Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.Beicht-Vaters betreffend.ich meinen bißher gewesenen Beicht-Vater gröblich beleidiget, und ihm die Absolution gleichsam abgestohlen hätte, und da man mich zugleich zu Ende dieses libelli samosi einer blasphemie beschuldigte, hatten meine Adversarii schon feste sich beredet, es könne nun nicht fehlen, daß ich zum wenigsten in excommunicationem minorem versallen würde. Denn wenn ich nach Verfliessung etlicher Monaten wieder zur Beichte mich einfinden wolte, würde ich entweder bey meinen bißherigen Beicht-Vater nebst denen andern Beicht-Kindern de facto hintreten, oder vorher mich wegen dieser neu entstandenen Streitigkeit anmelden lassen. Geschähe jenes, so würde es Herrn D. C. nicht verdacht werden können, wenn er mich abwiese, und also in Gegenwart etlicher Zeugen besehimpffte, ja gar ein argument zu neuen Klagen daher wieder mich nähme liesse ich mich aber bey ihm melden, so würde seine bereits fest beschlossene Abweisung doch auch nicht heimlich bleiben; und ich also ebenmäßig prostituiret werden: wolte ich einen andern Beicht-Vater wehlen, würde ich doch keinen so trerchertzig machen, daß er mich annehme, so lange die von dem gantzen Ministerio und zwar a singulis unterschriebene Klage nicht abgethan wäre: bliebe ich aber gar von der Beichte und Abendmahl von freyen Stück en weg, so würde man neue Gelegenheit bekommen / mich als einen offenbahren Verächter des Abendmahls bey Hoffe zu verklagen. So listig nun dieser Jesuitische Anschlag ausgesonnen war, und so gefährlich er auch zu seyn schiene; so gab mir doch GOtt Gnade, daß ich auch diesen Fallstricken entgienge. Denn nachdem ich, wie oben gemeldet, bey dem damahligen Herrn Superintendenten mich zum gütlichen Vergleich offeriret, und ihn seines Orts davon eben nicht abgeneigt zu seyn gemercket hatte; gieng ich nach etlichen Wochen wieder zu ihn, und vermeldete ihn, daß nunmehro die Zeit wieder herbey nahete, in welcher ich mich sonst des H. Abendmahls zu bedienen pflegte; dieweil ich aber aus wichtigen und oben angeführten Ursachen gesonnen wäre, einen andern Beicht-Vater zu erwehlen, solches aber nicht eher thun könte, als biß die Klage des Ministerii gehoben wäre, als bäte ich ihn, er möchte doch den Vorhabenden Vergleich beschleunigen. Der Herr Superintendens gab hiervon dem gantzen Ministerio, zuförderst aber meinen beyden Haupt-Adversariis Nachricht. Diese protestirten hefftig dawieder, daß man mich nicht zulassen und den andern Herren Ministerialibus, sonderlich aber denjenigen, den ich zum Beicht-Vater annehmen wolte, sagen solte, daß sie mich nicht admittirten. Der Herr Superintendens replicirte; Beicht-Vaters betreffend.ich meinen bißher gewesenen Beicht-Vater gröblich beleidiget, und ihm die Absolution gleichsam abgestohlen hätte, und da man mich zugleich zu Ende dieses libelli samosi einer blasphemie beschuldigte, hatten meine Adversarii schon feste sich beredet, es könne nun nicht fehlen, daß ich zum wenigsten in excommunicationem minorem versallen würde. Denn wenn ich nach Verfliessung etlicher Monaten wieder zur Beichte mich einfinden wolte, würde ich entweder bey meinen bißherigen Beicht-Vater nebst denen andern Beicht-Kindern de facto hintreten, oder vorher mich wegen dieser neu entstandenen Streitigkeit anmelden lassen. Geschähe jenes, so würde es Herrn D. C. nicht verdacht werden können, wenn er mich abwiese, und also in Gegenwart etlicher Zeugen besehimpffte, ja gar ein argument zu neuen Klagen daher wieder mich nähme liesse ich mich aber bey ihm melden, so würde seine bereits fest beschlossene Abweisung doch auch nicht heimlich bleiben; und ich also ebenmäßig prostituiret werden: wolte ich einen andern Beicht-Vater wehlen, würde ich doch keinen so trerchertzig machen, daß er mich annehme, so lange die von dem gantzen Ministerio und zwar a singulis unterschriebene Klage nicht abgethan wäre: bliebe ich aber gar von der Beichte und Abendmahl von freyen Stück en weg, so würde man neue Gelegenheit bekommen / mich als einen offenbahren Verächter des Abendmahls bey Hoffe zu verklagen. So listig nun dieser Jesuitische Anschlag ausgesonnen war, und so gefährlich er auch zu seyn schiene; so gab mir doch GOtt Gnade, daß ich auch diesen Fallstricken entgienge. Denn nachdem ich, wie oben gemeldet, bey dem damahligen Herrn Superintendenten mich zum gütlichen Vergleich offeriret, und ihn seines Orts davon eben nicht abgeneigt zu seyn gemercket hatte; gieng ich nach etlichen Wochen wieder zu ihn, und vermeldete ihn, daß nunmehro die Zeit wieder herbey nahete, in welcher ich mich sonst des H. Abendmahls zu bedienen pflegte; dieweil ich aber aus wichtigen und oben angeführten Ursachen gesonnen wäre, einen andern Beicht-Vater zu erwehlen, solches aber nicht eher thun könte, als biß die Klage des Ministerii gehoben wäre, als bäte ich ihn, er möchte doch den Vorhabenden Vergleich beschleunigen. Der Herr Superintendens gab hiervon dem gantzen Ministerio, zuförderst aber meinen beyden Haupt-Adversariis Nachricht. Diese protestirten hefftig dawieder, daß man mich nicht zulassen und den andern Herren Ministerialibus, sonderlich aber denjenigen, den ich zum Beicht-Vater annehmen wolte, sagen solte, daß sie mich nicht admittirten. Der Herr Superintendens replicirte; <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0170" n="164"/><note place="left">Beicht-Vaters betreffend.</note>ich meinen bißher gewesenen Beicht-Vater gröblich beleidiget, und ihm die Absolution gleichsam abgestohlen hätte, und da man mich zugleich zu Ende dieses libelli samosi einer blasphemie beschuldigte, hatten meine Adversarii schon feste sich beredet, es könne nun nicht fehlen, daß ich zum wenigsten in excommunicationem minorem versallen würde. Denn wenn ich nach Verfliessung etlicher Monaten wieder zur Beichte mich einfinden wolte, würde ich entweder bey meinen bißherigen Beicht-Vater nebst denen andern Beicht-Kindern de facto hintreten, oder vorher mich wegen dieser neu entstandenen Streitigkeit anmelden lassen. Geschähe jenes, so würde es Herrn D. C. nicht verdacht werden können, wenn er mich abwiese, und also in Gegenwart etlicher Zeugen besehimpffte, ja gar ein argument zu neuen Klagen daher wieder mich nähme liesse ich mich aber bey ihm melden, so würde seine bereits fest beschlossene Abweisung doch auch nicht heimlich bleiben; und ich also ebenmäßig prostituiret werden: wolte ich einen andern Beicht-Vater wehlen, würde ich doch keinen so trerchertzig machen, daß er mich annehme, so lange die von dem gantzen Ministerio und zwar a singulis unterschriebene Klage nicht abgethan wäre: bliebe ich aber gar von der Beichte und Abendmahl von freyen Stück en weg, so würde man neue Gelegenheit bekommen / mich als einen offenbahren Verächter des Abendmahls bey Hoffe zu verklagen. So listig nun dieser Jesuitische Anschlag ausgesonnen war, und so gefährlich er auch zu seyn schiene; so gab mir doch GOtt Gnade, daß ich auch diesen Fallstricken entgienge. Denn nachdem ich, wie oben gemeldet, bey dem damahligen Herrn Superintendenten mich zum gütlichen Vergleich offeriret, und ihn seines Orts davon eben nicht abgeneigt zu seyn gemercket hatte; gieng ich nach etlichen Wochen wieder zu ihn, und vermeldete ihn, daß nunmehro die Zeit wieder herbey nahete, in welcher ich mich sonst des H. Abendmahls zu bedienen pflegte; dieweil ich aber aus wichtigen und oben angeführten Ursachen gesonnen wäre, einen andern Beicht-Vater zu erwehlen, solches aber nicht eher thun könte, als biß die Klage des Ministerii gehoben wäre, als bäte ich ihn, er möchte doch den Vorhabenden Vergleich beschleunigen. Der Herr Superintendens gab hiervon dem gantzen Ministerio, zuförderst aber meinen beyden Haupt-Adversariis Nachricht. Diese protestirten hefftig dawieder, daß man mich nicht zulassen und den andern Herren Ministerialibus, sonderlich aber denjenigen, den ich zum Beicht-Vater annehmen wolte, sagen solte, daß sie mich nicht admittirten. Der Herr Superintendens replicirte; </p> </div> </body> </text> </TEI> [164/0170]
ich meinen bißher gewesenen Beicht-Vater gröblich beleidiget, und ihm die Absolution gleichsam abgestohlen hätte, und da man mich zugleich zu Ende dieses libelli samosi einer blasphemie beschuldigte, hatten meine Adversarii schon feste sich beredet, es könne nun nicht fehlen, daß ich zum wenigsten in excommunicationem minorem versallen würde. Denn wenn ich nach Verfliessung etlicher Monaten wieder zur Beichte mich einfinden wolte, würde ich entweder bey meinen bißherigen Beicht-Vater nebst denen andern Beicht-Kindern de facto hintreten, oder vorher mich wegen dieser neu entstandenen Streitigkeit anmelden lassen. Geschähe jenes, so würde es Herrn D. C. nicht verdacht werden können, wenn er mich abwiese, und also in Gegenwart etlicher Zeugen besehimpffte, ja gar ein argument zu neuen Klagen daher wieder mich nähme liesse ich mich aber bey ihm melden, so würde seine bereits fest beschlossene Abweisung doch auch nicht heimlich bleiben; und ich also ebenmäßig prostituiret werden: wolte ich einen andern Beicht-Vater wehlen, würde ich doch keinen so trerchertzig machen, daß er mich annehme, so lange die von dem gantzen Ministerio und zwar a singulis unterschriebene Klage nicht abgethan wäre: bliebe ich aber gar von der Beichte und Abendmahl von freyen Stück en weg, so würde man neue Gelegenheit bekommen / mich als einen offenbahren Verächter des Abendmahls bey Hoffe zu verklagen. So listig nun dieser Jesuitische Anschlag ausgesonnen war, und so gefährlich er auch zu seyn schiene; so gab mir doch GOtt Gnade, daß ich auch diesen Fallstricken entgienge. Denn nachdem ich, wie oben gemeldet, bey dem damahligen Herrn Superintendenten mich zum gütlichen Vergleich offeriret, und ihn seines Orts davon eben nicht abgeneigt zu seyn gemercket hatte; gieng ich nach etlichen Wochen wieder zu ihn, und vermeldete ihn, daß nunmehro die Zeit wieder herbey nahete, in welcher ich mich sonst des H. Abendmahls zu bedienen pflegte; dieweil ich aber aus wichtigen und oben angeführten Ursachen gesonnen wäre, einen andern Beicht-Vater zu erwehlen, solches aber nicht eher thun könte, als biß die Klage des Ministerii gehoben wäre, als bäte ich ihn, er möchte doch den Vorhabenden Vergleich beschleunigen. Der Herr Superintendens gab hiervon dem gantzen Ministerio, zuförderst aber meinen beyden Haupt-Adversariis Nachricht. Diese protestirten hefftig dawieder, daß man mich nicht zulassen und den andern Herren Ministerialibus, sonderlich aber denjenigen, den ich zum Beicht-Vater annehmen wolte, sagen solte, daß sie mich nicht admittirten. Der Herr Superintendens replicirte;
Beicht-Vaters betreffend.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/170>, abgerufen am 16.02.2025. |