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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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der nur zum Lesen zu überkommen; aber es wurde mir die Communication von denen Herren Commissariis unter diesen Praetext abgeschlagen, daß ihnen diese Communication nicht befohlen wäre, und ich solches wohl erfahren solte, wenn ich erscheinen, und auf die extrahirten Puncte antworten würde. Weil aber dieses letztere, besage der folgenden paragraphorum, nicht geschehen, und ich auch nach der Zeit die Acta aus denen ferner zu meldenden Ursachen nie zu sehen bekommen können, so werde ich auch genungsam entschuldiget seyn, wenn ich ohnmögliche Dinge nicht leisten kan.

Erleuterung etlicher Passa gen aus dem September 1688.

§. X. Damit aber der unpartheyische Leser desto besser von deren Inhalt nur aus einem einigen specimine urtheilen, auch dasjenige was hernach in meiner Supplique §. 13 angeführet werden wird, desto deutlicher verstehen könne; will ich nur in antecessum melden, was ich von etlichen guten Freunden in Vertrauen erfahren, weßwegen Herr D. A. mich verklaget haben soll, als ob ich ihn in meinen Monaten einer Concussion beschuldigt hätte, das angegebene corpus delicti soll in dem Monat September des 88. Jahrs enthalten seyn. In diesen hatte ich pag. 308 seq. etwas frey von denen Mißbräuchen der Academischen Censuren und Confiscirungen der Bücher raisoniret, und dabey etliche Umstände, wiewohl ohne Nennung eines Menschen oder Collegii, berühret, die meine Herren Adversarios auf sich zu appliciren, ihr eigenes Gewissen mochte veranlasset haben. Ich hatte aber auch mein selbst nicht geschonet, sondern mit deutlicher Benennung meiner Monats-Gespräche denenselben p. 315. nach dem Geschmack meiner Wiedrigen, den Text rechtschaffen gelesen. Damit man auch dasjenige, was ich daselbst von einem Collegio Oratorio gemeldet, desto besser verstehen möge, will ich dem curieulen Leser diejenige Oratiunculam, die ein junger Orator in einem Collegio Oratorio Anno 88. hatte halten müssen, communiciren, (in welcher der Autor sich beflissen, denen so genannten Müßigen zum Faveur des Herrn A. und seiner Collegen den Schwären rechtschaffen aufzustechen,) und das Urtheil davon einem jeden überlassen.

Cum illud cumprimis sit Oratoris, A. O, ut ea, quae sunt exilia, evehat, extollat, si fuerit libitum; illa vero, quae magnifica, minuat, attenuet atque deprimat; ita hoc dicendi genus palato meo optimum semper judicavi, ut non modo conatus fuerim, laudibus decorare, quae videbantur encomio minus digna, ex adverso contra vituperare, quae a non paucis magni fiebant, sed etiam pro iis, quorum lis, num celebranda vel culpanda, adhuc sub judice est,

der nur zum Lesen zu überkommen; aber es wurde mir die Communication von denen Herren Commissariis unter diesen Praetext abgeschlagen, daß ihnen diese Communication nicht befohlen wäre, und ich solches wohl erfahren solte, wenn ich erscheinen, und auf die extrahirten Puncte antworten würde. Weil aber dieses letztere, besage der folgenden paragraphorum, nicht geschehen, und ich auch nach der Zeit die Acta aus denen ferner zu meldenden Ursachen nie zu sehen bekommen können, so werde ich auch genungsam entschuldiget seyn, wenn ich ohnmögliche Dinge nicht leisten kan.

Erleuterung etlicher Passa gen aus dem September 1688.

§. X. Damit aber der unpartheyische Leser desto besser von deren Inhalt nur aus einem einigen specimine urtheilen, auch dasjenige was hernach in meiner Supplique §. 13 angeführet werden wird, desto deutlicher verstehen könne; will ich nur in antecessum melden, was ich von etlichen guten Freunden in Vertrauen erfahren, weßwegen Herr D. A. mich verklaget haben soll, als ob ich ihn in meinen Monaten einer Concussion beschuldigt hätte, das angegebene corpus delicti soll in dem Monat September des 88. Jahrs enthalten seyn. In diesen hatte ich pag. 308 seq. etwas frey von denen Mißbräuchen der Academischen Censuren und Confiscirungen der Bücher raisoniret, und dabey etliche Umstände, wiewohl ohne Nennung eines Menschen oder Collegii, berühret, die meine Herren Adversarios auf sich zu appliciren, ihr eigenes Gewissen mochte veranlasset haben. Ich hatte aber auch mein selbst nicht geschonet, sondern mit deutlicher Benennung meiner Monats-Gespräche denenselben p. 315. nach dem Geschmack meiner Wiedrigen, den Text rechtschaffen gelesen. Damit man auch dasjenige, was ich daselbst von einem Collegio Oratorio gemeldet, desto besser verstehen möge, will ich dem curieulen Leser diejenige Oratiunculam, die ein junger Orator in einem Collegio Oratorio Anno 88. hatte halten müssen, communiciren, (in welcher der Autor sich beflissen, denen so genannten Müßigen zum Faveur des Herrn A. und seiner Collegen den Schwären rechtschaffen aufzustechen,) und das Urtheil davon einem jeden überlassen.

Cum illud cumprimis sit Oratoris, A. O, ut ea, quae sunt exilia, evehat, extollat, si fuerit libitum; illa vero, quae magnifica, minuat, attenuet atque deprimat; ita hoc dicendi genus palato meo optimum semper judicavi, ut non modo conatus fuerim, laudibus decorare, quae videbantur encomio minus digna, ex adverso contra vituperare, quae a non paucis magni fiebant, sed etiam pro iis, quorum lis, num celebranda vel culpanda, adhuc sub judice est,

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[18/0024] der nur zum Lesen zu überkommen; aber es wurde mir die Communication von denen Herren Commissariis unter diesen Praetext abgeschlagen, daß ihnen diese Communication nicht befohlen wäre, und ich solches wohl erfahren solte, wenn ich erscheinen, und auf die extrahirten Puncte antworten würde. Weil aber dieses letztere, besage der folgenden paragraphorum, nicht geschehen, und ich auch nach der Zeit die Acta aus denen ferner zu meldenden Ursachen nie zu sehen bekommen können, so werde ich auch genungsam entschuldiget seyn, wenn ich ohnmögliche Dinge nicht leisten kan. §. X. Damit aber der unpartheyische Leser desto besser von deren Inhalt nur aus einem einigen specimine urtheilen, auch dasjenige was hernach in meiner Supplique §. 13 angeführet werden wird, desto deutlicher verstehen könne; will ich nur in antecessum melden, was ich von etlichen guten Freunden in Vertrauen erfahren, weßwegen Herr D. A. mich verklaget haben soll, als ob ich ihn in meinen Monaten einer Concussion beschuldigt hätte, das angegebene corpus delicti soll in dem Monat September des 88. Jahrs enthalten seyn. In diesen hatte ich pag. 308 seq. etwas frey von denen Mißbräuchen der Academischen Censuren und Confiscirungen der Bücher raisoniret, und dabey etliche Umstände, wiewohl ohne Nennung eines Menschen oder Collegii, berühret, die meine Herren Adversarios auf sich zu appliciren, ihr eigenes Gewissen mochte veranlasset haben. Ich hatte aber auch mein selbst nicht geschonet, sondern mit deutlicher Benennung meiner Monats-Gespräche denenselben p. 315. nach dem Geschmack meiner Wiedrigen, den Text rechtschaffen gelesen. Damit man auch dasjenige, was ich daselbst von einem Collegio Oratorio gemeldet, desto besser verstehen möge, will ich dem curieulen Leser diejenige Oratiunculam, die ein junger Orator in einem Collegio Oratorio Anno 88. hatte halten müssen, communiciren, (in welcher der Autor sich beflissen, denen so genannten Müßigen zum Faveur des Herrn A. und seiner Collegen den Schwären rechtschaffen aufzustechen,) und das Urtheil davon einem jeden überlassen. Cum illud cumprimis sit Oratoris, A. O, ut ea, quae sunt exilia, evehat, extollat, si fuerit libitum; illa vero, quae magnifica, minuat, attenuet atque deprimat; ita hoc dicendi genus palato meo optimum semper judicavi, ut non modo conatus fuerim, laudibus decorare, quae videbantur encomio minus digna, ex adverso contra vituperare, quae a non paucis magni fiebant, sed etiam pro iis, quorum lis, num celebranda vel culpanda, adhuc sub judice est,

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Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/24>, abgerufen am 23.11.2024.