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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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wann auch gleich sothane Person ein vermuthetes Kayserliches Protectorium mit zur Stelle bringen solte, solches doch dem Magistrat dem Ansehen nach in seinem Vorhaben nicht hinderlich, sondern bloß von unrechtmäßiger Gewalt zu verstehen seyn möchte, dergleichen doch in gegenwärtigen Falle, da der Magistrat sich seiner ihme als einen Reichs-Stande zustehender Rechte und Regalien bedienete, nicht würde anzutreffen seyn.

Dieweiln aber dennoch die quaestionirte Person noch zur Zeit über die wieder dieselbe sich herfür thuende suspiciones und daraus geschlossene gefährliche Anschläge wieder das Vaterland im geringsten nicht gehöret, geschweige deren überführet worden, jedoch ungehörter Sachen, niemand mit einiger Straffe angesehen noch solche zur Execution gebracht werden mag, und was die angezogenen Brieffe anlanget, (deren Erlangung ob sie in Rechten gegründet und dergestalt beschaffen sey, daß man selbige in probatione zum Vorschein bringen könne, anitzo bey dieser Frage ausgesetzet wird) aus selbigen die sothaner Person beygemessenen Verbrechungen und die zu Ruin des gemeinen Wesens führende intention sich nicht vollkömmlich behaupten lassen will, gestalt dann sothane Person keinesweges zu denen Feinden, oder doch wenigstens übel affectionirten der Stadt und Republic übergangen, und auf unzuläßliche Weise dieselbe zu verrathen und in Unglück zu bringen gesuchet, sondern vielmehr zu dem allgemeinen Ober-Haupte des gantzen Römischen Reichs Seiner Kayserlichen Majestät die Zuflucht genommen, daselbst die etwa habenden Beschwerden angebracht, und deren abhelffliche masse durch den Weg Rechtens gesucht, so an sich selbst wenn gleich in modo nicht allzulöblich verfahren worden, auch dessen Vorgeben nicht gegründet seyn solte, noch zur Zeit nichts straffbahres inferiret, und zuförderst wie die Sache daselbst werde ausgeführet, und von der ofterwehnten Person das Anbringen verificiret und gerechtfertiget worden, zu erwarten ist, zumahl ohne dem der Magistrat selbst Besage der Beylage sub die Sache am Kayserlichen Hoffe anhängig gemacht, über offtberührte Person nahmentlich geklaget, um Abwendung der Inquisition gebeten, und bey solcher Bewandniß umb so viel weniger vor deren Erörterung etwas via facti unternehmen kan, sondern die Nothdurft daselbst ferner vorzustellen schuldig ist, hiernechst in gegenwärtigem Fall nicht sowohl wieder die Stadt und deren Freyheiten, als vielmehr wieder die im Regiment sitzenden Glieder, als ob sie wieder die Regiments Ordnung gelebet und also zum wenigsten dem Vorgeben nach der Stadt und gemeinen Wesen selbst zum Besten, von der quaestionirten Person die Sache getrieben wird, solche Person aber ein membrum Senatus mit ist, seine Ehrenstellen auch wie aus der specie facti erhellet, nicht bloß aus der Liberalität ihrer Collegarum, sondern vielmehr nach Anleitung der Kayserlichen Regiments-Ordnung und darauf sich gründenden Gewohnheiten erlanget, noch auch dahero von ihnen so blos-

wann auch gleich sothane Person ein vermuthetes Kayserliches Protectorium mit zur Stelle bringen solte, solches doch dem Magistrat dem Ansehen nach in seinem Vorhaben nicht hinderlich, sondern bloß von unrechtmäßiger Gewalt zu verstehen seyn möchte, dergleichen doch in gegenwärtigen Falle, da der Magistrat sich seiner ihme als einen Reichs-Stande zustehender Rechte und Regalien bedienete, nicht würde anzutreffen seyn.

Dieweiln aber dennoch die quaestionirte Person noch zur Zeit über die wieder dieselbe sich herfür thuende suspiciones und daraus geschlossene gefährliche Anschläge wieder das Vaterland im geringsten nicht gehöret, geschweige deren überführet worden, jedoch ungehörter Sachen, niemand mit einiger Straffe angesehen noch solche zur Execution gebracht werden mag, und was die angezogenen Brieffe anlanget, (deren Erlangung ob sie in Rechten gegründet und dergestalt beschaffen sey, daß man selbige in probatione zum Vorschein bringen könne, anitzo bey dieser Frage ausgesetzet wird) aus selbigen die sothaner Person beygemessenen Verbrechungen und die zu Ruin des gemeinen Wesens führende intention sich nicht vollkömmlich behaupten lassen will, gestalt dann sothane Person keinesweges zu denen Feinden, oder doch wenigstens übel affectionirten der Stadt und Republic übergangen, und auf unzuläßliche Weise dieselbe zu verrathen und in Unglück zu bringen gesuchet, sondern vielmehr zu dem allgemeinen Ober-Haupte des gantzen Römischen Reichs Seiner Kayserlichen Majestät die Zuflucht genommen, daselbst die etwa habenden Beschwerden angebracht, und deren abhelffliche masse durch den Weg Rechtens gesucht, so an sich selbst wenn gleich in modo nicht allzulöblich verfahren worden, auch dessen Vorgeben nicht gegründet seyn solte, noch zur Zeit nichts straffbahres inferiret, und zuförderst wie die Sache daselbst werde ausgeführet, und von der ofterwehnten Person das Anbringen verificiret und gerechtfertiget worden, zu erwarten ist, zumahl ohne dem der Magistrat selbst Besage der Beylage sub die Sache am Kayserlichen Hoffe anhängig gemacht, über offtberührte Person nahmentlich geklaget, um Abwendung der Inquisition gebeten, und bey solcher Bewandniß umb so viel weniger vor deren Erörterung etwas viâ facti unternehmen kan, sondern die Nothdurft daselbst ferner vorzustellen schuldig ist, hiernechst in gegenwärtigem Fall nicht sowohl wieder die Stadt und deren Freyheiten, als vielmehr wieder die im Regiment sitzenden Glieder, als ob sie wieder die Regiments Ordnung gelebet und also zum wenigsten dem Vorgeben nach der Stadt und gemeinen Wesen selbst zum Besten, von der quaestionirten Person die Sache getrieben wird, solche Person aber ein membrum Senatus mit ist, seine Ehrenstellen auch wie aus der specie facti erhellet, nicht bloß aus der Liberalität ihrer Collegarum, sondern vielmehr nach Anleitung der Kayserlichen Regiments-Ordnung und darauf sich gründenden Gewohnheiten erlanget, noch auch dahero von ihnen so blos-

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[250/0256] wann auch gleich sothane Person ein vermuthetes Kayserliches Protectorium mit zur Stelle bringen solte, solches doch dem Magistrat dem Ansehen nach in seinem Vorhaben nicht hinderlich, sondern bloß von unrechtmäßiger Gewalt zu verstehen seyn möchte, dergleichen doch in gegenwärtigen Falle, da der Magistrat sich seiner ihme als einen Reichs-Stande zustehender Rechte und Regalien bedienete, nicht würde anzutreffen seyn. Dieweiln aber dennoch die quaestionirte Person noch zur Zeit über die wieder dieselbe sich herfür thuende suspiciones und daraus geschlossene gefährliche Anschläge wieder das Vaterland im geringsten nicht gehöret, geschweige deren überführet worden, jedoch ungehörter Sachen, niemand mit einiger Straffe angesehen noch solche zur Execution gebracht werden mag, und was die angezogenen Brieffe anlanget, (deren Erlangung ob sie in Rechten gegründet und dergestalt beschaffen sey, daß man selbige in probatione zum Vorschein bringen könne, anitzo bey dieser Frage ausgesetzet wird) aus selbigen die sothaner Person beygemessenen Verbrechungen und die zu Ruin des gemeinen Wesens führende intention sich nicht vollkömmlich behaupten lassen will, gestalt dann sothane Person keinesweges zu denen Feinden, oder doch wenigstens übel affectionirten der Stadt und Republic übergangen, und auf unzuläßliche Weise dieselbe zu verrathen und in Unglück zu bringen gesuchet, sondern vielmehr zu dem allgemeinen Ober-Haupte des gantzen Römischen Reichs Seiner Kayserlichen Majestät die Zuflucht genommen, daselbst die etwa habenden Beschwerden angebracht, und deren abhelffliche masse durch den Weg Rechtens gesucht, so an sich selbst wenn gleich in modo nicht allzulöblich verfahren worden, auch dessen Vorgeben nicht gegründet seyn solte, noch zur Zeit nichts straffbahres inferiret, und zuförderst wie die Sache daselbst werde ausgeführet, und von der ofterwehnten Person das Anbringen verificiret und gerechtfertiget worden, zu erwarten ist, zumahl ohne dem der Magistrat selbst Besage der Beylage sub die Sache am Kayserlichen Hoffe anhängig gemacht, über offtberührte Person nahmentlich geklaget, um Abwendung der Inquisition gebeten, und bey solcher Bewandniß umb so viel weniger vor deren Erörterung etwas viâ facti unternehmen kan, sondern die Nothdurft daselbst ferner vorzustellen schuldig ist, hiernechst in gegenwärtigem Fall nicht sowohl wieder die Stadt und deren Freyheiten, als vielmehr wieder die im Regiment sitzenden Glieder, als ob sie wieder die Regiments Ordnung gelebet und also zum wenigsten dem Vorgeben nach der Stadt und gemeinen Wesen selbst zum Besten, von der quaestionirten Person die Sache getrieben wird, solche Person aber ein membrum Senatus mit ist, seine Ehrenstellen auch wie aus der specie facti erhellet, nicht bloß aus der Liberalität ihrer Collegarum, sondern vielmehr nach Anleitung der Kayserlichen Regiments-Ordnung und darauf sich gründenden Gewohnheiten erlanget, noch auch dahero von ihnen so blos-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/256>, abgerufen am 21.11.2024.