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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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kein Nutzen, besondern vielmehr ein mercklicher Schaden zuwächset, nicht zu rathen, daß dieselbe in wohlbestelleten Republiquen und vornehmen Städten eingeführet werden; dennoch aber und dieweil in der uns vorgelegten Frage praesupponiret wird, daß die Opern mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden; so erscheinet daraus so viel, daß solche Opern, welche mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden, in einer vornehmen Stadt toleriret werden mögen.

Auf die vierdte Frage erachten wir vor recht. Ist in dem angezogenen4) Ob in dem Contract jurisdictionalla übertreten worden. Contract unter andern befindlich, daß Sempronius ad hunc actum zu der Antoniae Curatore erbethen worden, dessen Curatorio nomine geschehene subscription auch darunter zu fehen, und es hat in dem oben berührten heimlich gedruckten Scripto solcher Contract dieferwegen, und daß eine eydliche Betheurung darinnen enthalten, beschuldiget werden wollen, daß dadurch jurisdictionalia überteten worden; Ob nun zwar ein Curator, wenn dasjenige, so er intuitu officii Curatorii verrichtet, effectum juris nach sich ziehen soll, von dem Magistratu eines jeden Ortes constituiret werden muß, auch die juramenta regulariter in loco Judicii authore Judice aufgenommen zu werden pflegen; und ein privatus, wenn er für sich einen Curatorem jemand anders bestellet, allerdings einen Eingriff in das richterliche oder Obrigkeitliche Amt thun würde; dieweil aber dennoch ein gantz anders ist, einen Curatorem zu erbitten, und denselben jemand anders zu constituiren, in praesenti casu aber nicht dieses letztere, wohl aber das erste geschehen, indem die ausdrücklichen Worte des Contracts eines hierzu erbethenen Curatoris gedencken; hiernechst juramenta voluntaria extrajudicialiter delata sine autoritate ejus, qui gaudet Jurisdictione, ad nudam alterius delationem fine violatione aut turbatione jurisdictionis abgestattet werden können, zu geschweigen, daß allhier ein solenner Eyd nicht praestiret, sondern nur eine eydliche Versicherung dem Contract inseriret worden, welches inter privatos tota die zu geschehen pfleget; so mag auch Mevius mit Bestande nicht beschuldiget werden, daß er wegen der in der Frage enthaltenen factorum jurisdictionalia übertreten habe.

Auf die 5te und letzte Frage erachten wir vor recht: Ist mehrgemeldete5) Ob Mevius die Autores meldete Schrifft auf Veranlassung eines jungen Menschen heimlich und wieder der dasigen Stadt-Obrigkeit generalen Verboth gedruckt, und

kein Nutzen, besondern vielmehr ein mercklicher Schaden zuwächset, nicht zu rathen, daß dieselbe in wohlbestelleten Republiquen und vornehmen Städten eingeführet werden; dennoch aber und dieweil in der uns vorgelegten Frage praesupponiret wird, daß die Opern mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden; so erscheinet daraus so viel, daß solche Opern, welche mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden, in einer vornehmen Stadt toleriret werden mögen.

Auf die vierdte Frage erachten wir vor recht. Ist in dem angezogenen4) Ob in dem Contract jurisdictionalla übertreten worden. Contract unter andern befindlich, daß Sempronius ad hunc actum zu der Antoniae Curatore erbethen worden, dessen Curatorio nomine geschehene subscription auch darunter zu fehen, und es hat in dem oben berührten heimlich gedruckten Scripto solcher Contract dieferwegen, und daß eine eydliche Betheurung darinnen enthalten, beschuldiget werden wollen, daß dadurch jurisdictionalia überteten worden; Ob nun zwar ein Curator, wenn dasjenige, so er intuitu officii Curatorii verrichtet, effectum juris nach sich ziehen soll, von dem Magistratu eines jeden Ortes constituiret werden muß, auch die juramenta regulariter in loco Judicii authore Judice aufgenommen zu werden pflegen; und ein privatus, wenn er für sich einen Curatorem jemand anders bestellet, allerdings einen Eingriff in das richterliche oder Obrigkeitliche Amt thun würde; dieweil aber dennoch ein gantz anders ist, einen Curatorem zu erbitten, und denselben jemand anders zu constituiren, in praesenti casu aber nicht dieses letztere, wohl aber das erste geschehen, indem die ausdrücklichen Worte des Contracts eines hierzu erbethenen Curatoris gedencken; hiernechst juramenta voluntaria extrajudicialiter delata sine autoritate ejus, qui gaudet Jurisdictione, ad nudam alterius delationem fine violatione aut turbatione jurisdictionis abgestattet werden können, zu geschweigen, daß allhier ein solenner Eyd nicht praestiret, sondern nur eine eydliche Versicherung dem Contract inseriret worden, welches inter privatos tota die zu geschehen pfleget; so mag auch Mevius mit Bestande nicht beschuldiget werden, daß er wegen der in der Frage enthaltenen factorum jurisdictionalia übertreten habe.

Auf die 5te und letzte Frage erachten wir vor recht: Ist mehrgemeldete5) Ob Mevius die Autores meldete Schrifft auf Veranlassung eines jungen Menschen heimlich und wieder der dasigen Stadt-Obrigkeit generalen Verboth gedruckt, und

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[175/0181] kein Nutzen, besondern vielmehr ein mercklicher Schaden zuwächset, nicht zu rathen, daß dieselbe in wohlbestelleten Republiquen und vornehmen Städten eingeführet werden; dennoch aber und dieweil in der uns vorgelegten Frage praesupponiret wird, daß die Opern mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden; so erscheinet daraus so viel, daß solche Opern, welche mit grössester Sorgfältigkeit und praecavirung alles dessen, was einiger massen scandalös seyn kan, getrieben werden, in einer vornehmen Stadt toleriret werden mögen. Auf die vierdte Frage erachten wir vor recht. Ist in dem angezogenen Contract unter andern befindlich, daß Sempronius ad hunc actum zu der Antoniae Curatore erbethen worden, dessen Curatorio nomine geschehene subscription auch darunter zu fehen, und es hat in dem oben berührten heimlich gedruckten Scripto solcher Contract dieferwegen, und daß eine eydliche Betheurung darinnen enthalten, beschuldiget werden wollen, daß dadurch jurisdictionalia überteten worden; Ob nun zwar ein Curator, wenn dasjenige, so er intuitu officii Curatorii verrichtet, effectum juris nach sich ziehen soll, von dem Magistratu eines jeden Ortes constituiret werden muß, auch die juramenta regulariter in loco Judicii authore Judice aufgenommen zu werden pflegen; und ein privatus, wenn er für sich einen Curatorem jemand anders bestellet, allerdings einen Eingriff in das richterliche oder Obrigkeitliche Amt thun würde; dieweil aber dennoch ein gantz anders ist, einen Curatorem zu erbitten, und denselben jemand anders zu constituiren, in praesenti casu aber nicht dieses letztere, wohl aber das erste geschehen, indem die ausdrücklichen Worte des Contracts eines hierzu erbethenen Curatoris gedencken; hiernechst juramenta voluntaria extrajudicialiter delata sine autoritate ejus, qui gaudet Jurisdictione, ad nudam alterius delationem fine violatione aut turbatione jurisdictionis abgestattet werden können, zu geschweigen, daß allhier ein solenner Eyd nicht praestiret, sondern nur eine eydliche Versicherung dem Contract inseriret worden, welches inter privatos tota die zu geschehen pfleget; so mag auch Mevius mit Bestande nicht beschuldiget werden, daß er wegen der in der Frage enthaltenen factorum jurisdictionalia übertreten habe. 4) Ob in dem Contract jurisdictionalla übertreten worden. Auf die 5te und letzte Frage erachten wir vor recht: Ist mehrgemeldete meldete Schrifft auf Veranlassung eines jungen Menschen heimlich und wieder der dasigen Stadt-Obrigkeit generalen Verboth gedruckt, und 5) Ob Mevius die Autores

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/181>, abgerufen am 21.11.2024.