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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Fragen formiret, und uns dabey auf das kürtzeste jedoch nur generaliter die rationes decidendi pro affirmativa suppeditiret worden.

1. Auch wird auf diese hie vorstehende Speciem facti noch ferner dienstlich angefragt, und a part zu respondiren gebeten, wann diese Person, wie man fast vermuthen oder besorgen muß, die Religion changiren und zur Catholischen sich wenden sollte, ob man sie nicht, in Krafft des Instrumenti Pacis, zur Emigration anzuhalten und zu weisen befugt sey, weil seine Vater-Stadt ein pur Evangelischer Ort ist, und nur ein kleines Kloster, samt einem Teutschen Ordens Commenthur und etlichen wenigen frembden Catholischen Beambten, von Bürgern aber nur 4. alte Catholische Familien von 1624. her allda sich befinden, worzu doch vor fünff Jahren noch eine abtrünnige Familie ex plebe gekommen, und connivendo toleriret worden. Wobey respective nicht zu bergen und erinnerlich ist, daß noch zwey andere vornehme Evangelische Reichs-Städte dieses Rechtens sich gantz ungezweiffelt befugt erachten, ihnen auch darunter die bekandte vornehme Publicisten der Chur-Brandenb. Herr Geheime Rath Rhetius in Institutionib Jur. Publ. Herr D. Simon, in Diss. de jur. Emigrandi, und Wilh. Ignatius Schuz in Manuali Pacifico, nebst dem hiesigen Collegio Juridico und vielen andern adstipuliren. 2. Entstehet ebenfalls noch die Frage, ob ein Wohllöbl. Magistrat nicht berechtiget sey, alle von diesem seinem, das publicum so sehr beunruhigenden Mit-Glied, an die Seinige, und von diesen wie auch seinen correspondenten an ihn wieder ablauffende Brieffe auff der Käyserl. Post und sonsten, so gut als man kan, zu intercipiren, und zu seiner höchstbenöthigten Nachricht zu eröffnen, und wie zwar des Herrn D. Michaelis seinem Responso 14to nach kein Dubium deßhalben übrig zu seyn scheinet etc.

§. VII. Aber es hätte der Concipient auch hier leichte vorherUnd deren Beantwortung. sehen können, daß wir seinem Begehren nicht würden gratificiren können, wenn er ohne affecten gewesen wäre. Vielmehr gab uns die andere Frage eine starcke Vermuthung, daß die fragende Parthey, die bey der specie facti allegirten Brieffe allbereit auf solche Weise möchten aufgefangen haben, wie wir auch dieses in unsern vorigen Responso nicht undeutlich hatten zu verstehen geben. Derowegen bekame er diese Antwort:

Als auch fernerweit über noch zwey absonderliche Fragen unsere rechtliche Meynung begehret worden. Demnach etc. und zwar auf die erste Frage vor recht: Befahret man sich, es werde die in voriger specie facti erwehnte Person von der Evangelischen Religion sich zu der Römisch-Catholischen wenden, und wird dannenhero gefraget, ob nicht der Magistrat befugt sey, denselben ad emigrationem anzuhalten. Ob nun wohl von unterschiedenen DD. dafür gehalten wird, daß denen Ständen des Heil. Röm. Reichs vermöge des Instrumenti Pacis zugelassen sey,

Fragen formiret, und uns dabey auf das kürtzeste jedoch nur generaliter die rationes decidendi pro affirmativa suppeditiret worden.

1. Auch wird auf diese hie vorstehende Speciem facti noch ferner dienstlich angefragt, und a part zu respondiren gebeten, wann diese Person, wie man fast vermuthen oder besorgen muß, die Religion changiren und zur Catholischen sich wenden sollte, ob man sie nicht, in Krafft des Instrumenti Pacis, zur Emigration anzuhalten und zu weisen befugt sey, weil seine Vater-Stadt ein pur Evangelischer Ort ist, und nur ein kleines Kloster, samt einem Teutschen Ordens Commenthur und etlichen wenigen frembden Catholischen Beambten, von Bürgern aber nur 4. alte Catholische Familien von 1624. her allda sich befinden, worzu doch vor fünff Jahren noch eine abtrünnige Familie ex plebe gekommen, und connivendo toleriret worden. Wobey respective nicht zu bergen und erinnerlich ist, daß noch zwey andere vornehme Evangelische Reichs-Städte dieses Rechtens sich gantz ungezweiffelt befugt erachten, ihnen auch darunter die bekandte vornehme Publicisten der Chur-Brandenb. Herr Geheime Rath Rhetius in Institutionib Jur. Publ. Herr D. Simon, in Diss. de jur. Emigrandi, und Wilh. Ignatius Schuz in Manuali Pacifico, nebst dem hiesigen Collegio Juridico und vielen andern adstipuliren. 2. Entstehet ebenfalls noch die Frage, ob ein Wohllöbl. Magistrat nicht berechtiget sey, alle von diesem seinem, das publicum so sehr beunruhigenden Mit-Glied, an die Seinige, und von diesen wie auch seinen correspondenten an ihn wieder ablauffende Brieffe auff der Käyserl. Post und sonsten, so gut als man kan, zu intercipiren, und zu seiner höchstbenöthigten Nachricht zu eröffnen, und wie zwar des Herrn D. Michaelis seinem Responso 14to nach kein Dubium deßhalben übrig zu seyn scheinet etc.

§. VII. Aber es hätte der Concipient auch hier leichte vorherUnd deren Beantwortung. sehen können, daß wir seinem Begehren nicht würden gratificiren können, wenn er ohne affecten gewesen wäre. Vielmehr gab uns die andere Frage eine starcke Vermuthung, daß die fragende Parthey, die bey der specie facti allegirten Brieffe allbereit auf solche Weise möchten aufgefangen haben, wie wir auch dieses in unsern vorigen Responso nicht undeutlich hatten zu verstehen geben. Derowegen bekame er diese Antwort:

Als auch fernerweit über noch zwey absonderliche Fragen unsere rechtliche Meynung begehret worden. Demnach etc. und zwar auf die erste Frage vor recht: Befahret man sich, es werde die in voriger specie facti erwehnte Person von der Evangelischen Religion sich zu der Römisch-Catholischen wenden, und wird dannenhero gefraget, ob nicht der Magistrat befugt sey, denselben ad emigrationem anzuhalten. Ob nun wohl von unterschiedenen DD. dafür gehalten wird, daß denen Ständen des Heil. Röm. Reichs vermöge des Instrumenti Pacis zugelassen sey,

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        <p>Als auch fernerweit über noch zwey absonderliche Fragen unsere rechtliche Meynung                      begehret worden. Demnach etc. und zwar auf die erste Frage vor recht: Befahret                      man sich, es werde die in voriger specie facti erwehnte Person von der                      Evangelischen Religion sich zu der Römisch-Catholischen wenden, und wird                      dannenhero gefraget, ob nicht der Magistrat befugt sey, denselben ad                      emigrationem anzuhalten. Ob nun wohl von unterschiedenen DD. dafür gehalten                      wird, daß denen Ständen des Heil. Röm. Reichs vermöge des Instrumenti Pacis                      zugelassen sey,
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[253/0259] Fragen formiret, und uns dabey auf das kürtzeste jedoch nur generaliter die rationes decidendi pro affirmativa suppeditiret worden. 1. Auch wird auf diese hie vorstehende Speciem facti noch ferner dienstlich angefragt, und a part zu respondiren gebeten, wann diese Person, wie man fast vermuthen oder besorgen muß, die Religion changiren und zur Catholischen sich wenden sollte, ob man sie nicht, in Krafft des Instrumenti Pacis, zur Emigration anzuhalten und zu weisen befugt sey, weil seine Vater-Stadt ein pur Evangelischer Ort ist, und nur ein kleines Kloster, samt einem Teutschen Ordens Commenthur und etlichen wenigen frembden Catholischen Beambten, von Bürgern aber nur 4. alte Catholische Familien von 1624. her allda sich befinden, worzu doch vor fünff Jahren noch eine abtrünnige Familie ex plebe gekommen, und connivendo toleriret worden. Wobey respective nicht zu bergen und erinnerlich ist, daß noch zwey andere vornehme Evangelische Reichs-Städte dieses Rechtens sich gantz ungezweiffelt befugt erachten, ihnen auch darunter die bekandte vornehme Publicisten der Chur-Brandenb. Herr Geheime Rath Rhetius in Institutionib Jur. Publ. Herr D. Simon, in Diss. de jur. Emigrandi, und Wilh. Ignatius Schuz in Manuali Pacifico, nebst dem hiesigen Collegio Juridico und vielen andern adstipuliren. 2. Entstehet ebenfalls noch die Frage, ob ein Wohllöbl. Magistrat nicht berechtiget sey, alle von diesem seinem, das publicum so sehr beunruhigenden Mit-Glied, an die Seinige, und von diesen wie auch seinen correspondenten an ihn wieder ablauffende Brieffe auff der Käyserl. Post und sonsten, so gut als man kan, zu intercipiren, und zu seiner höchstbenöthigten Nachricht zu eröffnen, und wie zwar des Herrn D. Michaelis seinem Responso 14to nach kein Dubium deßhalben übrig zu seyn scheinet etc. §. VII. Aber es hätte der Concipient auch hier leichte vorher sehen können, daß wir seinem Begehren nicht würden gratificiren können, wenn er ohne affecten gewesen wäre. Vielmehr gab uns die andere Frage eine starcke Vermuthung, daß die fragende Parthey, die bey der specie facti allegirten Brieffe allbereit auf solche Weise möchten aufgefangen haben, wie wir auch dieses in unsern vorigen Responso nicht undeutlich hatten zu verstehen geben. Derowegen bekame er diese Antwort: Und deren Beantwortung. Als auch fernerweit über noch zwey absonderliche Fragen unsere rechtliche Meynung begehret worden. Demnach etc. und zwar auf die erste Frage vor recht: Befahret man sich, es werde die in voriger specie facti erwehnte Person von der Evangelischen Religion sich zu der Römisch-Catholischen wenden, und wird dannenhero gefraget, ob nicht der Magistrat befugt sey, denselben ad emigrationem anzuhalten. Ob nun wohl von unterschiedenen DD. dafür gehalten wird, daß denen Ständen des Heil. Röm. Reichs vermöge des Instrumenti Pacis zugelassen sey,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/259>, abgerufen am 21.11.2024.