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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ses zu ihr versehen, unweigerlich vergönnet worden, es hat sich aber nunmehro zu Tage geleget, daß besagte Person zu Wien sowohl bey Seiner Kayserlichen Majestät, als auch dero hohen Ministris und vielen andern Fürstlichen und Gräflichen Standes-Personen den Magistrat auf das hefftigste angegeben, übler und unverantwortlicher Administration des gemeinen Wesens und der Justiz beschuldiget, unterschiedliche Puncte wieder ermeldten Magistrat und andere Adeliche Familien bey dem Reichs Fiscal eingegeben, und sie in Inquisition zu stürtzen bemühet sey, inmassen solches durch verschiedene von demselben an seine Frau und Correspondenten abgelassene Schreiben, deren originalia dem Magistrat bereits in die Hände gerathen, sofort bestärcket werden kan, und es wird von uns zu wissen begehret: ob das Raths-Collegium besagter Reichs Stadt diesen ihren wiederwärtigen noch weiter in dem Collegio zu dulden haben, und nicht vielmehr befugt seyn, solch putridum membrum ohnerachtet er etwann ein Kayserlich Protectorium mit sich bringen dörffte, so bald itzo und noch vor seiner Wiederkunfft aus dem Rath ab und wegzuschaffen, und wie auch was Gestalt er sonsten noch weiter abzustraffen, ob er nicht gar seines Bürger-Rechts zu priviren und mit persönlichen Arrest, auch zeitlicher oder ewiger Relegation anzusehen seyn möchte. Ob nun wohl anfänglich angeführet werden möchte, daß sothaner Person wieder das Vaterland hegende gefährliche Anschläge durch seine eigenhändigen Schreiben sich klar zu Tage legeten, und aber da das delictum manifestum, eine weitläufftige Untersuchung vorhero erst anzustellen, und dem Verbrecher durch Verstattung Gehörs noch grösseren Anlaß zu Ausführung seines Vorhabens zu geben nicht rathsam noch nöthig, absonderlich aber der Magistrat, weil von der quaestionirten Person die geringste Hoffnung einer Besserung, da die bißherigen Admonitiones und andere Mittel gantz fruchtloß abgegangen, nicht zu machen, dieselbe zu Verhütung besorglichen Collisionen unter denen andern membris von dem Collegio aus zuschliessen wohl befugt sey, zumahl ohnedem keinem Privato seine habende Bedienten, auch sonder genugsame special Ursache, der Dienste zu entlassen verwehret, welches vielmehr bey einem unmittelbahren Reichs-Stande, deme die superioritas territorialis oder von einigen sogenannte Majestas analogica unstreitig zukäme, und dahin die Reichs Städte allerdings mit gehöreten, frey gelassen werden müste. Hiernechst eine Obrigkeit dero Unterthanen, woferne sie die obliegende Schuldigkeit und tragende Pflicht überschreiten, die deswegen geniesenden privilegia und das erlangte Bürgerrecht gar wohl wieder entziehen, auch nach Befinden die zugefügten Beleidigungen, absonderlich aber die zu Veränderung der Regiments Form angewendeten Bemühungen mit Landes Verweisung und andern harten Bestraffungen ansehen kan, dahero scheinen möchte, daß der Magistrat der obangezogenen Reichs-Stadt, dergleichen wieder die quaestionirte Person vorzunehmen wohl berechtiget, im übrigen aber,

ses zu ihr versehen, unweigerlich vergönnet worden, es hat sich aber nunmehro zu Tage geleget, daß besagte Person zu Wien sowohl bey Seiner Kayserlichen Majestät, als auch dero hohen Ministris und vielen andern Fürstlichen und Gräflichen Standes-Personen den Magistrat auf das hefftigste angegeben, übler und unverantwortlicher Administration des gemeinen Wesens und der Justiz beschuldiget, unterschiedliche Puncte wieder ermeldten Magistrat und andere Adeliche Familien bey dem Reichs Fiscal eingegeben, und sie in Inquisition zu stürtzen bemühet sey, inmassen solches durch verschiedene von demselben an seine Frau und Correspondenten abgelassene Schreiben, deren originalia dem Magistrat bereits in die Hände gerathen, sofort bestärcket werden kan, und es wird von uns zu wissen begehret: ob das Raths-Collegium besagter Reichs Stadt diesen ihren wiederwärtigen noch weiter in dem Collegio zu dulden haben, und nicht vielmehr befugt seyn, solch putridum membrum ohnerachtet er etwann ein Kayserlich Protectorium mit sich bringen dörffte, so bald itzo und noch vor seiner Wiederkunfft aus dem Rath ab und wegzuschaffen, und wie auch was Gestalt er sonsten noch weiter abzustraffen, ob er nicht gar seines Bürger-Rechts zu priviren und mit persönlichen Arrest, auch zeitlicher oder ewiger Relegation anzusehen seyn möchte. Ob nun wohl anfänglich angeführet werden möchte, daß sothaner Person wieder das Vaterland hegende gefährliche Anschläge durch seine eigenhändigen Schreiben sich klar zu Tage legeten, und aber da das delictum manifestum, eine weitläufftige Untersuchung vorhero erst anzustellen, und dem Verbrecher durch Verstattung Gehörs noch grösseren Anlaß zu Ausführung seines Vorhabens zu geben nicht rathsam noch nöthig, absonderlich aber der Magistrat, weil von der quaestionirten Person die geringste Hoffnung einer Besserung, da die bißherigen Admonitiones und andere Mittel gantz fruchtloß abgegangen, nicht zu machen, dieselbe zu Verhütung besorglichen Collisionen unter denen andern membris von dem Collegio aus zuschliessen wohl befugt sey, zumahl ohnedem keinem Privato seine habende Bedienten, auch sonder genugsame special Ursache, der Dienste zu entlassen verwehret, welches vielmehr bey einem unmittelbahren Reichs-Stande, deme die superioritas territorialis oder von einigen sogenannte Majestas analogica unstreitig zukäme, und dahin die Reichs Städte allerdings mit gehöreten, frey gelassen werden müste. Hiernechst eine Obrigkeit dero Unterthanen, woferne sie die obliegende Schuldigkeit und tragende Pflicht überschreiten, die deswegen geniesenden privilegia und das erlangte Bürgerrecht gar wohl wieder entziehen, auch nach Befinden die zugefügten Beleidigungen, absonderlich aber die zu Veränderung der Regiments Form angewendeten Bemühungen mit Landes Verweisung und andern harten Bestraffungen ansehen kan, dahero scheinen möchte, daß der Magistrat der obangezogenen Reichs-Stadt, dergleichen wieder die quaestionirte Person vorzunehmen wohl berechtiget, im übrigen aber,

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[249/0255] ses zu ihr versehen, unweigerlich vergönnet worden, es hat sich aber nunmehro zu Tage geleget, daß besagte Person zu Wien sowohl bey Seiner Kayserlichen Majestät, als auch dero hohen Ministris und vielen andern Fürstlichen und Gräflichen Standes-Personen den Magistrat auf das hefftigste angegeben, übler und unverantwortlicher Administration des gemeinen Wesens und der Justiz beschuldiget, unterschiedliche Puncte wieder ermeldten Magistrat und andere Adeliche Familien bey dem Reichs Fiscal eingegeben, und sie in Inquisition zu stürtzen bemühet sey, inmassen solches durch verschiedene von demselben an seine Frau und Correspondenten abgelassene Schreiben, deren originalia dem Magistrat bereits in die Hände gerathen, sofort bestärcket werden kan, und es wird von uns zu wissen begehret: ob das Raths-Collegium besagter Reichs Stadt diesen ihren wiederwärtigen noch weiter in dem Collegio zu dulden haben, und nicht vielmehr befugt seyn, solch putridum membrum ohnerachtet er etwann ein Kayserlich Protectorium mit sich bringen dörffte, so bald itzo und noch vor seiner Wiederkunfft aus dem Rath ab und wegzuschaffen, und wie auch was Gestalt er sonsten noch weiter abzustraffen, ob er nicht gar seines Bürger-Rechts zu priviren und mit persönlichen Arrest, auch zeitlicher oder ewiger Relegation anzusehen seyn möchte. Ob nun wohl anfänglich angeführet werden möchte, daß sothaner Person wieder das Vaterland hegende gefährliche Anschläge durch seine eigenhändigen Schreiben sich klar zu Tage legeten, und aber da das delictum manifestum, eine weitläufftige Untersuchung vorhero erst anzustellen, und dem Verbrecher durch Verstattung Gehörs noch grösseren Anlaß zu Ausführung seines Vorhabens zu geben nicht rathsam noch nöthig, absonderlich aber der Magistrat, weil von der quaestionirten Person die geringste Hoffnung einer Besserung, da die bißherigen Admonitiones und andere Mittel gantz fruchtloß abgegangen, nicht zu machen, dieselbe zu Verhütung besorglichen Collisionen unter denen andern membris von dem Collegio aus zuschliessen wohl befugt sey, zumahl ohnedem keinem Privato seine habende Bedienten, auch sonder genugsame special Ursache, der Dienste zu entlassen verwehret, welches vielmehr bey einem unmittelbahren Reichs-Stande, deme die superioritas territorialis oder von einigen sogenannte Majestas analogica unstreitig zukäme, und dahin die Reichs Städte allerdings mit gehöreten, frey gelassen werden müste. Hiernechst eine Obrigkeit dero Unterthanen, woferne sie die obliegende Schuldigkeit und tragende Pflicht überschreiten, die deswegen geniesenden privilegia und das erlangte Bürgerrecht gar wohl wieder entziehen, auch nach Befinden die zugefügten Beleidigungen, absonderlich aber die zu Veränderung der Regiments Form angewendeten Bemühungen mit Landes Verweisung und andern harten Bestraffungen ansehen kan, dahero scheinen möchte, daß der Magistrat der obangezogenen Reichs-Stadt, dergleichen wieder die quaestionirte Person vorzunehmen wohl berechtiget, im übrigen aber,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 249. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/255>, abgerufen am 21.11.2024.