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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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also hoc intuitu des quaerentis seine Mühe fast umsonst gewesen wäre, wenn ich nicht itzo in gratiam derjenigen, die von seinen Geschmack sich noch hier und dar finden, seine Arbeit mit hätte beydrucken lassen.

P. P. Als derselbe uns eine Facti speciem nebst einer Frage zu gesendet, &c. Hat der Freyherr von G. M. vor 2. Jahren eine zwar unandeliche, jedoch ehrlichen Mannes Tochter geheyrathet, die nunmehro Seine Kayserliche Mejestät in Adel-Stand erhoben, wieder welche Heyrath des Herrn Barons Frau Tochter und Schwieger-Sohn, ingleichen dessen Herren Brüdere ernstlich protestiren, und selbige gar hindern wollen, dahero nunmehro die Frage enstehet: Ob die aus solcher mit einer unadelichen Person vollzogenen Ehe erzeugte Söhne und Töchter pro legitimis zu achten, auch die von Männlichen Geschlecht in seinen Lehn Güthern succediren? Ob es nun zwar das Ansehen gewinnen will, daß ein Edelmann mit einer unadelichen Person keine rechte Ehe eingehen könne, cum moribus hominum ejus generis matrimonium sit reprobatum- (Lyncker. Part. III. Decis. Cent. XI. decis. 118) und dahero in Teutschland die aus einem solchem Ehe-Bette erzeugte Kinder, von allen Thurnieren und hohen Stifften, Reichskündiger massen ausgeschlossen werden. (Limnaeus de Jure Publ. Tom. IV. Lib. VI. Cap. 5.) auch eine Frauens-Person so gar ihren Adel, wann sie an einen Unadelichen sich verehliget, verlieret: (Moller Semest. Lib. II. Cap. VIII.) hiernächst einige Häuser in Sachsen und in der Laußnitz fürhanden, welche, um ihre Familien bey dem vorigen Splendeur zu erhalten, unter sich pacisciret, dergleichen Kinder von der Lehns-Succession auszuschliessen, welche pacta allerdings gehandhabet werden müssen (Lyncker. l. cit. Decis. 118.) worzu noch kommet, daß Churfürst Mauritius diejenige, so von einer unadelichen Mutter gebohren worden, von der Lehns-Nachfolge ausgeschlossen wissen wollen (per Ordinat. Provincialem de Anno 1543.) mithin zu folgen scheinet, daß des Herrn Barons von G. M. mit jetziger unadelichen Frauen erzeugte Kinder, theils nicht vor Adelich, theils nicht vor Lehnsfähig zu achten: Jedennoch aber und dieweil nicht alle ungleiche Heyrathen vor malhonnet zu halten, immassen sich wichtige Ursachen finden können, warum jemand zu einer solchen Resolution schreiten will, und dann dergleichen Consustudo, wo sie ja probiret werden könte, vor unvernünfftg zu achten, welche niemand verbindet, (per notissima Doctorum); sonsten aber bekandt, daß diejenige, welche von den Thurnieren und hohen Stifften ausgeschlossen seynd, nicht sowohl vor unadelich gehalten, als vielmehr deswegen darzu nicht gelassen werden, weil die Statura und Consuetudo einige Conditiones erfordern, so nicht alle haben, als da sind 16. Ahnen von Vater und Mutter, Horn. Jus. feud. Cap. VI. n. 10. Hingegen darinnen fast alle Doctores einstimmig, daß dergleichen Mangel den Adel nicht aufheben, sondern dieser vielmehr von dem Manne herzuleiten. (Mauritius de Nobilitate n. 20.) so gar, daß auch eine foemina ple-

also hoc intuitu des quaerentis seine Mühe fast umsonst gewesen wäre, wenn ich nicht itzo in gratiam derjenigen, die von seinen Geschmack sich noch hier und dar finden, seine Arbeit mit hätte beydrucken lassen.

P. P. Als derselbe uns eine Facti speciem nebst einer Frage zu gesendet, &c. Hat der Freyherr von G. M. vor 2. Jahren eine zwar unandeliche, jedoch ehrlichen Mannes Tochter geheyrathet, die nunmehro Seine Kayserliche Mejestät in Adel-Stand erhoben, wieder welche Heyrath des Herrn Barons Frau Tochter und Schwieger-Sohn, ingleichen dessen Herren Brüdere ernstlich protestiren, und selbige gar hindern wollen, dahero nunmehro die Frage enstehet: Ob die aus solcher mit einer unadelichen Person vollzogenen Ehe erzeugte Söhne und Töchter pro legitimis zu achten, auch die von Männlichen Geschlecht in seinen Lehn Güthern succediren? Ob es nun zwar das Ansehen gewinnen will, daß ein Edelmann mit einer unadelichen Person keine rechte Ehe eingehen könne, cum moribus hominum ejus generis matrimonium sit reprobatum- (Lyncker. Part. III. Decis. Cent. XI. decis. 118) und dahero in Teutschland die aus einem solchem Ehe-Bette erzeugte Kinder, von allen Thurnieren und hohen Stifften, Reichskündiger massen ausgeschlossen werden. (Limnaeus de Jure Publ. Tom. IV. Lib. VI. Cap. 5.) auch eine Frauens-Person so gar ihren Adel, wann sie an einen Unadelichen sich verehliget, verlieret: (Moller Semest. Lib. II. Cap. VIII.) hiernächst einige Häuser in Sachsen und in der Laußnitz fürhanden, welche, um ihre Familien bey dem vorigen Splendeur zu erhalten, unter sich pacisciret, dergleichen Kinder von der Lehns-Succession auszuschliessen, welche pacta allerdings gehandhabet werden müssen (Lyncker. l. cit. Decis. 118.) worzu noch kommet, daß Churfürst Mauritius diejenige, so von einer unadelichen Mutter gebohren worden, von der Lehns-Nachfolge ausgeschlossen wissen wollen (per Ordinat. Provincialem de Anno 1543.) mithin zu folgen scheinet, daß des Herrn Barons von G. M. mit jetziger unadelichen Frauen erzeugte Kinder, theils nicht vor Adelich, theils nicht vor Lehnsfähig zu achten: Jedennoch aber und dieweil nicht alle ungleiche Heyrathen vor malhonnet zu halten, immassen sich wichtige Ursachen finden können, warum jemand zu einer solchen Resolution schreiten will, und dann dergleichen Consustudo, wo sie ja probiret werden könte, vor unvernünfftg zu achten, welche niemand verbindet, (per notissima Doctorum); sonsten aber bekandt, daß diejenige, welche von den Thurnieren und hohen Stifften ausgeschlossen seynd, nicht sowohl vor unadelich gehalten, als vielmehr deswegen darzu nicht gelassen werden, weil die Statura und Consuetudo einige Conditiones erfordern, so nicht alle haben, als da sind 16. Ahnen von Vater und Mutter, Horn. Jus. feud. Cap. VI. n. 10. Hingegen darinnen fast alle Doctores einstimmig, daß dergleichen Mangel den Adel nicht aufheben, sondern dieser vielmehr von dem Manne herzuleiten. (Mauritius de Nobilitate n. 20.) so gar, daß auch eine foemina ple-

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[207/0213] also hoc intuitu des quaerentis seine Mühe fast umsonst gewesen wäre, wenn ich nicht itzo in gratiam derjenigen, die von seinen Geschmack sich noch hier und dar finden, seine Arbeit mit hätte beydrucken lassen. P. P. Als derselbe uns eine Facti speciem nebst einer Frage zu gesendet, &c. Hat der Freyherr von G. M. vor 2. Jahren eine zwar unandeliche, jedoch ehrlichen Mannes Tochter geheyrathet, die nunmehro Seine Kayserliche Mejestät in Adel-Stand erhoben, wieder welche Heyrath des Herrn Barons Frau Tochter und Schwieger-Sohn, ingleichen dessen Herren Brüdere ernstlich protestiren, und selbige gar hindern wollen, dahero nunmehro die Frage enstehet: Ob die aus solcher mit einer unadelichen Person vollzogenen Ehe erzeugte Söhne und Töchter pro legitimis zu achten, auch die von Männlichen Geschlecht in seinen Lehn Güthern succediren? Ob es nun zwar das Ansehen gewinnen will, daß ein Edelmann mit einer unadelichen Person keine rechte Ehe eingehen könne, cum moribus hominum ejus generis matrimonium sit reprobatum- (Lyncker. Part. III. Decis. Cent. XI. decis. 118) und dahero in Teutschland die aus einem solchem Ehe-Bette erzeugte Kinder, von allen Thurnieren und hohen Stifften, Reichskündiger massen ausgeschlossen werden. (Limnaeus de Jure Publ. Tom. IV. Lib. VI. Cap. 5.) auch eine Frauens-Person so gar ihren Adel, wann sie an einen Unadelichen sich verehliget, verlieret: (Moller Semest. Lib. II. Cap. VIII.) hiernächst einige Häuser in Sachsen und in der Laußnitz fürhanden, welche, um ihre Familien bey dem vorigen Splendeur zu erhalten, unter sich pacisciret, dergleichen Kinder von der Lehns-Succession auszuschliessen, welche pacta allerdings gehandhabet werden müssen (Lyncker. l. cit. Decis. 118.) worzu noch kommet, daß Churfürst Mauritius diejenige, so von einer unadelichen Mutter gebohren worden, von der Lehns-Nachfolge ausgeschlossen wissen wollen (per Ordinat. Provincialem de Anno 1543.) mithin zu folgen scheinet, daß des Herrn Barons von G. M. mit jetziger unadelichen Frauen erzeugte Kinder, theils nicht vor Adelich, theils nicht vor Lehnsfähig zu achten: Jedennoch aber und dieweil nicht alle ungleiche Heyrathen vor malhonnet zu halten, immassen sich wichtige Ursachen finden können, warum jemand zu einer solchen Resolution schreiten will, und dann dergleichen Consustudo, wo sie ja probiret werden könte, vor unvernünfftg zu achten, welche niemand verbindet, (per notissima Doctorum); sonsten aber bekandt, daß diejenige, welche von den Thurnieren und hohen Stifften ausgeschlossen seynd, nicht sowohl vor unadelich gehalten, als vielmehr deswegen darzu nicht gelassen werden, weil die Statura und Consuetudo einige Conditiones erfordern, so nicht alle haben, als da sind 16. Ahnen von Vater und Mutter, Horn. Jus. feud. Cap. VI. n. 10. Hingegen darinnen fast alle Doctores einstimmig, daß dergleichen Mangel den Adel nicht aufheben, sondern dieser vielmehr von dem Manne herzuleiten. (Mauritius de Nobilitate n. 20.) so gar, daß auch eine foemina ple-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/213>, abgerufen am 19.05.2024.