seinen Adversarium, als der nur intendirte, mit S. Gn. Churfürsten ihn auf allerley Wege zu collidiren, hierdurch zu confundiren, und seine böse Intention viel eher abzuleinen; theils damit er uns ein Exempel gäbe, daß ein Unterthan, wenn gleich durch fälschliche Anklage seiner Wiederwärtigen ein wiedriger Befehl wieder ihn extrahiret worden, jederzeit, wenn er andre Mtttel hätte seine Unschuld darzu thun und seine Gerechtsame zu vollführen, sich angelegen seyn lassen solte, viel, lieber durch parition einen Befehl bey Kräfften zu erhalten zu helffen, als durch andere zugelassene Wege zu suchen, daß derselbe geändert werde, weil es eine bekandte politische Regul sey, daß eines Fürsten hohe Autorität und Respect guten theils dadurch in allezeit grünenden Flor erhalten werde, wenn er seine Gesetze und Befehlige, so wenig als möglich ändere u. s. w. Wann denn Herr D. Thomas, daß dieses sich in der That also verhalte, und wir ihn dißfalls mit unsern Zeugnüß zu statten kommen möchten, uns ersuchen lassen; als haben wir wohlbedächtig und ungezwungen, auch niemand zu Lieb und Leid, sondern bloß zu Steuer der Warheit dieses Testimonium mit unserer eigenhändigen Unterschrifft bekräfftiget,

Friedrich Emich. Ramm. Johann L. Bensen. Johann Wilhelm Schotte. Christoph Vockerodt. Salomon Friedrich Packbusch. Christoph Semler. Magnus Gottfried Oemichen. Christian Gottfried Sultzberger. Johann Wilhelm Zieroldt. Johann Gottfried Packbusch. Johann Friedrich Günther.

und hätte S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit gefallen, ihm die Haltung besagtes Collegii inhibiren zu lassen weshalben es ihm leid wäre, daß er uns mit Haltung besagtes Collegii nicht dienen könte. Denn ob er gleich sich wohl getrauete, bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit durch Vorstellung der unverschämten und falschen calumnien, mit welchen ihn sein Adversarius beleget, einen anderwärtigen gnädigsten Befehl zu erhalten, auch ohne dem bekandt wäre quod omne mandatum Principis tacitam clausulam habeat, si preces veritate nitantur; so wolte er doch jetzo einen andern Weg wehlen, und der geschehenen Inhibition alsobald pariren, theils weil er vermeinte, seinen Adversarium, als der nur intendirte, mit S. Gn. Churfürsten ihn auf allerley Wege zu collidiren, hierdurch zu confundiren, und seine böse Intention viel eher abzuleinen; theils damit er uns ein Exempel gäbe, daß ein Unterthan, wenn gleich durch fälschliche Anklage seiner Wiederwärtigen ein wiedriger Befehl wieder ihn extrahiret worden, jederzeit, wenn er andre Mtttel hätte seine Unschuld darzu thun und seine Gerechtsame zu vollführen, sich angelegen seyn lassen solte, viel, lieber durch parition einen Befehl bey Kräfften zu erhalten zu helffen, als durch andere zugelassene Wege zu suchen, daß derselbe geändert werde, weil es eine bekandte politische Regul sey, daß eines Fürsten hohe Autorität und Respect guten theils dadurch in allezeit grünenden Flor erhalten werde, wenn er seine Gesetze und Befehlige, so wenig als möglich ändere u. s. w. Wann denn Herr D. Thomas, daß dieses sich in der That also verhalte, und wir ihn dißfalls mit unsern Zeugnüß zu statten kommen möchten, uns ersuchen lassen; als haben wir wohlbedächtig und ungezwungen, auch niemand zu Lieb und Leid, sondern bloß zu Steuer der Warheit dieses Testimonium mit unserer eigenhändigen Unterschrifft bekräfftiget,

Friedrich Emich. Ramm. Johann L. Bensen. Johann Wilhelm Schotte. Christoph Vockerodt. Salomon Friedrich Packbusch. Christoph Semler. Magnus Gottfried Oemichen. Christian Gottfried Sultzberger. Johann Wilhelm Zieroldt. Johann Gottfried Packbusch. Johann Friedrich Günther.
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[113/0119] und hätte S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit gefallen, ihm die Haltung besagtes Collegii inhibiren zu lassen weshalben es ihm leid wäre, daß er uns mit Haltung besagtes Collegii nicht dienen könte. Denn ob er gleich sich wohl getrauete, bey S. Churfürstl. Durchlauchtigkeit durch Vorstellung der unverschämten und falschen calumnien, mit welchen ihn sein Adversarius beleget, einen anderwärtigen gnädigsten Befehl zu erhalten, auch ohne dem bekandt wäre quod omne mandatum Principis tacitam clausulam habeat, si preces veritate nitantur; so wolte er doch jetzo einen andern Weg wehlen, und der geschehenen Inhibition alsobald pariren, theils weil er vermeinte, seinen Adversarium, als der nur intendirte, mit S. Gn. Churfürsten ihn auf allerley Wege zu collidiren, hierdurch zu confundiren, und seine böse Intention viel eher abzuleinen; theils damit er uns ein Exempel gäbe, daß ein Unterthan, wenn gleich durch fälschliche Anklage seiner Wiederwärtigen ein wiedriger Befehl wieder ihn extrahiret worden, jederzeit, wenn er andre Mtttel hätte seine Unschuld darzu thun und seine Gerechtsame zu vollführen, sich angelegen seyn lassen solte, viel, lieber durch parition einen Befehl bey Kräfften zu erhalten zu helffen, als durch andere zugelassene Wege zu suchen, daß derselbe geändert werde, weil es eine bekandte politische Regul sey, daß eines Fürsten hohe Autorität und Respect guten theils dadurch in allezeit grünenden Flor erhalten werde, wenn er seine Gesetze und Befehlige, so wenig als möglich ändere u. s. w. Wann denn Herr D. Thomas, daß dieses sich in der That also verhalte, und wir ihn dißfalls mit unsern Zeugnüß zu statten kommen möchten, uns ersuchen lassen; als haben wir wohlbedächtig und ungezwungen, auch niemand zu Lieb und Leid, sondern bloß zu Steuer der Warheit dieses Testimonium mit unserer eigenhändigen Unterschrifft bekräfftiget, Friedrich Emich. Ramm. Johann L. Bensen. Johann Wilhelm Schotte. Christoph Vockerodt. Salomon Friedrich Packbusch. Christoph Semler. Magnus Gottfried Oemichen. Christian Gottfried Sultzberger. Johann Wilhelm Zieroldt. Johann Gottfried Packbusch. Johann Friedrich Günther.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/119>, abgerufen am 23.11.2024.