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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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dirten. Ich fande zwar bey dieser communication unterschiedene mir bißher unbekannt gewesene Schrifften, die ich oben §. 25. 30. 40. in fine und §. 44. allbereit angeführet; aber ich ermißte derer noch etliche, wie ich davon gleichfalls in vorhergehenden schon ein und andermahl Erinnerung gethan habe.

§. LXIX. Ob ich nun wohl bey dieser Bewandniß gnugsameBeantwortung der Klage des Ministerii. Ursachen für mir gehabt, warum ich die mir anbefohlne Beantwortungen so lange ausschieben können, bis diese defecte wären suppliret worden; so war mir doch, nachdem ich alles, was von einem ehrlichen Mann zu Beförderung der Güte konte erfordert werden, wiewohl vergebens, gethan hatte, nunmehro selbsten an Beförderung der Sache viel gelegen: derowegen machte ich mich alsobald über die Beantwortung her, und vollführte zuförderst meine Antwort auf die Klage des Ministerii (als welches den Anfang gemacht hatte) übergab auch dieselbe nach Verfliessung wenig Tage, wie solche hier beykommend zu lesen ist, bey der Universität als Commissariis.

P. P. Es hat Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen, mein gnädigsterRecht mäßige Beschwerung über die Universität / wegen ungleicher Berichte. Herr, ihnen Actorum sub fol. 11. anbefohlen, daß sie des Ministerii Klage nebenst desselben ad Acta fol. 5. seqq. gegebenen Erleuterungs-Puncten mir in Schrifften communiciren, und darneben 10. Tage zu Einbringung meiner Verantwortung beniemen sollten. Worauf ich fol. 16. wegen einer damahligen Reise gebeten, mir nach meiner Zurückkunfft eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Nothdurfft zu vergönnen, zuförderst aber dem Ministerio aufzulegen, daß der Concipiente der Klage und der Erleuterungs-Puncte sich unterschreiben solle. Nun haben zwar meine Hochgeehrten Herren Commissarii nach meiner Zurückkunfft fol. 17. actorum mir noch eine 14. tägige Frist eingeraumet; aber weil sie meines übrigen petiti wegen mir keine resolution gemeldet, ich mir aber dieses in meinem Schreiben fol. 16. zuförderst bedungen; als habe ich mich nicht verbunden erachtet, ehe und bevor ich dieserwegen beschieden wäre, gedachter Auflage fol. 17. zu pariren. So weisen auch über dieses die Acta sub fol. 13. daß Seiner Churfürstl. Durchlauchtigkeit meine Hochgeehrte Herren Commissarii unterthänigst berichtet, wie sie mir 14. Tage vergönnet hätten, und darneben, wie sie sich wegen der von mir geforderten subscription verhalten solten, gnädigsten Befehl verlanget. Worauf S. Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit fol. 15. Actorum sub gnädigst rescribiret; man sollte mir eine Monats. Frist verstatten, und mich im übrigen bescheiden,

dirten. Ich fande zwar bey dieser communication unterschiedene mir bißher unbekannt gewesene Schrifften, die ich oben §. 25. 30. 40. in fine und §. 44. allbereit angeführet; aber ich ermißte derer noch etliche, wie ich davon gleichfalls in vorhergehenden schon ein und andermahl Erinnerung gethan habe.

§. LXIX. Ob ich nun wohl bey dieser Bewandniß gnugsameBeantwortung der Klage des Ministerii. Ursachen für mir gehabt, warum ich die mir anbefohlne Beantwortungen so lange ausschieben können, bis diese defecte wären suppliret worden; so war mir doch, nachdem ich alles, was von einem ehrlichen Mann zu Beförderung der Güte konte erfordert werden, wiewohl vergebens, gethan hatte, nunmehro selbsten an Beförderung der Sache viel gelegen: derowegen machte ich mich alsobald über die Beantwortung her, und vollführte zuförderst meine Antwort auf die Klage des Ministerii (als welches den Anfang gemacht hatte) übergab auch dieselbe nach Verfliessung wenig Tage, wie solche hier beykommend zu lesen ist, bey der Universität als Commissariis.

P. P. Es hat Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen, mein gnädigsterRecht mäßige Beschwerung über die Universität / wegen ungleicher Berichte. Herr, ihnen Actorum sub fol. 11. anbefohlen, daß sie des Ministerii Klage nebenst desselben ad Acta fol. 5. seqq. gegebenen Erleuterungs-Puncten mir in Schrifften communiciren, und darneben 10. Tage zu Einbringung meiner Verantwortung beniemen sollten. Worauf ich fol. 16. wegen einer damahligen Reise gebeten, mir nach meiner Zurückkunfft eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Nothdurfft zu vergönnen, zuförderst aber dem Ministerio aufzulegen, daß der Concipiente der Klage und der Erleuterungs-Puncte sich unterschreiben solle. Nun haben zwar meine Hochgeehrten Herren Commissarii nach meiner Zurückkunfft fol. 17. actorum mir noch eine 14. tägige Frist eingeraumet; aber weil sie meines übrigen petiti wegen mir keine resolution gemeldet, ich mir aber dieses in meinem Schreiben fol. 16. zuförderst bedungen; als habe ich mich nicht verbunden erachtet, ehe und bevor ich dieserwegen beschieden wäre, gedachter Auflage fol. 17. zu pariren. So weisen auch über dieses die Acta sub fol. 13. daß Seiner Churfürstl. Durchlauchtigkeit meine Hochgeehrte Herren Commissarii unterthänigst berichtet, wie sie mir 14. Tage vergönnet hätten, und darneben, wie sie sich wegen der von mir geforderten subscription verhalten solten, gnädigsten Befehl verlanget. Worauf S. Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit fol. 15. Actorum sub gnädigst rescribiret; man sollte mir eine Monats. Frist verstatten, und mich im übrigen bescheiden,

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[143/0149] dirten. Ich fande zwar bey dieser communication unterschiedene mir bißher unbekannt gewesene Schrifften, die ich oben §. 25. 30. 40. in fine und §. 44. allbereit angeführet; aber ich ermißte derer noch etliche, wie ich davon gleichfalls in vorhergehenden schon ein und andermahl Erinnerung gethan habe. §. LXIX. Ob ich nun wohl bey dieser Bewandniß gnugsame Ursachen für mir gehabt, warum ich die mir anbefohlne Beantwortungen so lange ausschieben können, bis diese defecte wären suppliret worden; so war mir doch, nachdem ich alles, was von einem ehrlichen Mann zu Beförderung der Güte konte erfordert werden, wiewohl vergebens, gethan hatte, nunmehro selbsten an Beförderung der Sache viel gelegen: derowegen machte ich mich alsobald über die Beantwortung her, und vollführte zuförderst meine Antwort auf die Klage des Ministerii (als welches den Anfang gemacht hatte) übergab auch dieselbe nach Verfliessung wenig Tage, wie solche hier beykommend zu lesen ist, bey der Universität als Commissariis. Beantwortung der Klage des Ministerii. P. P. Es hat Churfürstl. Durchlauchtigkeit zu Sachsen, mein gnädigster Herr, ihnen Actorum sub fol. 11. anbefohlen, daß sie des Ministerii Klage nebenst desselben ad Acta fol. 5. seqq. gegebenen Erleuterungs-Puncten mir in Schrifften communiciren, und darneben 10. Tage zu Einbringung meiner Verantwortung beniemen sollten. Worauf ich fol. 16. wegen einer damahligen Reise gebeten, mir nach meiner Zurückkunfft eine völlige Monats-Frist zu Einbringung meiner Nothdurfft zu vergönnen, zuförderst aber dem Ministerio aufzulegen, daß der Concipiente der Klage und der Erleuterungs-Puncte sich unterschreiben solle. Nun haben zwar meine Hochgeehrten Herren Commissarii nach meiner Zurückkunfft fol. 17. actorum mir noch eine 14. tägige Frist eingeraumet; aber weil sie meines übrigen petiti wegen mir keine resolution gemeldet, ich mir aber dieses in meinem Schreiben fol. 16. zuförderst bedungen; als habe ich mich nicht verbunden erachtet, ehe und bevor ich dieserwegen beschieden wäre, gedachter Auflage fol. 17. zu pariren. So weisen auch über dieses die Acta sub fol. 13. daß Seiner Churfürstl. Durchlauchtigkeit meine Hochgeehrte Herren Commissarii unterthänigst berichtet, wie sie mir 14. Tage vergönnet hätten, und darneben, wie sie sich wegen der von mir geforderten subscription verhalten solten, gnädigsten Befehl verlanget. Worauf S. Chur-Fürstliche Durchlauchtigkeit fol. 15. Actorum sub gnädigst rescribiret; man sollte mir eine Monats. Frist verstatten, und mich im übrigen bescheiden, Recht mäßige Beschwerung über die Universität / wegen ungleicher Berichte.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/149>, abgerufen am 22.11.2024.