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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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eines jungen Menschen, welcher die Antoniam an sich gezogen und geschwängert, sothaner Contract nicht alleine mündlich, sondern auch durch eine heimlich gedruckte Schrifft, solcher eydlichen Verpflichtungen halber, als ein abscheu- und schrecklicher Contract traduciret worden, und es wird anfänglich gefrager, ob mehr gemeldeter Contract deßhalb, daß er von einem Frauenzimmer in Ermangelung anderer Versicherung vorangeregter massen unterschrieven worden, für ein solches Monstrum, oder abscheu- und schrecklichen Contract zu halten sey? Ob nun zwar in solchem Contract eine gedoppelte eydliche harte Betheurung enthalten, man aber jederzeit dahin zu sehen hat, damit zu dergleichen Eydschwüren nicht ohne sonderbahre erhebliche Ursachen jemand adigiret werde, indem nicht allein dadurch der Nahme GOttes profaniret, sondern auch ein Mensch, wenn er hernach zu andern Gedancken kömmet, und ihn das versprochene zu reuen anfänget, leichtlich in Gefahr seiner Seelen kan gesetzet werden. Dennoch aber und dieweil einem jeden frey stehet, sich dem andern so fest zu verbinden, als es ihm beliebet, es auch nicht etwas ungewöhnliches, daß zu mehrer Sicherheit die Contrahentes denen Contracten dergleichen Clausulam juratoriam einzuverleiben pflegen, und denn in gegenwärtigem Fall Mevius mit einer Weibs-Person contrahiret, welche weder eine hypothecam irgendwo zu constituiren, noch sonsten einige Versicherung zu leisten vermocht, gleichwol aber derselbe um allen besorgenden Schaden zu verhüten, wegen der von Antonia geschehenen Promessen, gesichert seyn wollen, dannenhero kein anderes assecurandi medium, als eine eydliche Verbindung auszusinnen gewesen; so ist auch bey solcher Bewandniß selbiger Contract für einen abscheulichen und schrecklichen Contract nicht zu halten.

Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: hat Antonia in2) Ob darinnen ein ewiger Verkauff der Comödiantin enthalten? vorgedachtem Contract sich unter andern anheischig gemacht, daß, so lange Mevius die Opern continuiren würde, sie sich dabey engagiren lassen, auch währender solcher Zeit mit niemand, er sey hoch oder niedrigen Standes, Opern absingen zu helffen, sich ohne Wissen und Willen des Mevii einlassen, vielmehr, wenn solches, oder dergleichen ihr solte zugemuthet werden, sie es so fort treulich offenbahren und den dadurch besorgenden Schaden verhüten wolte, und es wird ferne gefraget: Ob, wie in vorgemeldeter gedruckten Schrifft vorgegeben worden, aus den Worten: So lange er die Opern continuiren wird, ein ewiger Verkauff der Jungser geschlossen werden könne? Ob nun wohl es das Ansehen gewinnen möchte, weil Antonia ihre actiones dem Mevio der-

eines jungen Menschen, welcher die Antoniam an sich gezogen und geschwängert, sothaner Contract nicht alleine mündlich, sondern auch durch eine heimlich gedruckte Schrifft, solcher eydlichen Verpflichtungen halber, als ein abscheu- und schrecklicher Contract traduciret worden, und es wird anfänglich gefrager, ob mehr gemeldeter Contract deßhalb, daß er von einem Frauenzimmer in Ermangelung anderer Versicherung vorangeregter massen unterschrieven worden, für ein solches Monstrum, oder abscheu- und schrecklichen Contract zu halten sey? Ob nun zwar in solchem Contract eine gedoppelte eydliche harte Betheurung enthalten, man aber jederzeit dahin zu sehen hat, damit zu dergleichen Eydschwüren nicht ohne sonderbahre erhebliche Ursachen jemand adigiret werde, indem nicht allein dadurch der Nahme GOttes profaniret, sondern auch ein Mensch, wenn er hernach zu andern Gedancken kömmet, und ihn das versprochene zu reuen anfänget, leichtlich in Gefahr seiner Seelen kan gesetzet werden. Dennoch aber und dieweil einem jeden frey stehet, sich dem andern so fest zu verbinden, als es ihm beliebet, es auch nicht etwas ungewöhnliches, daß zu mehrer Sicherheit die Contrahentes denen Contracten dergleichen Clausulam juratoriam einzuverleiben pflegen, und denn in gegenwärtigem Fall Mevius mit einer Weibs-Person contrahiret, welche weder eine hypothecam irgendwo zu constituiren, noch sonsten einige Versicherung zu leisten vermocht, gleichwol aber derselbe um allen besorgenden Schaden zu verhüten, wegen der von Antonia geschehenen Promessen, gesichert seyn wollen, dannenhero kein anderes assecurandi medium, als eine eydliche Verbindung auszusinnen gewesen; so ist auch bey solcher Bewandniß selbiger Contract für einen abscheulichen und schrecklichen Contract nicht zu halten.

Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: hat Antonia in2) Ob darinnen ein ewiger Verkauff der Comödiantin enthalten? vorgedachtem Contract sich unter andern anheischig gemacht, daß, so lange Mevius die Opern continuiren würde, sie sich dabey engagiren lassen, auch währender solcher Zeit mit niemand, er sey hoch oder niedrigen Standes, Opern absingen zu helffen, sich ohne Wissen und Willen des Mevii einlassen, vielmehr, wenn solches, oder dergleichen ihr solte zugemuthet werden, sie es so fort treulich offenbahren und den dadurch besorgenden Schaden verhüten wolte, und es wird ferne gefraget: Ob, wie in vorgemeldeter gedruckten Schrifft vorgegeben worden, aus den Worten: So lange er die Opern continuiren wird, ein ewiger Verkauff der Jungser geschlossen werden könne? Ob nun wohl es das Ansehen gewinnen möchte, weil Antonia ihre actiones dem Mevio der-

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[173/0179] eines jungen Menschen, welcher die Antoniam an sich gezogen und geschwängert, sothaner Contract nicht alleine mündlich, sondern auch durch eine heimlich gedruckte Schrifft, solcher eydlichen Verpflichtungen halber, als ein abscheu- und schrecklicher Contract traduciret worden, und es wird anfänglich gefrager, ob mehr gemeldeter Contract deßhalb, daß er von einem Frauenzimmer in Ermangelung anderer Versicherung vorangeregter massen unterschrieven worden, für ein solches Monstrum, oder abscheu- und schrecklichen Contract zu halten sey? Ob nun zwar in solchem Contract eine gedoppelte eydliche harte Betheurung enthalten, man aber jederzeit dahin zu sehen hat, damit zu dergleichen Eydschwüren nicht ohne sonderbahre erhebliche Ursachen jemand adigiret werde, indem nicht allein dadurch der Nahme GOttes profaniret, sondern auch ein Mensch, wenn er hernach zu andern Gedancken kömmet, und ihn das versprochene zu reuen anfänget, leichtlich in Gefahr seiner Seelen kan gesetzet werden. Dennoch aber und dieweil einem jeden frey stehet, sich dem andern so fest zu verbinden, als es ihm beliebet, es auch nicht etwas ungewöhnliches, daß zu mehrer Sicherheit die Contrahentes denen Contracten dergleichen Clausulam juratoriam einzuverleiben pflegen, und denn in gegenwärtigem Fall Mevius mit einer Weibs-Person contrahiret, welche weder eine hypothecam irgendwo zu constituiren, noch sonsten einige Versicherung zu leisten vermocht, gleichwol aber derselbe um allen besorgenden Schaden zu verhüten, wegen der von Antonia geschehenen Promessen, gesichert seyn wollen, dannenhero kein anderes assecurandi medium, als eine eydliche Verbindung auszusinnen gewesen; so ist auch bey solcher Bewandniß selbiger Contract für einen abscheulichen und schrecklichen Contract nicht zu halten. Auf die andere Frage erachten wir vor Recht: hat Antonia in vorgedachtem Contract sich unter andern anheischig gemacht, daß, so lange Mevius die Opern continuiren würde, sie sich dabey engagiren lassen, auch währender solcher Zeit mit niemand, er sey hoch oder niedrigen Standes, Opern absingen zu helffen, sich ohne Wissen und Willen des Mevii einlassen, vielmehr, wenn solches, oder dergleichen ihr solte zugemuthet werden, sie es so fort treulich offenbahren und den dadurch besorgenden Schaden verhüten wolte, und es wird ferne gefraget: Ob, wie in vorgemeldeter gedruckten Schrifft vorgegeben worden, aus den Worten: So lange er die Opern continuiren wird, ein ewiger Verkauff der Jungser geschlossen werden könne? Ob nun wohl es das Ansehen gewinnen möchte, weil Antonia ihre actiones dem Mevio der- 2) Ob darinnen ein ewiger Verkauff der Comödiantin enthalten?

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/179>, abgerufen am 21.11.2024.