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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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daß er den zwischen denen Gräflichen Herren Interessenten entstandenen Streit unterhielte, ausdrücklich beygemessen worden, er zu Verhütung ferneren Verdachts, und damit ihm nicht, daß er bey dem Vergleiche ein und anders dem argwohnenden Theile zu Schaden unternommen und eingerichtet, Schuld gegeben werden möge, der Sache sich zu entziehen sattsame Ursache gehabt, zumahl solche auch ohne sein Zuthun und zwar weit eher fortgesetzet und zu Ende gebracht werden können, hiernechst der Hoffarth nicht eigenmächtiger Weise die Sache von sich geweltzet, sondern so wohl bey der Herrschafft selbst schrifftlich, als auch bey dem Cantzler mündlich, daß er damit verschonet werden möge, Ansuchung gethan, und gnugsame Ursache deßhalber angezogen, solche auch vor hinlänglich angenommen, und die Handlung mit Ausschliessung seiner und seines übrigen Collegen vor die Hand genommen und ein gewisser Schluß darinnen gemachet worden, wodurch ipso facto der Hoffrath seiner Pflicht in so weit erlassen, mithin aber, da er zu den Tractaten selbst ferner nicht gezogen worden, er umb die darüber auffgerichtete Recesse ohne vorhergehende Communication derselben sich zu bekümmern, und deren Inhalt mühsam zu erforschen nicht nöthig gehabt: So mag auch dahero dem Hoffrathe darum, daß er die zwischen denen Hochgräflichen vormahls dissentirenden Personen aufgerichtete Vergleiche und Recesse nicht gelesen, noch selbige begehret, eine straffbahre culpa und negligentia mit Bestand nicht beygemessen noch daß er wieder seine Pflicht gehandelt habe, gesaget werden V. R. W.

§. V. Im übrigen wird so wohl die species facti als auch unserErliche Einschränckungen der obigen Frage. Responsum zeigen; Daß wenn in . 2. gemeldet worden, daß ein Minister nach denen Regeln der Klugheit sich nicht in odiöse Dinge mischen solle, dieses nicht also zu verstehen sey, daß er alle gefährliche und odiöse Dinge von sich weg, und seinen Collegen auf den Halß weltzen solle, sondern nur daß hierzu gewisse Umbstände erfordert werden, wenn er für wahrhafftig klug, und daß er nicht wieder seine Pflicht handele, gehalten seyn will. Und also gehöret die bekannte Fabelnicht hieher von den Affen, der die arme Katze mit Gewalt forcirete, daß sie mit ihren Pfoten die in der glüenden Asche liegenden gebratenen Castanien heraus langen mußte, damit er solche fressen konte, obschon die arme Katze deßhalb ceter und mordio miauete. Wiewohl eine andere Frage ist, ob ein Hoff-Mann, wo nicht zu loben, doch genugsam zu entschuldigen sey, wenn er odieuse Sachen denenjenigen zu expediren giebet, oder überlässet, die sich freywillig dazu gebrauchen lassen, oder (wie die tägliche Erfahrung durch alle Saecula bezeiget) wohl gar darzu drängen? Welche Frage aber zu beantworten ohne dem zu gegenwärtigen Handel nicht gehöret, indem wir nicht darumb befraget worden,

daß er den zwischen denen Gräflichen Herren Interessenten entstandenen Streit unterhielte, ausdrücklich beygemessen worden, er zu Verhütung ferneren Verdachts, und damit ihm nicht, daß er bey dem Vergleiche ein und anders dem argwohnenden Theile zu Schaden unternommen und eingerichtet, Schuld gegeben werden möge, der Sache sich zu entziehen sattsame Ursache gehabt, zumahl solche auch ohne sein Zuthun und zwar weit eher fortgesetzet und zu Ende gebracht werden können, hiernechst der Hoffarth nicht eigenmächtiger Weise die Sache von sich geweltzet, sondern so wohl bey der Herrschafft selbst schrifftlich, als auch bey dem Cantzler mündlich, daß er damit verschonet werden möge, Ansuchung gethan, und gnugsame Ursache deßhalber angezogen, solche auch vor hinlänglich angenommen, und die Handlung mit Ausschliessung seiner und seines übrigen Collegen vor die Hand genommen und ein gewisser Schluß darinnen gemachet worden, wodurch ipso facto der Hoffrath seiner Pflicht in so weit erlassen, mithin aber, da er zu den Tractaten selbst ferner nicht gezogen worden, er umb die darüber auffgerichtete Recesse ohne vorhergehende Communication derselben sich zu bekümmern, und deren Inhalt mühsam zu erforschen nicht nöthig gehabt: So mag auch dahero dem Hoffrathe darum, daß er die zwischen denen Hochgräflichen vormahls dissentirenden Personen aufgerichtete Vergleiche und Recesse nicht gelesen, noch selbige begehret, eine straffbahre culpa und negligentia mit Bestand nicht beygemessen noch daß er wieder seine Pflicht gehandelt habe, gesaget werden V. R. W.

§. V. Im übrigen wird so wohl die species facti als auch unserErliche Einschränckungen der obigen Frage. Responsum zeigen; Daß wenn in . 2. gemeldet worden, daß ein Minister nach denen Regeln der Klugheit sich nicht in odiöse Dinge mischen solle, dieses nicht also zu verstehen sey, daß er alle gefährliche und odiöse Dinge von sich weg, und seinen Collegen auf den Halß weltzen solle, sondern nur daß hierzu gewisse Umbstände erfordert werden, wenn er für wahrhafftig klug, und daß er nicht wieder seine Pflicht handele, gehalten seyn will. Und also gehöret die bekannte Fabelnicht hieher von den Affen, der die arme Katze mit Gewalt forcirete, daß sie mit ihren Pfoten die in der glüenden Asche liegenden gebratenen Castanien heraus langen mußte, damit er solche fressen konte, obschon die arme Katze deßhalb ceter und mordio miauete. Wiewohl eine andere Frage ist, ob ein Hoff-Mann, wo nicht zu loben, doch genugsam zu entschuldigen sey, wenn er odieuse Sachen denenjenigen zu expediren giebet, oder überlässet, die sich freywillig dazu gebrauchen lassen, oder (wie die tägliche Erfahrung durch alle Saecula bezeiget) wohl gar darzu drängen? Welche Frage aber zu beantworten ohne dem zu gegenwärtigen Handel nicht gehöret, indem wir nicht darumb befraget worden,

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[241/0247] daß er den zwischen denen Gräflichen Herren Interessenten entstandenen Streit unterhielte, ausdrücklich beygemessen worden, er zu Verhütung ferneren Verdachts, und damit ihm nicht, daß er bey dem Vergleiche ein und anders dem argwohnenden Theile zu Schaden unternommen und eingerichtet, Schuld gegeben werden möge, der Sache sich zu entziehen sattsame Ursache gehabt, zumahl solche auch ohne sein Zuthun und zwar weit eher fortgesetzet und zu Ende gebracht werden können, hiernechst der Hoffarth nicht eigenmächtiger Weise die Sache von sich geweltzet, sondern so wohl bey der Herrschafft selbst schrifftlich, als auch bey dem Cantzler mündlich, daß er damit verschonet werden möge, Ansuchung gethan, und gnugsame Ursache deßhalber angezogen, solche auch vor hinlänglich angenommen, und die Handlung mit Ausschliessung seiner und seines übrigen Collegen vor die Hand genommen und ein gewisser Schluß darinnen gemachet worden, wodurch ipso facto der Hoffrath seiner Pflicht in so weit erlassen, mithin aber, da er zu den Tractaten selbst ferner nicht gezogen worden, er umb die darüber auffgerichtete Recesse ohne vorhergehende Communication derselben sich zu bekümmern, und deren Inhalt mühsam zu erforschen nicht nöthig gehabt: So mag auch dahero dem Hoffrathe darum, daß er die zwischen denen Hochgräflichen vormahls dissentirenden Personen aufgerichtete Vergleiche und Recesse nicht gelesen, noch selbige begehret, eine straffbahre culpa und negligentia mit Bestand nicht beygemessen noch daß er wieder seine Pflicht gehandelt habe, gesaget werden V. R. W. §. V. Im übrigen wird so wohl die species facti als auch unser Responsum zeigen; Daß wenn in . 2. gemeldet worden, daß ein Minister nach denen Regeln der Klugheit sich nicht in odiöse Dinge mischen solle, dieses nicht also zu verstehen sey, daß er alle gefährliche und odiöse Dinge von sich weg, und seinen Collegen auf den Halß weltzen solle, sondern nur daß hierzu gewisse Umbstände erfordert werden, wenn er für wahrhafftig klug, und daß er nicht wieder seine Pflicht handele, gehalten seyn will. Und also gehöret die bekannte Fabelnicht hieher von den Affen, der die arme Katze mit Gewalt forcirete, daß sie mit ihren Pfoten die in der glüenden Asche liegenden gebratenen Castanien heraus langen mußte, damit er solche fressen konte, obschon die arme Katze deßhalb ceter und mordio miauete. Wiewohl eine andere Frage ist, ob ein Hoff-Mann, wo nicht zu loben, doch genugsam zu entschuldigen sey, wenn er odieuse Sachen denenjenigen zu expediren giebet, oder überlässet, die sich freywillig dazu gebrauchen lassen, oder (wie die tägliche Erfahrung durch alle Saecula bezeiget) wohl gar darzu drängen? Welche Frage aber zu beantworten ohne dem zu gegenwärtigen Handel nicht gehöret, indem wir nicht darumb befraget worden, Erliche Einschränckungen der obigen Frage.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/247>, abgerufen am 24.11.2024.