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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ben sowohl bonam consequentiam vorschützen (als D. Pfeiffer thut) oder (6) gar mit dem Respect, den die Clerisey der hohen Obrigkeit schuldig ist, streiten, und groß Aergerniß in republica erwecken, als wenn er tit. 13. qu. 4. defendiret, daß der elenehus Ministrorum Ecclesiae, qui fit [fremdsprachliches Material] ex arbitrio Magistratus nicht coerciret werden könne, und was dergleichen mehr seyn möchte, denn dieses gehöret ad interesse publicum, und würde ich mich entsehen haben Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit dieses vor zutragen, wenn ich mich nicht entsonnen hätte, das Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir ohnlängst anbefehlen lassen, meine Meynung dißfalls deutlich zu entdecken. Was aber mein privat Interesse hiebey anlanget, so hat D. Pfeiffer in besagten quaestionibus und dem dabey gedruckten programmate mich dadurch gröblich injuriret, indem er mich zu vorher in einem nomine Ministerii, aber ohne deren meisten ihren Vorwissen, verfertigten Libello famoso, vieler gefährlichen Lehren beschuldiget, und dieselbigen in diesem seinem Collegio und Programmate wieder unter die Atheisticas gesetzet, und habe ich dannenhero, nachdem ich zuvor (die gradus admonitionis zu beobachten) dem Concilio Professorio allhier die Sache zu überlegen, wiewohl fruchtloß übergeben, dafür gehalten, weil defensio juris naturalis, daß mir vergönnet sey, der studirenden Jugend, die von diesen falschen Beschuldigungen durchgehends eingenommen worden, die integritatem doctrinae meae modeste und solide darzuthun, zu welchem Ende für etlichen Wochen ich ein Collegium über meine Institutiones juris divini intimiret, dabey aber in einen discursu prooemiali gratuito de differentiis justi & decori meine Unschuld darzuthun versprochen, in welchen ich bald Anfangs bey der ersten lection meinen Auditoribus von nichts mehr als denen sub lit. B. beykommend specificirten membris zu discuriren versprochen. Dieweil aber D. Pfeiffer wohl zuvor gesehen, daß auf diese Art seine Boßheit gar zu klärlich an den Tag kommen möchte; als hat er nicht alleine meine Schedulam unrechtmäßiger Weise von schwartzen Bret abreissen lassen, in seinen Collegio mich für allen Auditoribus als einen Narren in folio, der bey künfftigen Hundstagen vollends rasend werden würde (andere schimpffliche Worte, die er bey nahe in allen lectionibus und in allen seinen Predigten wieder mich gebrauchet, anietzo zu geschweigen) so viel an ihm gewesen, prostituiret; sondern er hat auch sich nicht entsehen, nochmahlen gegen Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit dieses meines Collegii und discursus prooemalis halber durch viele grobe

ben sowohl bonam consequentiam vorschützen (als D. Pfeiffer thut) oder (6) gar mit dem Respect, den die Clerisey der hohen Obrigkeit schuldig ist, streiten, und groß Aergerniß in republica erwecken, als wenn er tit. 13. qu. 4. defendiret, daß der elenehus Ministrorum Ecclesiae, qui fit [fremdsprachliches Material] ex arbitrio Magistratus nicht coërciret werden könne, und was dergleichen mehr seyn möchte, denn dieses gehöret ad interesse publicum, und würde ich mich entsehen haben Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit dieses vor zutragen, wenn ich mich nicht entsonnen hätte, das Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir ohnlängst anbefehlen lassen, meine Meynung dißfalls deutlich zu entdecken. Was aber mein privat Interesse hiebey anlanget, so hat D. Pfeiffer in besagten quaestionibus und dem dabey gedruckten programmate mich dadurch gröblich injuriret, indem er mich zu vorher in einem nomine Ministerii, aber ohne deren meisten ihren Vorwissen, verfertigten Libello famoso, vieler gefährlichen Lehren beschuldiget, und dieselbigen in diesem seinem Collegio und Programmate wieder unter die Atheisticas gesetzet, und habe ich dannenhero, nachdem ich zuvor (die gradus admonitionis zu beobachten) dem Concilio Professorio allhier die Sache zu überlegen, wiewohl fruchtloß übergeben, dafür gehalten, weil defensio juris naturalis, daß mir vergönnet sey, der studirenden Jugend, die von diesen falschen Beschuldigungen durchgehends eingenommen worden, die integritatem doctrinae meae modeste und solide darzuthun, zu welchem Ende für etlichen Wochen ich ein Collegium über meine Institutiones juris divini intimiret, dabey aber in einen discursu prooemiali gratuito de differentiis justi & decori meine Unschuld darzuthun versprochen, in welchen ich bald Anfangs bey der ersten lection meinen Auditoribus von nichts mehr als denen sub lit. B. beykommend specificirten membris zu discuriren versprochen. Dieweil aber D. Pfeiffer wohl zuvor gesehen, daß auf diese Art seine Boßheit gar zu klärlich an den Tag kommen möchte; als hat er nicht alleine meine Schedulam unrechtmäßiger Weise von schwartzen Bret abreissen lassen, in seinen Collegio mich für allen Auditoribus als einen Narren in folio, der bey künfftigen Hundstagen vollends rasend werden würde (andere schimpffliche Worte, die er bey nahe in allen lectionibus und in allen seinen Predigten wieder mich gebrauchet, anietzo zu geschweigen) so viel an ihm gewesen, prostituiret; sondern er hat auch sich nicht entsehen, nochmahlen gegen Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit dieses meines Collegii und discursus prooemalis halber durch viele grobe

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[115/0121] ben sowohl bonam consequentiam vorschützen (als D. Pfeiffer thut) oder (6) gar mit dem Respect, den die Clerisey der hohen Obrigkeit schuldig ist, streiten, und groß Aergerniß in republica erwecken, als wenn er tit. 13. qu. 4. defendiret, daß der elenehus Ministrorum Ecclesiae, qui fit _ ex arbitrio Magistratus nicht coërciret werden könne, und was dergleichen mehr seyn möchte, denn dieses gehöret ad interesse publicum, und würde ich mich entsehen haben Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit dieses vor zutragen, wenn ich mich nicht entsonnen hätte, das Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit mir ohnlängst anbefehlen lassen, meine Meynung dißfalls deutlich zu entdecken. Was aber mein privat Interesse hiebey anlanget, so hat D. Pfeiffer in besagten quaestionibus und dem dabey gedruckten programmate mich dadurch gröblich injuriret, indem er mich zu vorher in einem nomine Ministerii, aber ohne deren meisten ihren Vorwissen, verfertigten Libello famoso, vieler gefährlichen Lehren beschuldiget, und dieselbigen in diesem seinem Collegio und Programmate wieder unter die Atheisticas gesetzet, und habe ich dannenhero, nachdem ich zuvor (die gradus admonitionis zu beobachten) dem Concilio Professorio allhier die Sache zu überlegen, wiewohl fruchtloß übergeben, dafür gehalten, weil defensio juris naturalis, daß mir vergönnet sey, der studirenden Jugend, die von diesen falschen Beschuldigungen durchgehends eingenommen worden, die integritatem doctrinae meae modeste und solide darzuthun, zu welchem Ende für etlichen Wochen ich ein Collegium über meine Institutiones juris divini intimiret, dabey aber in einen discursu prooemiali gratuito de differentiis justi & decori meine Unschuld darzuthun versprochen, in welchen ich bald Anfangs bey der ersten lection meinen Auditoribus von nichts mehr als denen sub lit. B. beykommend specificirten membris zu discuriren versprochen. Dieweil aber D. Pfeiffer wohl zuvor gesehen, daß auf diese Art seine Boßheit gar zu klärlich an den Tag kommen möchte; als hat er nicht alleine meine Schedulam unrechtmäßiger Weise von schwartzen Bret abreissen lassen, in seinen Collegio mich für allen Auditoribus als einen Narren in folio, der bey künfftigen Hundstagen vollends rasend werden würde (andere schimpffliche Worte, die er bey nahe in allen lectionibus und in allen seinen Predigten wieder mich gebrauchet, anietzo zu geschweigen) so viel an ihm gewesen, prostituiret; sondern er hat auch sich nicht entsehen, nochmahlen gegen Ew. Churfürstl. Durchlauchtigkeit dieses meines Collegii und discursus prooemalis halber durch viele grobe

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/121>, abgerufen am 27.11.2024.