Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.assertum gleichwie es zur Zeit der ersten publication des Gutachtens jedermann in Leipzig bekannt war, auch der Autor selbst es gegen die, so er für seine guten Freunde, oder doch zum wenigsten für seines gleichen hielte, nicht eben läugnete, also wird es auch von niemand in Zweiffel gezogen werden, der sich die Mühe geben will, diese Schrifft gegen D. P. andre Streit-Schrifften wieder den Seeligen D. Spener, Herr D. Petersen und andre edirt, und seinen Nahmen vorgesetzet, zu conferiren. Er bemühete sich zwar anfänglich, so viel möglich, sich dadurch unbekannt zu machen, daß er mir vorwurff, als hätte ich mich darauff viel eingebildet und damit geprahlet, daß mich das Reich der Pedanten und Heuchler als einen Atheisten und profanen Mann angeklaget hätte; da ich doch viel zu tumm dazu wäre, und daß sich keiner jemahls die Mühe genommen mich eines Atheismi mit Nachdruck zu beschuldigen, und wenn es ja etwan einer oder der andre einmahl gesagt hätte, quid tum postea? Denn durch diese Worte solte sich der Leser einbilden, daß dieses Gutachten von einen Unbekannten ausser Leipzig gemacht worden, der von denen arcanis Lipsiensibus keine Nachricht hätte; alleine es spotteten auch schon damahls die Studiosi zu Leipzig des Mannes Rabbinischen unverschämten Einfalt, und sagten, daß er durch die zur Unzeit beygefügten limitation: mit Nachdruck zwar hätte praecaviren wollen, daß man ihn nicht etwan einer offenbahren Unwahrheit beschuldigen könte, aber eben damit sich gar zu sehr verrathen hätte; indem zwar freylich die jedermann bekannte Beschuldigung, daß ich Atheistische Lehren führete, keinen Nachdruck weder bey denen Studiosis noch bey ihren Eltern, am allerwenigsten aber bey dem Hochwürdigen Ober-Consistorio zu Dreßden gehabt; aber daß eben dieser Mangel des Nachdrucks und daß D. P. diese Beschuldigung nicht verificiren können, mir desto mehr Gelegenheit gegeben hätte, mich über diesen Frevel in öffentlichen Schrifften zu beschweren, und daß eben diese mit so grossen Bedacht eingeflickte Geständniß des beganngenen Unfugs nicht mich, sondern ihn selbst höchstens prostituirete. §. LXXX. Was die permission mir einen andern Beicht-VaterNotable Umstände / die vergönnete Erwehlung eines neuen zu erwehlen betrifft, so habe ich schon oben §. 67. etwas davon gemeldet, und ist also noch übrig, daß ich vor Beschluß dieses Handels die gantze Sache umständlicher erzehle, zumahl da meine Adversarii intendirten, mich durch diese ad reliquias Papatus gehörige excommunication mit Nachdruck zu prostituiren. In denen oben §. 26. zu lesenden eingeschobenen Erleuterungs-Puncten beschuldigte man mich unter andern, daß assertum gleichwie es zur Zeit der ersten publication des Gutachtens jedermann in Leipzig bekannt war, auch der Autor selbst es gegen die, so er für seine guten Freunde, oder doch zum wenigsten für seines gleichen hielte, nicht eben läugnete, also wird es auch von niemand in Zweiffel gezogen werden, der sich die Mühe geben will, diese Schrifft gegen D. P. andre Streit-Schrifften wieder den Seeligen D. Spener, Herr D. Petersen und andre edirt, und seinen Nahmen vorgesetzet, zu conferiren. Er bemühete sich zwar anfänglich, so viel möglich, sich dadurch unbekannt zu machen, daß er mir vorwurff, als hätte ich mich darauff viel eingebildet und damit geprahlet, daß mich das Reich der Pedanten und Heuchler als einen Atheisten und profanen Mann angeklaget hätte; da ich doch viel zu tumm dazu wäre, und daß sich keiner jemahls die Mühe genommen mich eines Atheismi mit Nachdruck zu beschuldigen, und wenn es ja etwan einer oder der andre einmahl gesagt hätte, quid tum postea? Denn durch diese Worte solte sich der Leser einbilden, daß dieses Gutachten von einen Unbekannten ausser Leipzig gemacht worden, der von denen arcanis Lipsiensibus keine Nachricht hätte; alleine es spotteten auch schon damahls die Studiosi zu Leipzig des Mannes Rabbinischen unverschämten Einfalt, und sagten, daß er durch die zur Unzeit beygefügten limitation: mit Nachdruck zwar hätte praecaviren wollen, daß man ihn nicht etwan einer offenbahren Unwahrheit beschuldigen könte, aber eben damit sich gar zu sehr verrathen hätte; indem zwar freylich die jedermann bekannte Beschuldigung, daß ich Atheistische Lehren führete, keinen Nachdruck weder bey denen Studiosis noch bey ihren Eltern, am allerwenigsten aber bey dem Hochwürdigen Ober-Consistorio zu Dreßden gehabt; aber daß eben dieser Mangel des Nachdrucks und daß D. P. diese Beschuldigung nicht verificiren können, mir desto mehr Gelegenheit gegeben hätte, mich über diesen Frevel in öffentlichen Schrifften zu beschweren, und daß eben diese mit so grossen Bedacht eingeflickte Geständniß des begañgenen Unfugs nicht mich, sondern ihn selbst höchstens prostituirete. §. LXXX. Was die permission mir einen andern Beicht-VaterNotable Umstände / die vergönnete Erwehlung eines neuen zu erwehlen betrifft, so habe ich schon oben §. 67. etwas davon gemeldet, und ist also noch übrig, daß ich vor Beschluß dieses Handels die gantze Sache umständlicher erzehle, zumahl da meine Adversarii intendirten, mich durch diese ad reliquias Papatus gehörige excommunication mit Nachdruck zu prostituiren. In denen oben §. 26. zu lesenden eingeschobenen Erleuterungs-Puncten beschuldigte man mich unter andern, daß <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0169" n="163"/> assertum gleichwie es zur Zeit der ersten publication des Gutachtens jedermann in Leipzig bekannt war, auch der Autor selbst es gegen die, so er für seine guten Freunde, oder doch zum wenigsten für seines gleichen hielte, nicht eben läugnete, also wird es auch von niemand in Zweiffel gezogen werden, der sich die Mühe geben will, diese Schrifft gegen D. P. andre Streit-Schrifften wieder den Seeligen D. Spener, Herr D. Petersen und andre edirt, und seinen Nahmen vorgesetzet, zu conferiren. Er bemühete sich zwar anfänglich, so viel möglich, sich dadurch unbekannt zu machen, daß er mir vorwurff, als hätte ich mich darauff viel eingebildet und damit geprahlet, daß mich das Reich der Pedanten und Heuchler als einen Atheisten und profanen Mann angeklaget hätte; da ich doch viel zu tumm dazu wäre, und daß sich keiner jemahls die Mühe genommen mich eines Atheismi mit Nachdruck zu beschuldigen, und wenn es ja etwan einer oder der andre einmahl gesagt hätte, quid tum postea? Denn durch diese Worte solte sich der Leser einbilden, daß dieses Gutachten von einen Unbekannten ausser Leipzig gemacht worden, der von denen arcanis Lipsiensibus keine Nachricht hätte; alleine es spotteten auch schon damahls die Studiosi zu Leipzig des Mannes Rabbinischen unverschämten Einfalt, und sagten, daß er durch die zur Unzeit beygefügten limitation: mit Nachdruck zwar hätte praecaviren wollen, daß man ihn nicht etwan einer offenbahren Unwahrheit beschuldigen könte, aber eben damit sich gar zu sehr verrathen hätte; indem zwar freylich die jedermann bekannte Beschuldigung, daß ich Atheistische Lehren führete, keinen Nachdruck weder bey denen Studiosis noch bey ihren Eltern, am allerwenigsten aber bey dem Hochwürdigen Ober-Consistorio zu Dreßden gehabt; aber daß eben dieser Mangel des Nachdrucks und daß D. P. diese Beschuldigung nicht verificiren können, mir desto mehr Gelegenheit gegeben hätte, mich über diesen Frevel in öffentlichen Schrifften zu beschweren, und daß eben diese mit so grossen Bedacht eingeflickte Geständniß des begañgenen Unfugs nicht mich, sondern ihn selbst höchstens prostituirete.</p> <p>§. LXXX. Was die permission mir einen andern Beicht-Vater<note place="right"><hi rendition="#i">Notable</hi> Umstände / die vergönnete Erwehlung eines neuen</note> zu erwehlen betrifft, so habe ich schon oben §. 67. etwas davon gemeldet, und ist also noch übrig, daß ich vor Beschluß dieses Handels die gantze Sache umständlicher erzehle, zumahl da meine Adversarii intendirten, mich durch diese ad reliquias Papatus gehörige excommunication mit Nachdruck zu prostituiren. In denen oben §. 26. zu lesenden eingeschobenen Erleuterungs-Puncten beschuldigte man mich unter andern, daß </p> </div> </body> </text> </TEI> [163/0169]
assertum gleichwie es zur Zeit der ersten publication des Gutachtens jedermann in Leipzig bekannt war, auch der Autor selbst es gegen die, so er für seine guten Freunde, oder doch zum wenigsten für seines gleichen hielte, nicht eben läugnete, also wird es auch von niemand in Zweiffel gezogen werden, der sich die Mühe geben will, diese Schrifft gegen D. P. andre Streit-Schrifften wieder den Seeligen D. Spener, Herr D. Petersen und andre edirt, und seinen Nahmen vorgesetzet, zu conferiren. Er bemühete sich zwar anfänglich, so viel möglich, sich dadurch unbekannt zu machen, daß er mir vorwurff, als hätte ich mich darauff viel eingebildet und damit geprahlet, daß mich das Reich der Pedanten und Heuchler als einen Atheisten und profanen Mann angeklaget hätte; da ich doch viel zu tumm dazu wäre, und daß sich keiner jemahls die Mühe genommen mich eines Atheismi mit Nachdruck zu beschuldigen, und wenn es ja etwan einer oder der andre einmahl gesagt hätte, quid tum postea? Denn durch diese Worte solte sich der Leser einbilden, daß dieses Gutachten von einen Unbekannten ausser Leipzig gemacht worden, der von denen arcanis Lipsiensibus keine Nachricht hätte; alleine es spotteten auch schon damahls die Studiosi zu Leipzig des Mannes Rabbinischen unverschämten Einfalt, und sagten, daß er durch die zur Unzeit beygefügten limitation: mit Nachdruck zwar hätte praecaviren wollen, daß man ihn nicht etwan einer offenbahren Unwahrheit beschuldigen könte, aber eben damit sich gar zu sehr verrathen hätte; indem zwar freylich die jedermann bekannte Beschuldigung, daß ich Atheistische Lehren führete, keinen Nachdruck weder bey denen Studiosis noch bey ihren Eltern, am allerwenigsten aber bey dem Hochwürdigen Ober-Consistorio zu Dreßden gehabt; aber daß eben dieser Mangel des Nachdrucks und daß D. P. diese Beschuldigung nicht verificiren können, mir desto mehr Gelegenheit gegeben hätte, mich über diesen Frevel in öffentlichen Schrifften zu beschweren, und daß eben diese mit so grossen Bedacht eingeflickte Geständniß des begañgenen Unfugs nicht mich, sondern ihn selbst höchstens prostituirete.
§. LXXX. Was die permission mir einen andern Beicht-Vater zu erwehlen betrifft, so habe ich schon oben §. 67. etwas davon gemeldet, und ist also noch übrig, daß ich vor Beschluß dieses Handels die gantze Sache umständlicher erzehle, zumahl da meine Adversarii intendirten, mich durch diese ad reliquias Papatus gehörige excommunication mit Nachdruck zu prostituiren. In denen oben §. 26. zu lesenden eingeschobenen Erleuterungs-Puncten beschuldigte man mich unter andern, daß
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