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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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gestalt zu dessen Disposition unterworffen, daß sie ohne desselben Wissen und Willen vor sich nichts unternehmen wollen, ingleichen demselben Zeit ihres Lebens sich verpflichtet zu haben daher erscheinet, weil nicht leicht vermuthlich, daß Mevius die Opern in einer vornehmen Stadt, so lange er lebet / nicht immerhin fortsetzen solte, daß dahero in effectu der geschlossene Contract nicht anders als ein ewiger Verkauff zu consideriren; dennoch aber und dieweil mehrgemeldete Antonia nicht alle und jede actiones des Mevii arbitrio, sondern nur in dem angeregten Contract etliche zu Fortsetzung derer Opern gehörige actiones dessen Willen unterworffen, hiernächst annoch ungewiß, ob Mevius die Opern Zeit seines Lebens continuiren werde, und wenn solches nicht geschähe, die Antonia ipso facto von ihrem Versprechen liberiret wird, auch nach dem gemeinen Lauff der Natur und dem Alter nach nicht zu vermuthen, daß Mevius Antoniam überleben solte, auf welchen Fall der Contract gleichfalls durch den Tod expiriren würde, und Antonia dessen Erben zu nichts weiter gehalten wäre. Endlich auch, gleichwie in allen Conventionibus die Clausula: Rebus sic stantibus, pro tacite inserta zu halten, und also durch die angeführte Worte justa renunciationis causa eaque tempestive facta nicht ausgeschlossen, sondern nur auf die renunciationem intempestive factam poena commissi residui Salarii gesetzet worden; im übrigen aber bekannten Rechtens, daß contractus societatis gar wohl in perpetuum geschlossen werden mag,

L. 1. ff. pro socio.

und ob schon gegenwärtiger Contract nicht eben pro societate zu halten, dennoch ratione perpetuitatis in promissis operis paritas rationis allhier militiret; so mag auch aus denselbigen Worten ein ewiger Verkauff der Jungfer nicht geschlossen werden.

3) Ob die Opern an sich selbst in einer Stadt zu toleriren.

Auf die dritte Frage: Ob die Opern, welche mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden, in einer Stadt toleriret werden können? Erachten wir V. R. Ob zwar insgemein in denen Opern dergleichen Liebes. und andere Gedichte vorgestellet zu werden pflegen, dadurch die Zufeher, absonderlich aber junge Leuthe geärgert, und vom guten ab auf allerhand böse sündliche Lüste und deren Ausübung, auch zu Müßiggang und Verschwendung der kostbahren Zeit angeführet und gereitzet werden, hiernechst in Vorstellung geistlicher Geschichte gemeiniglich eine profanation Göttlichen Nahmens mit unterläufft, und auch nicht absehen können, auf was Weise solche scandala mit Nachdruck oraecaviret werden möchten; dahero, weil dem gemeinen Wesen dadurch gar

gestalt zu dessen Disposition unterworffen, daß sie ohne desselben Wissen und Willen vor sich nichts unternehmen wollen, ingleichen demselben Zeit ihres Lebens sich verpflichtet zu haben daher erscheinet, weil nicht leicht vermuthlich, daß Mevius die Opern in einer vornehmen Stadt, so lange er lebet / nicht immerhin fortsetzen solte, daß dahero in effectu der geschlossene Contract nicht anders als ein ewiger Verkauff zu consideriren; dennoch aber und dieweil mehrgemeldete Antonia nicht alle und jede actiones des Mevii arbitrio, sondern nur in dem angeregten Contract etliche zu Fortsetzung derer Opern gehörige actiones dessen Willen unterworffen, hiernächst annoch ungewiß, ob Mevius die Opern Zeit seines Lebens continuiren werde, und wenn solches nicht geschähe, die Antonia ipso facto von ihrem Versprechen liberiret wird, auch nach dem gemeinen Lauff der Natur und dem Alter nach nicht zu vermuthen, daß Mevius Antoniam überleben solte, auf welchen Fall der Contract gleichfalls durch den Tod expiriren würde, und Antonia dessen Erben zu nichts weiter gehalten wäre. Endlich auch, gleichwie in allen Conventionibus die Clausula: Rebus sic stantibus, pro tacite inserta zu halten, und also durch die angeführte Worte justa renunciationis causa eaque tempestive facta nicht ausgeschlossen, sondern nur auf die renunciationem intempestive factam poena commissi residui Salarii gesetzet worden; im übrigen aber bekannten Rechtens, daß contractus societatis gar wohl in perpetuum geschlossen werden mag,

L. 1. ff. pro socio.

und ob schon gegenwärtiger Contract nicht eben pro societate zu halten, dennoch ratione perpetuitatis in promissis operis paritas rationis allhier militiret; so mag auch aus denselbigen Worten ein ewiger Verkauff der Jungfer nicht geschlossen werden.

3) Ob die Opern an sich selbst in einer Stadt zu toleriren.

Auf die dritte Frage: Ob die Opern, welche mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden, in einer Stadt toleriret werden können? Erachten wir V. R. Ob zwar insgemein in denen Opern dergleichen Liebes. und andere Gedichte vorgestellet zu werden pflegen, dadurch die Zufeher, absonderlich aber junge Leuthe geärgert, und vom guten ab auf allerhand böse sündliche Lüste und deren Ausübung, auch zu Müßiggang und Verschwendung der kostbahren Zeit angeführet und gereitzet werden, hiernechst in Vorstellung geistlicher Geschichte gemeiniglich eine profanation Göttlichen Nahmens mit unterläufft, und auch nicht absehen können, auf was Weise solche scandala mit Nachdruck oraecaviret werden möchten; dahero, weil dem gemeinẽ Wesen dadurch gar

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[174/0180] gestalt zu dessen Disposition unterworffen, daß sie ohne desselben Wissen und Willen vor sich nichts unternehmen wollen, ingleichen demselben Zeit ihres Lebens sich verpflichtet zu haben daher erscheinet, weil nicht leicht vermuthlich, daß Mevius die Opern in einer vornehmen Stadt, so lange er lebet / nicht immerhin fortsetzen solte, daß dahero in effectu der geschlossene Contract nicht anders als ein ewiger Verkauff zu consideriren; dennoch aber und dieweil mehrgemeldete Antonia nicht alle und jede actiones des Mevii arbitrio, sondern nur in dem angeregten Contract etliche zu Fortsetzung derer Opern gehörige actiones dessen Willen unterworffen, hiernächst annoch ungewiß, ob Mevius die Opern Zeit seines Lebens continuiren werde, und wenn solches nicht geschähe, die Antonia ipso facto von ihrem Versprechen liberiret wird, auch nach dem gemeinen Lauff der Natur und dem Alter nach nicht zu vermuthen, daß Mevius Antoniam überleben solte, auf welchen Fall der Contract gleichfalls durch den Tod expiriren würde, und Antonia dessen Erben zu nichts weiter gehalten wäre. Endlich auch, gleichwie in allen Conventionibus die Clausula: Rebus sic stantibus, pro tacite inserta zu halten, und also durch die angeführte Worte justa renunciationis causa eaque tempestive facta nicht ausgeschlossen, sondern nur auf die renunciationem intempestive factam poena commissi residui Salarii gesetzet worden; im übrigen aber bekannten Rechtens, daß contractus societatis gar wohl in perpetuum geschlossen werden mag, L. 1. ff. pro socio. und ob schon gegenwärtiger Contract nicht eben pro societate zu halten, dennoch ratione perpetuitatis in promissis operis paritas rationis allhier militiret; so mag auch aus denselbigen Worten ein ewiger Verkauff der Jungfer nicht geschlossen werden. Auf die dritte Frage: Ob die Opern, welche mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden, in einer Stadt toleriret werden können? Erachten wir V. R. Ob zwar insgemein in denen Opern dergleichen Liebes. und andere Gedichte vorgestellet zu werden pflegen, dadurch die Zufeher, absonderlich aber junge Leuthe geärgert, und vom guten ab auf allerhand böse sündliche Lüste und deren Ausübung, auch zu Müßiggang und Verschwendung der kostbahren Zeit angeführet und gereitzet werden, hiernechst in Vorstellung geistlicher Geschichte gemeiniglich eine profanation Göttlichen Nahmens mit unterläufft, und auch nicht absehen können, auf was Weise solche scandala mit Nachdruck oraecaviret werden möchten; dahero, weil dem gemeinẽ Wesen dadurch gar

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Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/180>, abgerufen am 24.11.2024.