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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Wort-Wechsel gerathen, des andern Tages frühe, als er seine Strümpffe anziehen wollen, wären diese gantz voller Läuse gewesen: ob er nun gleich ein paar andere bekommen, wären diese doch auch voll Läuse worden, die Zeugen sehr gebissen, biß sie endlich verschwunden. (26) Anna Harreßin deponirt: Ihr Mann hätte sich vor 9. Jahren hinter den Ofen gelegt und geschlaffen. Gegen den Morgen wäre er ins Bette kommen, und hätte geklagt, es wären drey Weibes-Personen gekommen, und hätten ihm was in Hals giessen wollen; Inquisitin hätte er sonderlich gekennet, er sey darauff kranck worden, und habe keine gesunde Stunde gehabt, Zuletzt habe er ein Gewächs an Halse bekommen, als ein kleiner Kinder-Kopff groß, woran er auch gestorben. So war auch über dieses fol. 24. seq. ein Attestat von dem Prediger und Vorstehern, daß Inquisitin malae famae. (In folgenden acten waren fol. 95. 103. 114. 125. 126. 127. 128. 129. 130. 131. noch mehrere attestata de bona fama Inquisitae.) Bey der litis contestation fol. 29. seq. hat Inquisitin das meiste und vornehmste geläugnet, worauff sie mit denen Zeugen fol. 42. confrontiret worden. (Die confrontation ist geschehen, ehe die Zeugen examiniret worden. Denn was vorhin in acten befindlich, war als eine denunciation angenommen: konte auch nicht wohl anders seyn, weil nomina denunciantium selten dabey befindlich. Sonsten war die Confrontatio auch super factis alienis geschehen, die Inquisitin nicht wissen können, als fol. 47. von der gelben Henne, (vid. supra indicium 5.) und da vorhero Inquisitin fol. 30. & 31. per nescit deponirt, war hier gesetzet, als wenn sie per negat geantwortet, so auch sonsten geschehen, welches doch nicht wahrscheinlich war.) Nachdem nun die Zeugen post confrontationem eydlich abgehret worden, haben Seabini Jenenses fol. 71. ferner erkannt: Daß Inquisitin mit der defension zu hören: Daferne sie sich aber derselben begeben solte, sey sie vermittelst der Tortur ziemlicher massen zu befragen.

Der dritte Actus.

§. V. Daß Inquisitin sich ihrer defension hätte begeben sollen, war wohl nicht zu vermuthen; vielmehr konte dieses bey vernünfftigen Leuten grosses Nachdencken erwecken, warumb der Justitiarius, oder nach der neuen Redens-Art, Gerichts Director, nicht vor der Versendung der Acten, die Inquisitin mit der Defension gehört hatte. Nun hatte Defensor Materie genung in Actis gefunden, die zu seiner Clientin Defension dienen konte, deren er sich auch redlich bediente, und sonderlich ausführete, daß von denen indiciis, so in Constit. Cri-

Wort-Wechsel gerathen, des andern Tages frühe, als er seine Strümpffe anziehen wollen, wären diese gantz voller Läuse gewesen: ob er nun gleich ein paar andere bekommen, wären diese doch auch voll Läuse worden, die Zeugen sehr gebissen, biß sie endlich verschwunden. (26) Anna Harreßin deponirt: Ihr Mann hätte sich vor 9. Jahren hinter den Ofen gelegt und geschlaffen. Gegen den Morgen wäre er ins Bette kommen, und hätte geklagt, es wären drey Weibes-Personen gekommen, und hätten ihm was in Hals giessen wollen; Inquisitin hätte er sonderlich gekennet, er sey darauff kranck worden, und habe keine gesunde Stunde gehabt, Zuletzt habe er ein Gewächs an Halse bekommen, als ein kleiner Kinder-Kopff groß, woran er auch gestorben. So war auch über dieses fol. 24. seq. ein Attestat von dem Prediger und Vorstehern, daß Inquisitin malae famae. (In folgenden acten waren fol. 95. 103. 114. 125. 126. 127. 128. 129. 130. 131. noch mehrere attestata de bona fama Inquisitae.) Bey der litis contestation fol. 29. seq. hat Inquisitin das meiste und vornehmste geläugnet, worauff sie mit denen Zeugen fol. 42. confrontiret worden. (Die confrontation ist geschehen, ehe die Zeugen examiniret worden. Denn was vorhin in acten befindlich, war als eine denunciation angenommen: konte auch nicht wohl anders seyn, weil nomina denunciantium selten dabey befindlich. Sonsten war die Confrontatio auch super factis alienis geschehen, die Inquisitin nicht wissen können, als fol. 47. von der gelben Henne, (vid. supra indicium 5.) und da vorhero Inquisitin fol. 30. & 31. per nescit deponirt, war hier gesetzet, als wenn sie per negat geantwortet, so auch sonsten geschehen, welches doch nicht wahrscheinlich war.) Nachdem nun die Zeugen post confrontationem eydlich abgehret worden, haben Seabini Jenenses fol. 71. ferner erkannt: Daß Inquisitin mit der defension zu hören: Daferne sie sich aber derselben begeben solte, sey sie vermittelst der Tortur ziemlicher massen zu befragen.

Der dritte Actus.

§. V. Daß Inquisitin sich ihrer defension hätte begeben sollen, war wohl nicht zu vermuthen; vielmehr konte dieses bey vernünfftigen Leuten grosses Nachdencken erwecken, warumb der Justitiarius, oder nach der neuen Redens-Art, Gerichts Director, nicht vor der Versendung der Acten, die Inquisitin mit der Defension gehört hatte. Nun hatte Defensor Materie genung in Actis gefunden, die zu seiner Clientin Defension dienen konte, deren er sich auch redlich bediente, und sonderlich ausführete, daß von denen indiciis, so in Constit. Cri-

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[228/0234] Wort-Wechsel gerathen, des andern Tages frühe, als er seine Strümpffe anziehen wollen, wären diese gantz voller Läuse gewesen: ob er nun gleich ein paar andere bekommen, wären diese doch auch voll Läuse worden, die Zeugen sehr gebissen, biß sie endlich verschwunden. (26) Anna Harreßin deponirt: Ihr Mann hätte sich vor 9. Jahren hinter den Ofen gelegt und geschlaffen. Gegen den Morgen wäre er ins Bette kommen, und hätte geklagt, es wären drey Weibes-Personen gekommen, und hätten ihm was in Hals giessen wollen; Inquisitin hätte er sonderlich gekennet, er sey darauff kranck worden, und habe keine gesunde Stunde gehabt, Zuletzt habe er ein Gewächs an Halse bekommen, als ein kleiner Kinder-Kopff groß, woran er auch gestorben. So war auch über dieses fol. 24. seq. ein Attestat von dem Prediger und Vorstehern, daß Inquisitin malae famae. (In folgenden acten waren fol. 95. 103. 114. 125. 126. 127. 128. 129. 130. 131. noch mehrere attestata de bona fama Inquisitae.) Bey der litis contestation fol. 29. seq. hat Inquisitin das meiste und vornehmste geläugnet, worauff sie mit denen Zeugen fol. 42. confrontiret worden. (Die confrontation ist geschehen, ehe die Zeugen examiniret worden. Denn was vorhin in acten befindlich, war als eine denunciation angenommen: konte auch nicht wohl anders seyn, weil nomina denunciantium selten dabey befindlich. Sonsten war die Confrontatio auch super factis alienis geschehen, die Inquisitin nicht wissen können, als fol. 47. von der gelben Henne, (vid. supra indicium 5.) und da vorhero Inquisitin fol. 30. & 31. per nescit deponirt, war hier gesetzet, als wenn sie per negat geantwortet, so auch sonsten geschehen, welches doch nicht wahrscheinlich war.) Nachdem nun die Zeugen post confrontationem eydlich abgehret worden, haben Seabini Jenenses fol. 71. ferner erkannt: Daß Inquisitin mit der defension zu hören: Daferne sie sich aber derselben begeben solte, sey sie vermittelst der Tortur ziemlicher massen zu befragen. §. V. Daß Inquisitin sich ihrer defension hätte begeben sollen, war wohl nicht zu vermuthen; vielmehr konte dieses bey vernünfftigen Leuten grosses Nachdencken erwecken, warumb der Justitiarius, oder nach der neuen Redens-Art, Gerichts Director, nicht vor der Versendung der Acten, die Inquisitin mit der Defension gehört hatte. Nun hatte Defensor Materie genung in Actis gefunden, die zu seiner Clientin Defension dienen konte, deren er sich auch redlich bediente, und sonderlich ausführete, daß von denen indiciis, so in Constit. Cri-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/234>, abgerufen am 19.05.2024.