Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

ser Dinges derselben hinwieder entsetzet, und was oben von der Abschaffung oder dimission eines Dieners angezogen worden, allhie nicht appliciret werden kan, noch weniger bey solcher Bewandnüß, die quaestionirte Person als ein blosser Unterthan anzusehen oder zu tractiren ist, zumahlen ohne dem ex Politicis bekannt, daß obwohl in Aristocratia singuli pro subditis zu halten, dennoch ein grosser Unterscheid inter pure subditum & eum qui membrum collegii est, in quo summa potestas residet, zu machen sey. Ferner, da auch ein Reichs-Fürst nicht einsten wieder seinen Bedienten, der zumahl an Kayserlichen Hoffe Schutz erlanget, ungehörter Dinge und ausser den Weg gemeines Rechtens zu verfahren, im Römischen Reich sich leichtlich anmassen wird, ümb so viel weniger eine Reichs-Stadt, ohnerachtet der ihr unstreitig gemachten hohen Landes-Obrigkeit, dergleichen befugt seyn kan, zumahl nicht unbekannt, daß ratione exercitii superioritatis territorialis, zwischen denen Monarchischen und Aristocratischen Administrationibus zum wenigsten darinnen ein mercklicher Unterscheid vorhanden, daß man die Jura superioritatis in Aristocratia nicht auf gleiche Weise gegen einen Mitstand, als in Monarchia der Fürst gegen einen puren Unterthanen ausüben könne, in übrigen aber durchgehends in H. Römischen Reich und absonderlich von Evangelischen Städten zu Verhütung übler Consequentien, und ärgerlichen Unheils die Käyserliche Protectoria billich hoch zu respectiren sind. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Magistrat der Eingangs erwehnten Reichs-Stadt die offt angezogene verdächtige Person noch zur Zeit und noch vor deren Wiederkunfft als ein putridum membrum aus dem Rathe abzuschaffen, noch weniger des Bürger Rechts zu entsetzen, am wenigsten aber zu bestraffen, und mit zeitlicher oder ewiger Landes Verweisung zu belegen befugt sey, sondern es wird dem von derselben etwa zurück gebrachten Käyserlichen Protectorio billich in allen nachgegangen, und solche Person dawieder nicht beeinträchtiget und die Sache mit selbiger für Seiner Römischen Kayserlichen Majestät, dahin sie gehöret, und von dem Magistrat selbst anhängig gemacht worden, billich rechmäßig ausgeführet. V. R. W.

§. V. Man kan zugleich aus diesen Responso und aus derpraemittirtenAnmerckung daß die Quaerenten von unsern Responso keinen Nutzen haben können / Frage lernen, wie sehr sich ein Mensch in acht zu nehmen habe, das er nicht in affect schreibe, wenn er auch gleich sonst noch so gescheide oder gelehrt ist. Wer die in unsern responso kürtzlich vorgestellte facti spiciem gegen die weitläufftige speciem facti hält, die in §. 3. zubefinden, wird erkennen, daß in jener alles summarisch vorgestellet worden, was sonst nach dem officio eines treuen historici vorgestellet werden soll, in dieser aber, die dabey ausführlicher angemerckte Umbstände und gebrauchte phrases hin und wieder des concipienten Zorn, Neid, und Haß wieder den Collegen, der an Kayserlichen Hofe Schutz gesucht, entdeckte,

ser Dinges derselben hinwieder entsetzet, und was oben von der Abschaffung oder dimission eines Dieners angezogen worden, allhie nicht appliciret werden kan, noch weniger bey solcher Bewandnüß, die quaestionirte Person als ein blosser Unterthan anzusehen oder zu tractiren ist, zumahlen ohne dem ex Politicis bekannt, daß obwohl in Aristocratia singuli pro subditis zu halten, dennoch ein grosser Unterscheid inter pure subditum & eum qui membrum collegii est, in quo summa potestas residet, zu machen sey. Ferner, da auch ein Reichs-Fürst nicht einsten wieder seinen Bedienten, der zumahl an Kayserlichen Hoffe Schutz erlanget, ungehörter Dinge und ausser den Weg gemeines Rechtens zu verfahren, im Römischen Reich sich leichtlich anmassen wird, ümb so viel weniger eine Reichs-Stadt, ohnerachtet der ihr unstreitig gemachten hohen Landes-Obrigkeit, dergleichen befugt seyn kan, zumahl nicht unbekannt, daß ratione exercitii superioritatis territorialis, zwischen denen Monarchischen und Aristocratischen Administrationibus zum wenigsten darinnen ein mercklicher Unterscheid vorhanden, daß man die Jura superioritatis in Aristocratia nicht auf gleiche Weise gegen einen Mitstand, als in Monarchia der Fürst gegen einen puren Unterthanen ausüben könne, in übrigen aber durchgehends in H. Römischen Reich und absonderlich von Evangelischen Städten zu Verhütung übler Consequentien, und ärgerlichen Unheils die Käyserliche Protectoria billich hoch zu respectiren sind. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Magistrat der Eingangs erwehnten Reichs-Stadt die offt angezogene verdächtige Person noch zur Zeit und noch vor deren Wiederkunfft als ein putridum membrum aus dem Rathe abzuschaffen, noch weniger des Bürger Rechts zu entsetzen, am wenigsten aber zu bestraffen, und mit zeitlicher oder ewiger Landes Verweisung zu belegen befugt sey, sondern es wird dem von derselben etwa zurück gebrachten Käyserlichen Protectorio billich in allen nachgegangen, und solche Person dawieder nicht beeinträchtiget und die Sache mit selbiger für Seiner Römischen Kayserlichen Majestät, dahin sie gehöret, und von dem Magistrat selbst anhängig gemacht worden, billich rechmäßig ausgeführet. V. R. W.

§. V. Man kan zugleich aus diesen Responso und aus derpraemittirtenAnmerckung daß die Quaerenten von unsern Responso keinen Nutzen haben können / Frage lernen, wie sehr sich ein Mensch in acht zu nehmen habe, das er nicht in affect schreibe, wenn er auch gleich sonst noch so gescheide oder gelehrt ist. Wer die in unsern responso kürtzlich vorgestellte facti spiciem gegen die weitläufftige speciem facti hält, die in §. 3. zubefinden, wird erkennen, daß in jener alles summarisch vorgestellet worden, was sonst nach dem officio eines treuen historici vorgestellet werden soll, in dieser aber, die dabey ausführlicher angemerckte Umbstände und gebrauchte phrases hin und wieder des concipienten Zorn, Neid, und Haß wieder den Collegen, der an Kayserlichen Hofe Schutz gesucht, entdeckte,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0257" n="251"/>
ser Dinges derselben                      hinwieder entsetzet, und was oben von der Abschaffung oder dimission eines                      Dieners angezogen worden, allhie nicht appliciret werden kan, noch weniger bey                      solcher Bewandnüß, die quaestionirte Person als ein blosser Unterthan anzusehen                      oder zu tractiren ist, zumahlen ohne dem ex Politicis bekannt, daß obwohl in                      Aristocratia singuli pro subditis zu halten, dennoch ein grosser Unterscheid                      inter pure subditum &amp; eum qui membrum collegii est, in quo summa                      potestas residet, zu machen sey. Ferner, da auch ein Reichs-Fürst nicht einsten                      wieder seinen Bedienten, der zumahl an Kayserlichen Hoffe Schutz erlanget,                      ungehörter Dinge und ausser den Weg gemeines Rechtens zu verfahren, im Römischen                      Reich sich leichtlich anmassen wird, ümb so viel weniger eine Reichs-Stadt,                      ohnerachtet der ihr unstreitig gemachten hohen Landes-Obrigkeit, dergleichen                      befugt seyn kan, zumahl nicht unbekannt, daß ratione exercitii superioritatis                      territorialis, zwischen denen Monarchischen und Aristocratischen                      Administrationibus zum wenigsten darinnen ein mercklicher Unterscheid vorhanden,                      daß man die Jura superioritatis in Aristocratia nicht auf gleiche Weise gegen                      einen Mitstand, als in Monarchia der Fürst gegen einen puren Unterthanen ausüben                      könne, in übrigen aber durchgehends in H. Römischen Reich und absonderlich von                      Evangelischen Städten zu Verhütung übler Consequentien, und ärgerlichen Unheils                      die Käyserliche Protectoria billich hoch zu respectiren sind. So erscheinet                      daraus allenthalben so viel, daß der Magistrat der Eingangs erwehnten                      Reichs-Stadt die offt angezogene verdächtige Person noch zur Zeit und noch vor                      deren Wiederkunfft als ein putridum membrum aus dem Rathe abzuschaffen, noch                      weniger des Bürger Rechts zu entsetzen, am wenigsten aber zu bestraffen, und mit                      zeitlicher oder ewiger Landes Verweisung zu belegen befugt sey, sondern es wird                      dem von derselben etwa zurück gebrachten Käyserlichen Protectorio billich in                      allen nachgegangen, und solche Person dawieder nicht beeinträchtiget und die                      Sache mit selbiger für Seiner Römischen Kayserlichen Majestät, dahin sie                      gehöret, und von dem Magistrat selbst anhängig gemacht worden, billich rechmäßig                      ausgeführet. V. R. W.</p>
        <p>§. V. Man kan zugleich aus diesen Responso und aus derpraemittirten<note place="right">Anmerckung daß die <hi rendition="#i">Quaerent</hi>en                          von unsern <hi rendition="#i">Responso</hi> keinen Nutzen haben können                      /</note> Frage lernen, wie sehr sich ein Mensch in acht zu nehmen habe, das er                      nicht in affect schreibe, wenn er auch gleich sonst noch so gescheide oder                      gelehrt ist. Wer die in unsern responso kürtzlich vorgestellte facti spiciem                      gegen die weitläufftige speciem facti hält, die in §. 3. zubefinden, wird                      erkennen, daß in jener alles summarisch vorgestellet worden, was sonst nach dem                      officio eines treuen historici vorgestellet werden soll, in dieser aber, die                      dabey ausführlicher angemerckte Umbstände und gebrauchte phrases hin und wieder                      des concipienten Zorn, Neid, und Haß wieder den Collegen, der an Kayserlichen                      Hofe Schutz gesucht, entdeckte,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[251/0257] ser Dinges derselben hinwieder entsetzet, und was oben von der Abschaffung oder dimission eines Dieners angezogen worden, allhie nicht appliciret werden kan, noch weniger bey solcher Bewandnüß, die quaestionirte Person als ein blosser Unterthan anzusehen oder zu tractiren ist, zumahlen ohne dem ex Politicis bekannt, daß obwohl in Aristocratia singuli pro subditis zu halten, dennoch ein grosser Unterscheid inter pure subditum & eum qui membrum collegii est, in quo summa potestas residet, zu machen sey. Ferner, da auch ein Reichs-Fürst nicht einsten wieder seinen Bedienten, der zumahl an Kayserlichen Hoffe Schutz erlanget, ungehörter Dinge und ausser den Weg gemeines Rechtens zu verfahren, im Römischen Reich sich leichtlich anmassen wird, ümb so viel weniger eine Reichs-Stadt, ohnerachtet der ihr unstreitig gemachten hohen Landes-Obrigkeit, dergleichen befugt seyn kan, zumahl nicht unbekannt, daß ratione exercitii superioritatis territorialis, zwischen denen Monarchischen und Aristocratischen Administrationibus zum wenigsten darinnen ein mercklicher Unterscheid vorhanden, daß man die Jura superioritatis in Aristocratia nicht auf gleiche Weise gegen einen Mitstand, als in Monarchia der Fürst gegen einen puren Unterthanen ausüben könne, in übrigen aber durchgehends in H. Römischen Reich und absonderlich von Evangelischen Städten zu Verhütung übler Consequentien, und ärgerlichen Unheils die Käyserliche Protectoria billich hoch zu respectiren sind. So erscheinet daraus allenthalben so viel, daß der Magistrat der Eingangs erwehnten Reichs-Stadt die offt angezogene verdächtige Person noch zur Zeit und noch vor deren Wiederkunfft als ein putridum membrum aus dem Rathe abzuschaffen, noch weniger des Bürger Rechts zu entsetzen, am wenigsten aber zu bestraffen, und mit zeitlicher oder ewiger Landes Verweisung zu belegen befugt sey, sondern es wird dem von derselben etwa zurück gebrachten Käyserlichen Protectorio billich in allen nachgegangen, und solche Person dawieder nicht beeinträchtiget und die Sache mit selbiger für Seiner Römischen Kayserlichen Majestät, dahin sie gehöret, und von dem Magistrat selbst anhängig gemacht worden, billich rechmäßig ausgeführet. V. R. W. §. V. Man kan zugleich aus diesen Responso und aus derpraemittirten Frage lernen, wie sehr sich ein Mensch in acht zu nehmen habe, das er nicht in affect schreibe, wenn er auch gleich sonst noch so gescheide oder gelehrt ist. Wer die in unsern responso kürtzlich vorgestellte facti spiciem gegen die weitläufftige speciem facti hält, die in §. 3. zubefinden, wird erkennen, daß in jener alles summarisch vorgestellet worden, was sonst nach dem officio eines treuen historici vorgestellet werden soll, in dieser aber, die dabey ausführlicher angemerckte Umbstände und gebrauchte phrases hin und wieder des concipienten Zorn, Neid, und Haß wieder den Collegen, der an Kayserlichen Hofe Schutz gesucht, entdeckte, Anmerckung daß die Quaerenten von unsern Responso keinen Nutzen haben können /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/257
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/257>, abgerufen am 21.11.2024.