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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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der Schwängerung der Antoniae oder nach der Zeit da Antonia dem Mevio den Contract auffgesagt, dieselbe von Mevio ferner kein Salarium fordern können; aber dazu hätte es keiner so scharffen obligation bedurfft, sondern Mevius wäre auch ohne dieselbe befugt gewesen Antoniae ferner kein Salarium zu geben. Da ferne aber Mevius etwan die vorhergehende Quartale der Antoniae seinen Versprechen nach zu gesetzter Zeit nicht ausgezahlethätte; kan ich nicht absehen, daß Mevius Vermöge des Contracts befugt gewesen sey per cavillationem des Worts rückständig ihr die Auszahlung derselben Quartale zu denegiren &c.

§. VI. Der folgende casus kömmt dem Haupt-Zweck dieses gegenwärtigenDer andre Casus von einen Gauckler / Seiltäntzer und Pickelhering / der Doctor Medicinae werden wollen / Frage an die Facultät. Handels noch näher. In Januario 1705. wurde von uns aus G. durch einen Juris Practicum, der sich Marcum Javolenum nennete über die Frage, ob ein gewisser Seiltäntzer, Gauckler und der auf öffentlichen Marckt bey einem Artzt einen Pickelhering agirt, in der Me dicin Doctor werden könne, oder pro infami zu achten wäre, ein Responsum begehret, zumahlen da in der Frage viel allegationes legum ex Jure Romano & Doctorum enthalten sind.

P. P. Es hat George Friedrich sich in seinen jungen Jahren zu einen berühmten Marcktschreyer E. begeben, und bey ihm viel Jahre sich als einen Pickelhering und Seiltäntzer gebrauchen lassen. Nachgehends hat er sich zu G. bey einer Wittwe eingefreyet und das Bürger-Recht gewonnen, auch sich als einen Chirurgum aufführen wollen. Weil aber die Chirurgi daselbst sich darwieder moviret, ist ihm solches bey 10. Rthlr. Straffe vom Rath daselbst verbothen worden. Worauf er sich nach Wittenberg begeben, in Meynung daselbst in Doctorem zu promoviren. Entstehet also die Frage: Ob gedachter Krause pro homine infami zu achten? Affirmativa scheinet darinn gegründet zu seyn: weiln er bey seinem Lehr-Meister öffentlich sich pro scenico und zwar lucri causa gebrauchen lassen. Gleichwie nun diese bekannten Rechten nach pro infam zu achten, und zwar dergestalt, ut inter istos infames referendi sint, quorum factum turpe lex ipsa immediate notavit. L. 1. & 2. §. f. ff. de his qui not. infam. Auch hierunter die Dd. einstimmig, quod cum his comparandi sint histriones, funambuli, & agyrtae, qui per omne dementiarum genus publice in conspectu omnium institutum se populo commendant, quo eum his artibus ludicris pecunia emungant. Stryk. Us. mod. ff. dict. Tit. §. 7. Also scheinet diese Illation richtig zu seyn, daß gedachter Georg Friedrich, weil er öffentlich bey einem Marckt-Schreyer einen Gauckler, Pickelhering und Seiltäntzer mit grossen Aergernüß agiret hat, pro homine ipso jure insami zu achten sey: Hieraus resultiret nun die 2. Frage: ob die Medicinische Faeulät zu

der Schwängerung der Antoniae oder nach der Zeit da Antonia dem Mevio den Contract auffgesagt, dieselbe von Mevio ferner kein Salarium fordern können; aber dazu hätte es keiner so scharffen obligation bedurfft, sondern Mevius wäre auch ohne dieselbe befugt gewesen Antoniae ferner kein Salarium zu geben. Da ferne aber Mevius etwan die vorhergehende Quartale der Antoniae seinen Versprechen nach zu gesetzter Zeit nicht ausgezahlethätte; kan ich nicht absehen, daß Mevius Vermöge des Contracts befugt gewesen sey per cavillationem des Worts rückständig ihr die Auszahlung derselben Quartale zu denegiren &c.

§. VI. Der folgende casus kömmt dem Haupt-Zweck dieses gegenwärtigenDer andre Casus von einen Gauckler / Seiltäntzer und Pickelhering / der Doctor Medicinae werden wollen / Frage an die Facultät. Handels noch näher. In Januario 1705. wurde von uns aus G. durch einen Juris Practicum, der sich Marcum Javolenum nennete über die Frage, ob ein gewisser Seiltäntzer, Gauckler und der auf öffentlichen Marckt bey einem Artzt einen Pickelhering agirt, in der Me dicin Doctor werden könne, oder pro infami zu achten wäre, ein Responsum begehret, zumahlen da in der Frage viel allegationes legum ex Jure Romano & Doctorum enthalten sind.

P. P. Es hat George Friedrich sich in seinen jungen Jahren zu einen berühmten Marcktschreyer E. begeben, und bey ihm viel Jahre sich als einen Pickelhering und Seiltäntzer gebrauchen lassen. Nachgehends hat er sich zu G. bey einer Wittwe eingefreyet und das Bürger-Recht gewonnen, auch sich als einen Chirurgum aufführen wollen. Weil aber die Chirurgi daselbst sich darwieder moviret, ist ihm solches bey 10. Rthlr. Straffe vom Rath daselbst verbothen worden. Worauf er sich nach Wittenberg begeben, in Meynung daselbst in Doctorem zu promoviren. Entstehet also die Frage: Ob gedachter Krause pro homine infami zu achten? Affirmativa scheinet darinn gegründet zu seyn: weiln er bey seinem Lehr-Meister öffentlich sich pro scenico und zwar lucri causa gebrauchen lassen. Gleichwie nun diese bekannten Rechten nach pro infam zu achten, und zwar dergestalt, ut inter istos infames referendi sint, quorum factum turpe lex ipsa immediate notavit. L. 1. & 2. §. f. ff. de his qui not. infam. Auch hierunter die Dd. einstimmig, quod cum his comparandi sint histriones, funambuli, & agyrtae, qui per omne dementiarum genus publice in conspectu omnium institutum se populo commendant, quo eum his artibus ludicris pecunia emungant. Stryk. Us. mod. ff. dict. Tit. §. 7. Also scheinet diese Illation richtig zu seyn, daß gedachter Georg Friedrich, weil er öffentlich bey einem Marckt-Schreyer einen Gauckler, Pickelhering und Seiltäntzer mit grossen Aergernüß agiret hat, pro homine ipso jure insami zu achten sey: Hieraus resultiret nun die 2. Frage: ob die Medicinische Faeulät zu

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[177/0183] der Schwängerung der Antoniae oder nach der Zeit da Antonia dem Mevio den Contract auffgesagt, dieselbe von Mevio ferner kein Salarium fordern können; aber dazu hätte es keiner so scharffen obligation bedurfft, sondern Mevius wäre auch ohne dieselbe befugt gewesen Antoniae ferner kein Salarium zu geben. Da ferne aber Mevius etwan die vorhergehende Quartale der Antoniae seinen Versprechen nach zu gesetzter Zeit nicht ausgezahlethätte; kan ich nicht absehen, daß Mevius Vermöge des Contracts befugt gewesen sey per cavillationem des Worts rückständig ihr die Auszahlung derselben Quartale zu denegiren &c. §. VI. Der folgende casus kömmt dem Haupt-Zweck dieses gegenwärtigen Handels noch näher. In Januario 1705. wurde von uns aus G. durch einen Juris Practicum, der sich Marcum Javolenum nennete über die Frage, ob ein gewisser Seiltäntzer, Gauckler und der auf öffentlichen Marckt bey einem Artzt einen Pickelhering agirt, in der Me dicin Doctor werden könne, oder pro infami zu achten wäre, ein Responsum begehret, zumahlen da in der Frage viel allegationes legum ex Jure Romano & Doctorum enthalten sind. Der andre Casus von einen Gauckler / Seiltäntzer und Pickelhering / der Doctor Medicinae werden wollen / Frage an die Facultät. P. P. Es hat George Friedrich sich in seinen jungen Jahren zu einen berühmten Marcktschreyer E. begeben, und bey ihm viel Jahre sich als einen Pickelhering und Seiltäntzer gebrauchen lassen. Nachgehends hat er sich zu G. bey einer Wittwe eingefreyet und das Bürger-Recht gewonnen, auch sich als einen Chirurgum aufführen wollen. Weil aber die Chirurgi daselbst sich darwieder moviret, ist ihm solches bey 10. Rthlr. Straffe vom Rath daselbst verbothen worden. Worauf er sich nach Wittenberg begeben, in Meynung daselbst in Doctorem zu promoviren. Entstehet also die Frage: Ob gedachter Krause pro homine infami zu achten? Affirmativa scheinet darinn gegründet zu seyn: weiln er bey seinem Lehr-Meister öffentlich sich pro scenico und zwar lucri causa gebrauchen lassen. Gleichwie nun diese bekannten Rechten nach pro infam zu achten, und zwar dergestalt, ut inter istos infames referendi sint, quorum factum turpe lex ipsa immediate notavit. L. 1. & 2. §. f. ff. de his qui not. infam. Auch hierunter die Dd. einstimmig, quod cum his comparandi sint histriones, funambuli, & agyrtae, qui per omne dementiarum genus publice in conspectu omnium institutum se populo commendant, quo eum his artibus ludicris pecunia emungant. Stryk. Us. mod. ff. dict. Tit. §. 7. Also scheinet diese Illation richtig zu seyn, daß gedachter Georg Friedrich, weil er öffentlich bey einem Marckt-Schreyer einen Gauckler, Pickelhering und Seiltäntzer mit grossen Aergernüß agiret hat, pro homine ipso jure insami zu achten sey: Hieraus resultiret nun die 2. Frage: ob die Medicinische Faeulät zu

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/183>, abgerufen am 19.05.2024.