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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Nun ist der letzte und 6) locus noch übrig, welcher auf tit. 15. qu.6) Wegen Erkentniß der Hurerey u. andern dergleichen Sünden / ingleichen wegen der im 3. Buch Mosis verbothenen Blut-Schande. 2. & 5. reflectiret: Qu. an scortatio, mollities, sodomia &c. in se sint peccata? Affirm. contra &c. eos, qui pudorem naturalem proscribunt. An gradus lege divina prohibiti sint contra jus naturae? Aff. contra eos, quibus nec incestus in linea recta pudorem naturalem violare censetur. Daß D. P. hier abermahls auf mich ziele, beweisen die Erläuterungs-Puncte, worinnen er unter die von mir begangene profanität contra religionem auch rechnet, weil mir besagte crimina nicht contra jus naturae wären. Was ich aber quoad has quaestiones statuire, ist ausführlich aus meinen Institutio nibus Jurisprudentiae divinae lib. 3. cap. 2. a §. 139. usque ad 167. item a §. 220. usque ad §. 247. zu lesen; mit welchen aber ejusdem lib. 3. cap. 3. §. 71 ad 75. & a §. 99. usque ad finem capitis, ingleichen der 20. §. aus der dissertatione prooemiali conjungiret werden muß, als woraus erhellet, daß ich nicht etwann diese gottlose Lehre führe, ob wären besagte Laster nur von denen menschlichen Gesetzen verbothen, und wären also nicht alle Menschen, absonderlich aber die Fürsten, nicht gehalten, diese Verbothe zu unterlassen, wie mir P. hämischer Weise, wenn er mich zu Knuzio, Cupero, und denen Epicuraeis recentioribus in denen besagten quaestionibus rechnet, Schuld giebet, sondern, daß dieses meine Meynung sey, daß wir aus der blossen Vernunfft ohne die heilige Schrifft kein gnugsam stringirend argument vorbringen können, durch welches wir einen Heyden (dem doch das Gesetz der Natur in das Hertz geschrieben) zu convinciren wüsten, daß obgesagte Laster der Natur und dem Gesetz derselben zuwieder wären, hingegen aber, daß wir aus heiliger Schrifft erkenneten, daß GOTT diese Greuel anfänglich allen Menschen und consequenter auch Fürsten per legem positivam universalem sub lege morali contentam nach drücklich verbothen habe, und dannenhero die Ubertretung derselben ja so eine schwere Sünde sey, als die Ubertretung des natürlichen Gesetzes, und daß wir diese Meynung uns fürnemlich zu dem Ende bey Zeiten imprimiren müsten, damit nicht, wenn wir bey der gemeinen Lehr-Art verbleiben, und diese Laster mit schlechten Vernunffts-Gründen bestreiten wollten, Spötter und Atheisten daher Gelegenheit nehmen möchten, unschuldige Hertzen zu verführen, wie für etlichen Jahren mit der polygamie (nachdem dieselbige gleichfalls wieder das Recht der Natur zu seyn gelehret worden) geschehen. Ist nun noch die geringste Ader, ich will nicht sagen eines Theologi, sondern nur eines Christens in Herrn D.

Nun ist der letzte und 6) locus noch übrig, welcher auf tit. 15. qu.6) Wegen Erkentniß der Hurerey u. andern dergleichen Sünden / ingleichen wegen der im 3. Buch Mosis verbothenen Blut-Schande. 2. & 5. reflectiret: Qu. an scortatio, mollities, sodomia &c. in se sint peccata? Affirm. contra &c. eos, qui pudorem naturalem proscribunt. An gradus lege divina prohibiti sint contra jus naturae? Aff. contra eos, quibus nec incestus in linea recta pudorem naturalem violare censetur. Daß D. P. hier abermahls auf mich ziele, beweisen die Erläuterungs-Puncte, worinnen er unter die von mir begangene profanität contra religionem auch rechnet, weil mir besagte crimina nicht contra jus naturae wären. Was ich aber quoad has quaestiones statuire, ist ausführlich aus meinen Institutio nibus Jurisprudentiae divinae lib. 3. cap. 2. a §. 139. usque ad 167. item a §. 220. usque ad §. 247. zu lesen; mit welchen aber ejusdem lib. 3. cap. 3. §. 71 ad 75. & a §. 99. usque ad finem capitis, ingleichen der 20. §. aus der dissertatione prooemiali conjungiret werden muß, als woraus erhellet, daß ich nicht etwann diese gottlose Lehre führe, ob wären besagte Laster nur von denen menschlichen Gesetzen verbothen, und wären also nicht alle Menschen, absonderlich aber die Fürsten, nicht gehalten, diese Verbothe zu unterlassen, wie mir P. hämischer Weise, wenn er mich zu Knuzio, Cupero, und denen Epicuraeis recentioribus in denen besagten quaestionibus rechnet, Schuld giebet, sondern, daß dieses meine Meynung sey, daß wir aus der blossen Vernunfft ohne die heilige Schrifft kein gnugsam stringirend argument vorbringen können, durch welches wir einen Heyden (dem doch das Gesetz der Natur in das Hertz geschrieben) zu convinciren wüsten, daß obgesagte Laster der Natur und dem Gesetz derselben zuwieder wären, hingegen aber, daß wir aus heiliger Schrifft erkenneten, daß GOTT diese Greuel anfänglich allen Menschen und consequenter auch Fürsten per legem positivam universalem sub lege morali contentam nach drücklich verbothen habe, und dannenhero die Ubertretung derselben ja so eine schwere Sünde sey, als die Ubertretung des natürlichen Gesetzes, und daß wir diese Meynung uns fürnemlich zu dem Ende bey Zeiten imprimiren müsten, damit nicht, wenn wir bey der gemeinen Lehr-Art verbleiben, und diese Laster mit schlechten Vernunffts-Gründen bestreiten wollten, Spötter und Atheisten daher Gelegenheit nehmen möchten, unschuldige Hertzen zu verführen, wie für etlichen Jahren mit der polygamie (nachdem dieselbige gleichfalls wieder das Recht der Natur zu seyn gelehret worden) geschehen. Ist nun noch die geringste Ader, ich will nicht sagen eines Theologi, sondern nur eines Christens in Herrn D.

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[157/0163] Nun ist der letzte und 6) locus noch übrig, welcher auf tit. 15. qu. 2. & 5. reflectiret: Qu. an scortatio, mollities, sodomia &c. in se sint peccata? Affirm. contra &c. eos, qui pudorem naturalem proscribunt. An gradus lege divina prohibiti sint contra jus naturae? Aff. contra eos, quibus nec incestus in linea recta pudorem naturalem violare censetur. Daß D. P. hier abermahls auf mich ziele, beweisen die Erläuterungs-Puncte, worinnen er unter die von mir begangene profanität contra religionem auch rechnet, weil mir besagte crimina nicht contra jus naturae wären. Was ich aber quoad has quaestiones statuire, ist ausführlich aus meinen Institutio nibus Jurisprudentiae divinae lib. 3. cap. 2. a §. 139. usque ad 167. item a §. 220. usque ad §. 247. zu lesen; mit welchen aber ejusdem lib. 3. cap. 3. §. 71 ad 75. & a §. 99. usque ad finem capitis, ingleichen der 20. §. aus der dissertatione prooemiali conjungiret werden muß, als woraus erhellet, daß ich nicht etwann diese gottlose Lehre führe, ob wären besagte Laster nur von denen menschlichen Gesetzen verbothen, und wären also nicht alle Menschen, absonderlich aber die Fürsten, nicht gehalten, diese Verbothe zu unterlassen, wie mir P. hämischer Weise, wenn er mich zu Knuzio, Cupero, und denen Epicuraeis recentioribus in denen besagten quaestionibus rechnet, Schuld giebet, sondern, daß dieses meine Meynung sey, daß wir aus der blossen Vernunfft ohne die heilige Schrifft kein gnugsam stringirend argument vorbringen können, durch welches wir einen Heyden (dem doch das Gesetz der Natur in das Hertz geschrieben) zu convinciren wüsten, daß obgesagte Laster der Natur und dem Gesetz derselben zuwieder wären, hingegen aber, daß wir aus heiliger Schrifft erkenneten, daß GOTT diese Greuel anfänglich allen Menschen und consequenter auch Fürsten per legem positivam universalem sub lege morali contentam nach drücklich verbothen habe, und dannenhero die Ubertretung derselben ja so eine schwere Sünde sey, als die Ubertretung des natürlichen Gesetzes, und daß wir diese Meynung uns fürnemlich zu dem Ende bey Zeiten imprimiren müsten, damit nicht, wenn wir bey der gemeinen Lehr-Art verbleiben, und diese Laster mit schlechten Vernunffts-Gründen bestreiten wollten, Spötter und Atheisten daher Gelegenheit nehmen möchten, unschuldige Hertzen zu verführen, wie für etlichen Jahren mit der polygamie (nachdem dieselbige gleichfalls wieder das Recht der Natur zu seyn gelehret worden) geschehen. Ist nun noch die geringste Ader, ich will nicht sagen eines Theologi, sondern nur eines Christens in Herrn D. 6) Wegen Erkentniß der Hurerey u. andern dergleichen Sünden / ingleichen wegen der im 3. Buch Mosis verbothenen Blut-Schande.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/163>, abgerufen am 24.11.2024.