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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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alles geben. Dieweil er nun nach der Hand, solche und mehr andre bedenckliche Reden, seiner damahls gehabten Bestürtzung und Fervor zu zuschreiben, gebeten, und contestirt, daß sein negotium und dabey gemachte connoissance dem Publico und denen übrigen Wohl-Adelichen Familien zur consolation und Besten gereichen würde, auch einige, wiewohl schlechte Explication seines ruden formalis gegeben, und das Kayserliche Rescript zumal nichts wiedriges in sich gehalten, sondern in einer allergnädigsten Recommendation seiner Person bestanden, so ist endlich im Januario 1693. wieder ein, von ihm selbst also genannter, Stillstand der Waffen mit ihme gemacht worden, sonderlich, nachdem er sich zugleich erkläret, daß, wie er seiner vermeynten Hoffnung nach, biß dahin nicht Ursach zur Beschwerung wieder ihn gegeben, also er auch in das künfftige keinen Anlaß dazu geben werde. Es ist aber freylich nur ein Armistitium gewesen, dann, nachdem er durch solche zwey Reisen von seinen und seiner Frauen Mitteln, bereits vorhero starck angefangner massen, wieder ein grosses verzehrt, und nichts desto weniger seinen Staat nach dazu, mit Anschaffung neuer kostbahren Gutschen und Pferde, schöner Livree vor seine Bedienten, und vielen andern, in bemelter Stadt ungewöhnlichen consumtionen, zu seinem gäntzlichen und offenbahren Ruin vergrössert, dagegen, wegen der von GOtt bey Leben erhaltener höherer Regiments-Personen, darwieder nicht weiter avanciret werden können, er auch, die Weißheit ihme dergestallt vollends gewachsen zu seyn geglaubet, daß er die Stadt allein, wie sichs gebührt, zu regieren capable, und andre Herren dißfalls gegen ihme vor nichts zu rechnen seyn, so hat er seiner so weit vergessen, daß er im Novembri vorigen Jahrs gantz extraordinarie, und also ausser dem in dem Augusto vorher eingefallenen gewöhnlichen Wahl-Tag, von denen vorsitzenden Herren begehrt, sie sollten ihm zu dem etwas mehrers eintragenden Steuer-Amt verhelffen, oder er müßte wieder an ihre Kayserliche Majestät gehen, und sich eine allergnadigste Consolation ausbitten, oder vielmehr das bereits in Handen habende allergüthigste offertum acceptiren; obwohln man ihm nun remonstrirt, daß bey dem Amt keine Stelle vacant seye, und er die dabey sitzende drey Herren selber mit erwehlen und confirmiren helffen, auch man ihm also, denen bekannten Kayserlichen Rechts-Ordnungen und Gewohnheiten nach, ohnmöglich so blosser Dings willfahren könne, sondern allenfalls, wann man ja eine Person nöthig hätte, eine freye ungebundene Wahl darüber ergehen lassen müßte, da noch wohl einige andere, ihm an Alter und Qualitäten respective vor- und gleichstehende Subjecta mit in Consideration kommen dürfften, mit öffters wiederholter instanz, daß er sich doch begreiffen, bey seinen Aemtern verbleiben, und der Zeit seines weitern Glücks in Gedult erwarten möchte; so hat es doch nichts verfangen wollen, sondern er ist auf seiner anderen Intention verharret, und am 26ten Novembr. vorigen 1695ten Jahrs,

alles geben. Dieweil er nun nach der Hand, solche und mehr andre bedenckliche Reden, seiner damahls gehabten Bestürtzung und Fervor zu zuschreiben, gebeten, und contestirt, daß sein negotium und dabey gemachte connoissance dem Publico und denen übrigen Wohl-Adelichen Familien zur consolation und Besten gereichen würde, auch einige, wiewohl schlechte Explication seines ruden formalis gegeben, und das Kayserliche Rescript zumal nichts wiedriges in sich gehalten, sondern in einer allergnädigsten Recommendation seiner Person bestanden, so ist endlich im Januario 1693. wieder ein, von ihm selbst also genannter, Stillstand der Waffen mit ihme gemacht worden, sonderlich, nachdem er sich zugleich erkläret, daß, wie er seiner vermeynten Hoffnung nach, biß dahin nicht Ursach zur Beschwerung wieder ihn gegeben, also er auch in das künfftige keinen Anlaß dazu geben werde. Es ist aber freylich nur ein Armistitium gewesen, dann, nachdem er durch solche zwey Reisen von seinen und seiner Frauen Mitteln, bereits vorhero starck angefangner massen, wieder ein grosses verzehrt, und nichts desto weniger seinen Staat nach dazu, mit Anschaffung neuer kostbahren Gutschen und Pferde, schöner Livrèe vor seine Bedienten, und vielen andern, in bemelter Stadt ungewöhnlichen consumtionen, zu seinem gäntzlichen und offenbahren Ruin vergrössert, dagegen, wegen der von GOtt bey Leben erhaltener höherer Regiments-Personen, darwieder nicht weiter avanciret werden können, er auch, die Weißheit ihme dergestallt vollends gewachsen zu seyn geglaubet, daß er die Stadt allein, wie sichs gebührt, zu regieren capable, und andre Herren dißfalls gegen ihme vor nichts zu rechnen seyn, so hat er seiner so weit vergessen, daß er im Novembri vorigen Jahrs gantz extraordinarie, und also ausser dem in dem Augusto vorher eingefallenen gewöhnlichen Wahl-Tag, von denen vorsitzenden Herren begehrt, sie sollten ihm zu dem etwas mehrers eintragenden Steuer-Amt verhelffen, oder er müßte wieder an ihre Kayserliche Majestät gehen, und sich eine allergnadigste Consolation ausbitten, oder vielmehr das bereits in Handen habende allergüthigste offertum acceptiren; obwohln man ihm nun remonstrirt, daß bey dem Amt keine Stelle vacant seye, und er die dabey sitzende drey Herren selber mit erwehlen und confirmiren helffen, auch man ihm also, denen bekannten Kayserlichen Rechts-Ordnungen und Gewohnheiten nach, ohnmöglich so blosser Dings willfahren könne, sondern allenfalls, wann man ja eine Person nöthig hätte, eine freye ungebundene Wahl darüber ergehen lassen müßte, da noch wohl einige andere, ihm an Alter und Qualitäten respective vor- und gleichstehende Subjecta mit in Consideration kommen dürfften, mit öffters wiederholter instanz, daß er sich doch begreiffen, bey seinen Aemtern verbleiben, und der Zeit seines weitern Glücks in Gedult erwarten möchte; so hat es doch nichts verfangen wollen, sondern er ist auf seiner anderen Intention verharret, und am 26ten Novembr. vorigen 1695ten Jahrs,

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[245/0251] alles geben. Dieweil er nun nach der Hand, solche und mehr andre bedenckliche Reden, seiner damahls gehabten Bestürtzung und Fervor zu zuschreiben, gebeten, und contestirt, daß sein negotium und dabey gemachte connoissance dem Publico und denen übrigen Wohl-Adelichen Familien zur consolation und Besten gereichen würde, auch einige, wiewohl schlechte Explication seines ruden formalis gegeben, und das Kayserliche Rescript zumal nichts wiedriges in sich gehalten, sondern in einer allergnädigsten Recommendation seiner Person bestanden, so ist endlich im Januario 1693. wieder ein, von ihm selbst also genannter, Stillstand der Waffen mit ihme gemacht worden, sonderlich, nachdem er sich zugleich erkläret, daß, wie er seiner vermeynten Hoffnung nach, biß dahin nicht Ursach zur Beschwerung wieder ihn gegeben, also er auch in das künfftige keinen Anlaß dazu geben werde. Es ist aber freylich nur ein Armistitium gewesen, dann, nachdem er durch solche zwey Reisen von seinen und seiner Frauen Mitteln, bereits vorhero starck angefangner massen, wieder ein grosses verzehrt, und nichts desto weniger seinen Staat nach dazu, mit Anschaffung neuer kostbahren Gutschen und Pferde, schöner Livrèe vor seine Bedienten, und vielen andern, in bemelter Stadt ungewöhnlichen consumtionen, zu seinem gäntzlichen und offenbahren Ruin vergrössert, dagegen, wegen der von GOtt bey Leben erhaltener höherer Regiments-Personen, darwieder nicht weiter avanciret werden können, er auch, die Weißheit ihme dergestallt vollends gewachsen zu seyn geglaubet, daß er die Stadt allein, wie sichs gebührt, zu regieren capable, und andre Herren dißfalls gegen ihme vor nichts zu rechnen seyn, so hat er seiner so weit vergessen, daß er im Novembri vorigen Jahrs gantz extraordinarie, und also ausser dem in dem Augusto vorher eingefallenen gewöhnlichen Wahl-Tag, von denen vorsitzenden Herren begehrt, sie sollten ihm zu dem etwas mehrers eintragenden Steuer-Amt verhelffen, oder er müßte wieder an ihre Kayserliche Majestät gehen, und sich eine allergnadigste Consolation ausbitten, oder vielmehr das bereits in Handen habende allergüthigste offertum acceptiren; obwohln man ihm nun remonstrirt, daß bey dem Amt keine Stelle vacant seye, und er die dabey sitzende drey Herren selber mit erwehlen und confirmiren helffen, auch man ihm also, denen bekannten Kayserlichen Rechts-Ordnungen und Gewohnheiten nach, ohnmöglich so blosser Dings willfahren könne, sondern allenfalls, wann man ja eine Person nöthig hätte, eine freye ungebundene Wahl darüber ergehen lassen müßte, da noch wohl einige andere, ihm an Alter und Qualitäten respective vor- und gleichstehende Subjecta mit in Consideration kommen dürfften, mit öffters wiederholter instanz, daß er sich doch begreiffen, bey seinen Aemtern verbleiben, und der Zeit seines weitern Glücks in Gedult erwarten möchte; so hat es doch nichts verfangen wollen, sondern er ist auf seiner anderen Intention verharret, und am 26ten Novembr. vorigen 1695ten Jahrs,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/251>, abgerufen am 21.11.2024.