Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.denenjenigen Unterthanen, so nach Aufrichtung solchen Friedens-Schlusses die Religion geändert deren emigration aufzulegen, inmassen solches in dem Art. V. §. 36. verb. aut a Territorii Domino JUSSUS fuerit item §. 37. verb. sive voluntarie sive COACTE emigrantibus, gegründet zu seyn, solcher Meynung auch nebst andern Doctoribus Dn. Rhetius in Instit. Jur. Publ. Lib. 2. tit. 1. §. 26. beyzupflichten scheinet, solchergestalt aber daraus, daß auch allhier der Magistratus der quaestionirten Person, im Fall selbige die Religion ändern solte, die emigration anzusinnen, wohl befugt wäre, angeführet werden möchte, zumahl die Evangelische Religion daselbst auser wenigen Personen und Familien, so sich anno 1624. schon allda befunden, bisher beständig conserviret worden. Dieweil aber dennoch in dem vorangezogenen Instrumento Pacis klar enthalten, daß diejenigen Unterthanen, so auch nach dem 1624sten Jahre, oder nach geschlossenen Frieden eine von denen darinnen approbirten Religionen angenommen, gedultet werden sollen, inmassen dann Art. V. §. 34. ausdrücklich disponiret: Catholici Augustanae Confessionis statuum subditi qui anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae exercitium nulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam, deinceps futuro tempore diversam a Territorii Domino religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, & conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione aut turbationis privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico religione exercitio interesse non prohibeantur, solchergestalt aber nicht so wohl denen Ständen das Jus exppellendi dissentientes in religione, als vielmehr denen subditis dissentientibus das jus emigrandi und daß sie wieder Willen zu bleniben nicht gehalten seyn sollen, als ein sonderbahres beneficium in instrumen to pacis gegeben worden, in ipsorum odium nicht zu detorquiren ist, die in contrarium angezogene loca aber betreffende, solche aus denen antecedentibus und ex d. §. 34. de iis qui turbationibus ansam praebent zu erklähren seynd, wie solches Dn. Rhetius Disput. Jur. publ. disput. 2. de Jure principis circa sacra c. 4. n. 12. seq. nebst andern daselbst angemerckten Autoribus weitläufftig ausgeführet. Und wenn man schon die quaestionirte Person unter die exception, & quod turbationibus ansam dederit, rechnen wolte, dennoch zu erwegen wäre, daß eines Theils solche turbation nicht per religionem aut occasione ejus geschehen, anders theils aber ob ihr Vornehmen pro turbatione zu achten, noch nicht erörtert, sondern lis pendens sey; Im übrigen ohne dem von Evangelischen Reichs-Städten dergleichen Jus expellendi notorie nie exerciret, ja hingegen in der angezogenen Reichsstadt eine Familie, so erst vor 5. Jahren die Religion geändert, dem vorigen Bericht nach, unweigerlich gedultet worden; So mag auch dahero diese Person im Fall sie zu der Catholischen Religion sich wenden, sonst aber denenjenigen Unterthanen, so nach Aufrichtung solchen Friedens-Schlusses die Religion geändert deren emigration aufzulegen, inmassen solches in dem Art. V. §. 36. verb. aut a Territorii Domino JUSSUS fuerit item §. 37. verb. sive voluntarie sive COACTE emigrantibus, gegründet zu seyn, solcher Meynung auch nebst andern Doctoribus Dn. Rhetius in Instit. Jur. Publ. Lib. 2. tit. 1. §. 26. beyzupflichten scheinet, solchergestalt aber daraus, daß auch allhier der Magistratus der quaestionirten Person, im Fall selbige die Religion ändern solte, die emigration anzusinnen, wohl befugt wäre, angeführet werden möchte, zumahl die Evangelische Religion daselbst auser wenigen Personen und Familien, so sich anno 1624. schon allda befunden, bisher beständig conserviret worden. Dieweil aber dennoch in dem vorangezogenen Instrumento Pacis klar enthalten, daß diejenigen Unterthanen, so auch nach dem 1624sten Jahre, oder nach geschlossenen Frieden eine von denen darinnen approbirten Religionen angenommen, gedultet werden sollen, inmassen dann Art. V. §. 34. ausdrücklich disponiret: Catholici Augustanae Confessionis statuum subditi qui anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae exercitium nulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam, deinceps futuro tempore diversam a Territorii Domino religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, & conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione aut turbationis privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico religione exercitio interesse non prohibeantur, solchergestalt aber nicht so wohl denen Ständen das Jus exppellendi dissentientes in religione, als vielmehr denen subditis dissentientibus das jus emigrandi und daß sie wieder Willen zu blẽiben nicht gehalten seyn sollen, als ein sonderbahres beneficium in instrumen to pacis gegeben worden, in ipsorum odium nicht zu detorquiren ist, die in contrarium angezogene loca aber betreffende, solche aus denen antecedentibus und ex d. §. 34. de iis qui turbationibus ansam praebent zu erklähren seynd, wie solches Dn. Rhetius Disput. Jur. publ. disput. 2. de Jure principis circa sacra c. 4. n. 12. seq. nebst andern daselbst angemerckten Autoribus weitläufftig ausgeführet. Und wenn man schon die quaestionirte Person unter die exception, & quod turbationibus ansam dederit, rechnen wolte, dennoch zu erwegen wäre, daß eines Theils solche turbation nicht per religionem aut occasione ejus geschehen, anders theils aber ob ihr Vornehmen pro turbatione zu achten, noch nicht erörtert, sondern lis pendens sey; Im übrigen ohne dem von Evangelischen Reichs-Städten dergleichen Jus expellendi notorie nie exerciret, ja hingegen in der angezogenen Reichsstadt eine Familie, so erst vor 5. Jahren die Religion geändert, dem vorigen Bericht nach, unweigerlich gedultet worden; So mag auch dahero diese Person im Fall sie zu der Catholischen Religion sich wenden, sonst aber <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0260" n="254"/> denenjenigen Unterthanen, so nach Aufrichtung solchen Friedens-Schlusses die Religion geändert deren emigration aufzulegen, inmassen solches in dem Art. V. §. 36. verb. aut a Territorii Domino JUSSUS fuerit item §. 37. verb. sive voluntarie sive COACTE emigrantibus, gegründet zu seyn, solcher Meynung auch nebst andern Doctoribus Dn. Rhetius in Instit. Jur. Publ. Lib. 2. tit. 1. §. 26. beyzupflichten scheinet, solchergestalt aber daraus, daß auch allhier der Magistratus der quaestionirten Person, im Fall selbige die Religion ändern solte, die emigration anzusinnen, wohl befugt wäre, angeführet werden möchte, zumahl die Evangelische Religion daselbst auser wenigen Personen und Familien, so sich anno 1624. schon allda befunden, bisher beständig conserviret worden. Dieweil aber dennoch in dem vorangezogenen Instrumento Pacis klar enthalten, daß diejenigen Unterthanen, so auch nach dem 1624sten Jahre, oder nach geschlossenen Frieden eine von denen darinnen approbirten Religionen angenommen, gedultet werden sollen, inmassen dann Art. V. §. 34. ausdrücklich disponiret: Catholici Augustanae Confessionis statuum subditi qui anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae exercitium nulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam, deinceps futuro tempore diversam a Territorii Domino religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, & conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione aut turbationis privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico religione exercitio interesse non prohibeantur, solchergestalt aber nicht so wohl denen Ständen das Jus exppellendi dissentientes in religione, als vielmehr denen subditis dissentientibus das jus emigrandi und daß sie wieder Willen zu blẽiben nicht gehalten seyn sollen, als ein sonderbahres beneficium in instrumen to pacis gegeben worden, in ipsorum odium nicht zu detorquiren ist, die in contrarium angezogene loca aber betreffende, solche aus denen antecedentibus und ex d. §. 34. de iis qui turbationibus ansam praebent zu erklähren seynd, wie solches Dn. Rhetius Disput. Jur. publ. disput. 2. de Jure principis circa sacra c. 4. n. 12. seq. nebst andern daselbst angemerckten Autoribus weitläufftig ausgeführet. Und wenn man schon die quaestionirte Person unter die exception, & quod turbationibus ansam dederit, rechnen wolte, dennoch zu erwegen wäre, daß eines Theils solche turbation nicht per religionem aut occasione ejus geschehen, anders theils aber ob ihr Vornehmen pro turbatione zu achten, noch nicht erörtert, sondern lis pendens sey; Im übrigen ohne dem von Evangelischen Reichs-Städten dergleichen Jus expellendi notorie nie exerciret, ja hingegen in der angezogenen Reichsstadt eine Familie, so erst vor 5. Jahren die Religion geändert, dem vorigen Bericht nach, unweigerlich gedultet worden; So mag auch dahero diese Person im Fall sie zu der Catholischen Religion sich wenden, sonst aber </p> </div> </body> </text> </TEI> [254/0260]
denenjenigen Unterthanen, so nach Aufrichtung solchen Friedens-Schlusses die Religion geändert deren emigration aufzulegen, inmassen solches in dem Art. V. §. 36. verb. aut a Territorii Domino JUSSUS fuerit item §. 37. verb. sive voluntarie sive COACTE emigrantibus, gegründet zu seyn, solcher Meynung auch nebst andern Doctoribus Dn. Rhetius in Instit. Jur. Publ. Lib. 2. tit. 1. §. 26. beyzupflichten scheinet, solchergestalt aber daraus, daß auch allhier der Magistratus der quaestionirten Person, im Fall selbige die Religion ändern solte, die emigration anzusinnen, wohl befugt wäre, angeführet werden möchte, zumahl die Evangelische Religion daselbst auser wenigen Personen und Familien, so sich anno 1624. schon allda befunden, bisher beständig conserviret worden. Dieweil aber dennoch in dem vorangezogenen Instrumento Pacis klar enthalten, daß diejenigen Unterthanen, so auch nach dem 1624sten Jahre, oder nach geschlossenen Frieden eine von denen darinnen approbirten Religionen angenommen, gedultet werden sollen, inmassen dann Art. V. §. 34. ausdrücklich disponiret: Catholici Augustanae Confessionis statuum subditi qui anno 1624. publicum vel etiam privatum Religionis suae exercitium nulla anni parte habuerunt, nec non, qui post pacem publicatam, deinceps futuro tempore diversam a Territorii Domino religionem profitebuntur & amplectentur, patienter tolerentur, & conscientia libera domi devotioni suae, sine inquisitione aut turbationis privatim vacare, in vicinia vero, ubi & quoties voluerint, publico religione exercitio interesse non prohibeantur, solchergestalt aber nicht so wohl denen Ständen das Jus exppellendi dissentientes in religione, als vielmehr denen subditis dissentientibus das jus emigrandi und daß sie wieder Willen zu blẽiben nicht gehalten seyn sollen, als ein sonderbahres beneficium in instrumen to pacis gegeben worden, in ipsorum odium nicht zu detorquiren ist, die in contrarium angezogene loca aber betreffende, solche aus denen antecedentibus und ex d. §. 34. de iis qui turbationibus ansam praebent zu erklähren seynd, wie solches Dn. Rhetius Disput. Jur. publ. disput. 2. de Jure principis circa sacra c. 4. n. 12. seq. nebst andern daselbst angemerckten Autoribus weitläufftig ausgeführet. Und wenn man schon die quaestionirte Person unter die exception, & quod turbationibus ansam dederit, rechnen wolte, dennoch zu erwegen wäre, daß eines Theils solche turbation nicht per religionem aut occasione ejus geschehen, anders theils aber ob ihr Vornehmen pro turbatione zu achten, noch nicht erörtert, sondern lis pendens sey; Im übrigen ohne dem von Evangelischen Reichs-Städten dergleichen Jus expellendi notorie nie exerciret, ja hingegen in der angezogenen Reichsstadt eine Familie, so erst vor 5. Jahren die Religion geändert, dem vorigen Bericht nach, unweigerlich gedultet worden; So mag auch dahero diese Person im Fall sie zu der Catholischen Religion sich wenden, sonst aber
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