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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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wenn gleich nach ihren Begehren wäre gesprochen worden.ob gleich derselbe solchen zu verbergen getrachtet, und deßwegen keiner hitzigen und injuriösen, sondern einer gantz kaltsinnigen Schreib-Art sich bedienet hatte. Nun möchte ich aber wohl wissen, was der Concipiente und seine gleichgesinnete für einen Endzweck gehabt hätten, der nur in etwas einen Schein einer vernünfftigen Absicht hätte bey einen unpartheyischen erwecken können, wenn man sie gefragt hätte, was sie denn mit unsern responso machen wolten, oder was ihnen solches nützen solte oder könte, wenn wir auch die uns vorgelegte Frage nach ihren Verlangen beantwortet hätten? Denn entweder sie bildeten sich ein ihr regimen Aristocraticum hätte eine independente Gewalt, und sie also keine rechtmäßige Ursache sich für dem Kayserlichen Protectorio des Gegentheils zu fürchten, oder aber sie erkannten, wie billich, daß die Reichs-Städte dem Kayserlichen Hoff und denen von seiner Kayserlichen Majestät ertheilten protectoriis grosse reverenz und respect zu erweisen schuldig wären. Auff den ersten Fall war es gantz unnöthig und überflüßig, von einer Juristen Facultät zu Justificirung ihres Vorhabens ein favorable responsum zu erbitten. Wenn ihr Wiederwärtiger ein membrum des Venetianischen Senatus oder der Niederländischen Herren Staaten gewesen wäre, wolte ich das Trinckgeld (er möge nun recht oder unrecht gehabt haben) freylich nicht mit ihm getheilet haben. Aber ich bin auch versichert, daß beyde ihren Vorsatz würden an ihm ausgeübet haben ohne ein auswärtig Collegium darumb zu befragen. Auff dem andern Fall aber, würde ihnen unser responsum nicht das geringste genutzet haben oder haben nutzen können, wenn wir auch in allen nach ihren Verlangen geantwotet hätten; sondern sie würden ihre Sache dadurch mehr verschlimmert und den Kayserlichen Reichs-Hoff-Rath auch wieder uns erbittert, und also die ingenieusen Gedancken jenes klugen Mannes durch ein Exempel bestärcket haben, der den bekannten vers des Poeten: Solamen miseris socios habuisse malorum, also auslegte oder verbesserte: Solamen miserum socios habuisse malorum. Zu geschweigen, daß wenn sie der affect nicht verblendet hätte, sie leichtlich würden haben zu vorher sehen können, daß ihre eigene in der specie facti uns suppeditirte Umbstände (wie aus unsern responso zu sehen) ohnmöglich zulassen könten, daß wir nach ihren Verlangen respondiren würden, wenn wir uns auch keiner Gefahr hätten zu befürchten gehabt.

Noch zwey Neben Fragen.

§. VI. Und vermuthlich mochte dem Herrn Quaerenten selbst geschwanet haben, daß das responsum nicht eben nach seinem Begehren fallen dürfste: derowegen waren noch in einem postscripto zwey neue

wenn gleich nach ihren Begehren wäre gesprochen worden.ob gleich derselbe solchen zu verbergen getrachtet, und deßwegen keiner hitzigen und injuriösen, sondern einer gantz kaltsinnigen Schreib-Art sich bedienet hatte. Nun möchte ich aber wohl wissen, was der Concipiente und seine gleichgesinnete für einen Endzweck gehabt hätten, der nur in etwas einen Schein einer vernünfftigen Absicht hätte bey einen unpartheyischen erwecken können, wenn man sie gefragt hätte, was sie denn mit unsern responso machen wolten, oder was ihnen solches nützen solte oder könte, wenn wir auch die uns vorgelegte Frage nach ihren Verlangen beantwortet hätten? Denn entweder sie bildeten sich ein ihr regimen Aristocraticum hätte eine independente Gewalt, und sie also keine rechtmäßige Ursache sich für dem Kayserlichen Protectorio des Gegentheils zu fürchten, oder aber sie erkannten, wie billich, daß die Reichs-Städte dem Kayserlichen Hoff und denen von seiner Kayserlichen Majestät ertheilten protectoriis grosse reverenz und respect zu erweisen schuldig wären. Auff den ersten Fall war es gantz unnöthig und überflüßig, von einer Juristen Facultät zu Justificirung ihres Vorhabens ein favorable responsum zu erbitten. Wenn ihr Wiederwärtiger ein membrum des Venetianischen Senatus oder der Niederländischen Herren Staaten gewesen wäre, wolte ich das Trinckgeld (er möge nun recht oder unrecht gehabt haben) freylich nicht mit ihm getheilet haben. Aber ich bin auch versichert, daß beyde ihren Vorsatz würden an ihm ausgeübet haben ohne ein auswärtig Collegium darumb zu befragen. Auff dem andern Fall aber, würde ihnen unser responsum nicht das geringste genutzet haben oder haben nutzen können, wenn wir auch in allen nach ihren Verlangen geantwotet hätten; sondern sie würden ihre Sache dadurch mehr verschlimmert und den Kayserlichen Reichs-Hoff-Rath auch wieder uns erbittert, und also die ingenieusen Gedancken jenes klugen Mannes durch ein Exempel bestärcket haben, der den bekannten vers des Poëten: Solamen miseris socios habuisse malorum, also auslegte oder verbesserte: Solamen miserum socios habuisse malorum. Zu geschweigen, daß wenn sie der affect nicht verblendet hätte, sie leichtlich würden haben zu vorher sehen können, daß ihre eigene in der specie facti uns suppeditirte Umbstände (wie aus unsern responso zu sehen) ohnmöglich zulassen könten, daß wir nach ihren Verlangen respondiren würden, wenn wir uns auch keiner Gefahr hätten zu befürchten gehabt.

Noch zwey Neben Fragen.

§. VI. Und vermuthlich mochte dem Herrn Quaerenten selbst geschwanet haben, daß das responsum nicht eben nach seinem Begehren fallen dürfste: derowegen waren noch in einem postscripto zwey neue

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[252/0258] ob gleich derselbe solchen zu verbergen getrachtet, und deßwegen keiner hitzigen und injuriösen, sondern einer gantz kaltsinnigen Schreib-Art sich bedienet hatte. Nun möchte ich aber wohl wissen, was der Concipiente und seine gleichgesinnete für einen Endzweck gehabt hätten, der nur in etwas einen Schein einer vernünfftigen Absicht hätte bey einen unpartheyischen erwecken können, wenn man sie gefragt hätte, was sie denn mit unsern responso machen wolten, oder was ihnen solches nützen solte oder könte, wenn wir auch die uns vorgelegte Frage nach ihren Verlangen beantwortet hätten? Denn entweder sie bildeten sich ein ihr regimen Aristocraticum hätte eine independente Gewalt, und sie also keine rechtmäßige Ursache sich für dem Kayserlichen Protectorio des Gegentheils zu fürchten, oder aber sie erkannten, wie billich, daß die Reichs-Städte dem Kayserlichen Hoff und denen von seiner Kayserlichen Majestät ertheilten protectoriis grosse reverenz und respect zu erweisen schuldig wären. Auff den ersten Fall war es gantz unnöthig und überflüßig, von einer Juristen Facultät zu Justificirung ihres Vorhabens ein favorable responsum zu erbitten. Wenn ihr Wiederwärtiger ein membrum des Venetianischen Senatus oder der Niederländischen Herren Staaten gewesen wäre, wolte ich das Trinckgeld (er möge nun recht oder unrecht gehabt haben) freylich nicht mit ihm getheilet haben. Aber ich bin auch versichert, daß beyde ihren Vorsatz würden an ihm ausgeübet haben ohne ein auswärtig Collegium darumb zu befragen. Auff dem andern Fall aber, würde ihnen unser responsum nicht das geringste genutzet haben oder haben nutzen können, wenn wir auch in allen nach ihren Verlangen geantwotet hätten; sondern sie würden ihre Sache dadurch mehr verschlimmert und den Kayserlichen Reichs-Hoff-Rath auch wieder uns erbittert, und also die ingenieusen Gedancken jenes klugen Mannes durch ein Exempel bestärcket haben, der den bekannten vers des Poëten: Solamen miseris socios habuisse malorum, also auslegte oder verbesserte: Solamen miserum socios habuisse malorum. Zu geschweigen, daß wenn sie der affect nicht verblendet hätte, sie leichtlich würden haben zu vorher sehen können, daß ihre eigene in der specie facti uns suppeditirte Umbstände (wie aus unsern responso zu sehen) ohnmöglich zulassen könten, daß wir nach ihren Verlangen respondiren würden, wenn wir uns auch keiner Gefahr hätten zu befürchten gehabt. wenn gleich nach ihren Begehren wäre gesprochen worden. §. VI. Und vermuthlich mochte dem Herrn Quaerenten selbst geschwanet haben, daß das responsum nicht eben nach seinem Begehren fallen dürfste: derowegen waren noch in einem postscripto zwey neue

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/258>, abgerufen am 21.11.2024.