Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.auch nicht genungsam berichtet waren, wie es eigentlich mit dem Herrn Cantzler beschaffen gewesen, deme der Herr Hoffrath die Vollziehung und den Aufsatz des gütlichen Vergleichs zwischen denen Herrn Grasfen überlassen hatte. VI. Handel. Mit der Larve der Gerechtigkeit bedeckter Haß und Neid zwischen Collegen in Städten. §. I. Verbindung dieses Handels mit dem vorigen und folgenden. OBwohl der vorige Handel die Gefährlichkeit der Hoff-Bedienungen in etwas erläutert; so muß man doch nicht meynen, daß die Bedienungen in denen Städten oder auf dem Lande Honig sind, sondern auch hier herrschet allerhand Haß und Neid; und ob man gleich daselbst nicht so gar grosser Vorsichtigkeit benöthigt ist, als bey Höffen, so hat man doch auch nicht Ursache sicher zu seyn, massen auch auff Dörffern und in Städten der listigen Feinde sich bemühen ihre Wiedrige unter dem Schein des Rechten, der Beförderung des gemeinenen Bestens, oder wohl gar GOttes Ehre, ohne vorher dieselben genungsam zu hören, um Ehre, Gut, Leib und Leben zu bringen, auch wohl denen Collegiis juridicis zu zumuthen, daß selbige ihnen in ihren unrechtmäßigen und handgereiflichen Begehren assistenz leisten sollen. Ich bin gesonnen hiervon etliche merckwürdige Exempel zu geben, und dieselben umb besserer Ordnung willen in gewisse Classen zu vertheilen. Gegenwärtiger Handel wird etliche Fälle vorstellen, wie in Städten die Beamten und Collegen einander unter dem Schein des Rechten zu verfolgen pflegen. Ob unter Fürstlichen Regiment / oder in Reichs-Städten mehrere Freyheit sey?§. II. Gleichwie aber unter denen Städten die Reichs-Städte billich den Vorzug haben; Also wird folgender casus bezeugen, wie auch in denen Reichs-Städten nicht alles Gold ist was da gleisset, und daß zwar die Regiments-Art, die daselbst in Schwange ist, dem äusserlichen Ansehen nach viel Menschen beredet, als ob die Bürger daselbst in grösserer Freyheit als unter Monarchischer Regierung lebten; auch unterschiedliche so einfältig sind, daß sie nicht viel Geld nähmen, und den titul eines freyen Reichs-Bürgers mit der Unterthänigkeit eines Bürgers unter einen Fürsten verwechselten; Aber daß unpartheyische auch nicht genungsam berichtet waren, wie es eigentlich mit dem Herrn Cantzler beschaffen gewesen, deme der Herr Hoffrath die Vollziehung und den Aufsatz des gütlichen Vergleichs zwischen denen Herrn Grasfen überlassen hatte. VI. Handel. Mit der Larve der Gerechtigkeit bedeckter Haß und Neid zwischen Collegen in Städten. §. I. Verbindung dieses Handels mit dem vorigen und folgenden. OBwohl der vorige Handel die Gefährlichkeit der Hoff-Bedienungen in etwas erläutert; so muß man doch nicht meynen, daß die Bedienungen in denen Städten oder auf dem Lande Honig sind, sondern auch hier herrschet allerhand Haß und Neid; und ob man gleich daselbst nicht so gar grosser Vorsichtigkeit benöthigt ist, als bey Höffen, so hat man doch auch nicht Ursache sicher zu seyn, massen auch auff Dörffern und in Städten der listigen Feinde sich bemühen ihre Wiedrige unter dem Schein des Rechten, der Beförderung des gemeinenen Bestens, oder wohl gar GOttes Ehre, ohne vorher dieselben genungsam zu hören, um Ehre, Gut, Leib und Leben zu bringen, auch wohl denen Collegiis juridicis zu zumuthen, daß selbige ihnen in ihren unrechtmäßigen und handgereiflichen Begehren assistenz leisten sollen. Ich bin gesonnen hiervon etliche merckwürdige Exempel zu geben, und dieselben umb besserer Ordnung willen in gewisse Classen zu vertheilen. Gegenwärtiger Handel wird etliche Fälle vorstellen, wie in Städten die Beamten und Collegen einander unter dem Schein des Rechten zu verfolgen pflegen. Ob unter Fürstlichen Regiment / oder in Reichs-Städten mehrere Freyheit sey?§. II. Gleichwie aber unter denen Städten die Reichs-Städte billich den Vorzug haben; Also wird folgender casus bezeugen, wie auch in denen Reichs-Städten nicht alles Gold ist was da gleisset, und daß zwar die Regiments-Art, die daselbst in Schwange ist, dem äusserlichen Ansehen nach viel Menschen beredet, als ob die Bürger daselbst in grösserer Freyheit als unter Monarchischer Regierung lebten; auch unterschiedliche so einfältig sind, daß sie nicht viel Geld nähmen, und den titul eines freyen Reichs-Bürgers mit der Unterthänigkeit eines Bürgers unter einen Fürsten verwechselten; Aber daß unpartheyische <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0248" n="242"/> auch nicht genungsam berichtet waren, wie es eigentlich mit dem Herrn Cantzler beschaffen gewesen, deme der Herr Hoffrath die Vollziehung und den Aufsatz des gütlichen Vergleichs zwischen denen Herrn Grasfen überlassen hatte.</p> </div> <div> <head>VI. Handel. 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auch nicht genungsam berichtet waren, wie es eigentlich mit dem Herrn Cantzler beschaffen gewesen, deme der Herr Hoffrath die Vollziehung und den Aufsatz des gütlichen Vergleichs zwischen denen Herrn Grasfen überlassen hatte.
VI. Handel. Mit der Larve der Gerechtigkeit bedeckter Haß und Neid zwischen Collegen in Städten.
§. I.
OBwohl der vorige Handel die Gefährlichkeit der Hoff-Bedienungen in etwas erläutert; so muß man doch nicht meynen, daß die Bedienungen in denen Städten oder auf dem Lande Honig sind, sondern auch hier herrschet allerhand Haß und Neid; und ob man gleich daselbst nicht so gar grosser Vorsichtigkeit benöthigt ist, als bey Höffen, so hat man doch auch nicht Ursache sicher zu seyn, massen auch auff Dörffern und in Städten der listigen Feinde sich bemühen ihre Wiedrige unter dem Schein des Rechten, der Beförderung des gemeinenen Bestens, oder wohl gar GOttes Ehre, ohne vorher dieselben genungsam zu hören, um Ehre, Gut, Leib und Leben zu bringen, auch wohl denen Collegiis juridicis zu zumuthen, daß selbige ihnen in ihren unrechtmäßigen und handgereiflichen Begehren assistenz leisten sollen. Ich bin gesonnen hiervon etliche merckwürdige Exempel zu geben, und dieselben umb besserer Ordnung willen in gewisse Classen zu vertheilen. Gegenwärtiger Handel wird etliche Fälle vorstellen, wie in Städten die Beamten und Collegen einander unter dem Schein des Rechten zu verfolgen pflegen.
§. II. Gleichwie aber unter denen Städten die Reichs-Städte billich den Vorzug haben; Also wird folgender casus bezeugen, wie auch in denen Reichs-Städten nicht alles Gold ist was da gleisset, und daß zwar die Regiments-Art, die daselbst in Schwange ist, dem äusserlichen Ansehen nach viel Menschen beredet, als ob die Bürger daselbst in grösserer Freyheit als unter Monarchischer Regierung lebten; auch unterschiedliche so einfältig sind, daß sie nicht viel Geld nähmen, und den titul eines freyen Reichs-Bürgers mit der Unterthänigkeit eines Bürgers unter einen Fürsten verwechselten; Aber daß unpartheyische
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/248>, abgerufen am 16.02.2025. |