Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.Defension dienliches darinnen enthalten sey, daraus nicht ersehen, weniger aus deren Gegeneinanderhaltung ein gewisser Spruch abgefasset werden mag: So sind wir bey so gestalten Sachen, ehe und bevor solche Mängel gebührend suppliret werden, auf die überschickten Fragen zu antworten nicht schuldig. V. R. W. §. X. Wiewohl nun dieses responsum den Quaerenten hätte erinnern sollen, daß er sich wohl zu prüffen hätte, ob er viel Trost von uns würde zu gewarten haben, wenn er diese defecte supplirete; so ware doch seine Begierde so groß, denen beyden Burgemeistern zu schaden, daß er sich resolvirte seinen Nahmen zu melden, daß er Paul B. hiesse, und Steuer-Einnehmer in eben derselben Stadt E. wäre. Er schickte uns auch die völligen Rotulos sub und zu, deren jeder ohngefähr aus 150. articulis bestunde, über welche in jeden Rotulo über zwantzig Zeugen, und wo ich mich nicht irre von dem Quaerenten selbst, oder doch auf seinen Geheiß waren abgehöret worden. Den Inhalt derselben ausführlich zu melden würde zu verdrießlich fallen, also wird es genug seyn, wenn ich das responsum selbst hersetze, in welchen eine zwar kurtze, aber doch zum Nachdencken über des Quaerenten Haß und Feindschafft gegen die beyden Burgemeister genugsame Nachricht wird zu befinden seyn. Hat derselbe unter einen erdichteten Nahmen M. Novembr. des abgewichenen 1696ten Jahrs unser rechtliches Bedencken über 2. Fragen verlanget, wir haben aber damahls, weiln die dazu gehörige Beylagen unvollkommen gewesen, auch aus andern Ursachen unsere rechtliche Meynung hauptsächlich darauf zu ertheilen, Bedencken getragen; hat derselbe dahero die dabey befundene Mängel ersetzet, und die Beylagen vollkommen überschicket, will auch nunmehr: ob und wie die beyden Burgemeister Johann George V. und Daniel A. wegen derer in denen Rotulis sub & ihnen beygemessenen Begünstigungen zu bestraffen wären? des Rechten berichtet seyn. Ob nun wohl besagte Bürgemeister unterschiedener wieder ihre Pflicht lauffender Dinge beschuldiget, auch viel Zeugen wieder sie abgehöret werden wollen, absonderlich aber V. hauptsächlich bezüchtiget wird, daß er bey denen Naths-Wahlendem Churfürstl. Gnädigsten Befehl zu wieder sein votum suspendirt, und dabey daß man auf Gelehrte reflexion machen solle, vorgeschlagen, den Handwercks-Leuthen aber zu wieder sey, nechstdem die Partheyen zu Hause verabschiede, absonderliche Sitz-Tage mache, mit denen Partheyen culludire, ihnen Consilia gäbe und die Sätze mache, auch Geschencke nehme, deßwegen in art. 30. seqq. usque 39. in sign. unterschiedene Exempel von Christian A. Heinrich P. Hanß B. und andern mehren angeführet worden, hiernechst dessen Frau den Fuß und das Maul aufn Rathhause haben wolle, und denen Raths-Personen ins Amt greiffe, auch bey denen Fischereyen und Schaffschur sich eingefunden, und auf des Defension dienliches darinnen enthalten sey, daraus nicht ersehen, weniger aus deren Gegeneinanderhaltung ein gewisser Spruch abgefasset werden mag: So sind wir bey so gestalten Sachen, ehe und bevor solche Mängel gebührend suppliret werden, auf die überschickten Fragen zu antworten nicht schuldig. V. R. W. §. X. Wiewohl nun dieses responsum den Quaerenten hätte erinnern sollen, daß er sich wohl zu prüffen hätte, ob er viel Trost von uns würde zu gewarten haben, wenn er diese defecte supplirete; so ware doch seine Begierde so groß, denen beyden Burgemeistern zu schaden, daß er sich resolvirte seinen Nahmen zu melden, daß er Paul B. hiesse, und Steuer-Einnehmer in eben derselben Stadt E. wäre. Er schickte uns auch die völligen Rotulos sub und zu, deren jeder ohngefähr aus 150. articulis bestunde, über welche in jeden Rotulo über zwantzig Zeugen, und wo ich mich nicht irre von dem Quaerenten selbst, oder doch auf seinen Geheiß waren abgehöret worden. Den Inhalt derselben ausführlich zu melden würde zu verdrießlich fallen, also wird es genug seyn, wenn ich das responsum selbst hersetze, in welchen eine zwar kurtze, aber doch zum Nachdencken über des Quaerenten Haß und Feindschafft gegen die beyden Burgemeister genugsame Nachricht wird zu befinden seyn. Hat derselbe unter einen erdichteten Nahmen M. Novembr. des abgewichenen 1696ten Jahrs unser rechtliches Bedencken über 2. Fragen verlanget, wir haben aber damahls, weiln die dazu gehörige Beylagen unvollkommen gewesen, auch aus andern Ursachen unsere rechtliche Meynung hauptsächlich darauf zu ertheilen, Bedencken getragen; hat derselbe dahero die dabey befundene Mängel ersetzet, und die Beylagen vollkommen überschicket, will auch nunmehr: ob und wie die beyden Burgemeister Johann George V. und Daniel A. wegen derer in denen Rotulis sub & ihnen beygemessenen Begünstigungen zu bestraffen wären? des Rechten berichtet seyn. Ob nun wohl besagte Bürgemeister unterschiedener wieder ihre Pflicht lauffender Dinge beschuldiget, auch viel Zeugen wieder sie abgehöret werden wollen, absonderlich aber V. hauptsächlich bezüchtiget wird, daß er bey denen Naths-Wahlendem Churfürstl. Gnädigsten Befehl zu wieder sein votum suspendirt, und dabey daß man auf Gelehrte reflexion machen solle, vorgeschlagen, den Handwercks-Leuthen aber zu wieder sey, nechstdem die Partheyen zu Hause verabschiede, absonderliche Sitz-Tage mache, mit denen Partheyen culludire, ihnen Consilia gäbe und die Sätze mache, auch Geschencke nehme, deßwegen in art. 30. seqq. usque 39. in sign. unterschiedene Exempel von Christian A. Heinrich P. Hanß B. und andern mehren angeführet worden, hiernechst dessen Frau den Fuß und das Maul aufn Rathhause haben wolle, und denen Raths-Personen ins Amt greiffe, auch bey denen Fischereyen und Schaffschur sich eingefunden, und auf des <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0264" n="258"/> Defension dienliches darinnen enthalten sey, daraus nicht ersehen, weniger aus deren Gegeneinanderhaltung ein gewisser Spruch abgefasset werden mag: So sind wir bey so gestalten Sachen, ehe und bevor solche Mängel gebührend suppliret werden, auf die überschickten Fragen zu antworten nicht schuldig. V. R. W.</p> <note place="left">Die andre etwas ausführlichers Abfertigung.</note> <p>§. X. Wiewohl nun dieses responsum den Quaerenten hätte erinnern sollen, daß er sich wohl zu prüffen hätte, ob er viel Trost von uns würde zu gewarten haben, wenn er diese defecte supplirete; so ware doch seine Begierde so groß, denen beyden Burgemeistern zu schaden, daß er sich resolvirte seinen Nahmen zu melden, daß er Paul B. hiesse, und Steuer-Einnehmer in eben derselben Stadt E. wäre. Er schickte uns auch die völligen Rotulos sub und zu, deren jeder ohngefähr aus 150. articulis bestunde, über welche in jeden Rotulo über zwantzig Zeugen, und wo ich mich nicht irre von dem Quaerenten selbst, oder doch auf seinen Geheiß waren abgehöret worden. Den Inhalt derselben ausführlich zu melden würde zu verdrießlich fallen, also wird es genug seyn, wenn ich das responsum selbst hersetze, in welchen eine zwar kurtze, aber doch zum Nachdencken über des Quaerenten Haß und Feindschafft gegen die beyden Burgemeister genugsame Nachricht wird zu befinden seyn.</p> <p>Hat derselbe unter einen erdichteten Nahmen M. Novembr. des abgewichenen 1696ten Jahrs unser rechtliches Bedencken über 2. Fragen verlanget, wir haben aber damahls, weiln die dazu gehörige Beylagen unvollkommen gewesen, auch aus andern Ursachen unsere rechtliche Meynung hauptsächlich darauf zu ertheilen, Bedencken getragen; hat derselbe dahero die dabey befundene Mängel ersetzet, und die Beylagen vollkommen überschicket, will auch nunmehr: ob und wie die beyden Burgemeister Johann George V. und Daniel A. wegen derer in denen Rotulis sub & ihnen beygemessenen Begünstigungen zu bestraffen wären? des Rechten berichtet seyn. Ob nun wohl besagte Bürgemeister unterschiedener wieder ihre Pflicht lauffender Dinge beschuldiget, auch viel Zeugen wieder sie abgehöret werden wollen, absonderlich aber V. hauptsächlich bezüchtiget wird, daß er bey denen Naths-Wahlendem Churfürstl. Gnädigsten Befehl zu wieder sein votum suspendirt, und dabey daß man auf Gelehrte reflexion machen solle, vorgeschlagen, den Handwercks-Leuthen aber zu wieder sey, nechstdem die Partheyen zu Hause verabschiede, absonderliche Sitz-Tage mache, mit denen Partheyen culludire, ihnen Consilia gäbe und die Sätze mache, auch Geschencke nehme, deßwegen in art. 30. seqq. usque 39. in sign. unterschiedene Exempel von Christian A. Heinrich P. Hanß B. und andern mehren angeführet worden, hiernechst dessen Frau den Fuß und das Maul aufn Rathhause haben wolle, und denen Raths-Personen ins Amt greiffe, auch bey denen Fischereyen und Schaffschur sich eingefunden, und auf des </p> </div> </body> </text> </TEI> [258/0264]
Defension dienliches darinnen enthalten sey, daraus nicht ersehen, weniger aus deren Gegeneinanderhaltung ein gewisser Spruch abgefasset werden mag: So sind wir bey so gestalten Sachen, ehe und bevor solche Mängel gebührend suppliret werden, auf die überschickten Fragen zu antworten nicht schuldig. V. R. W.
§. X. Wiewohl nun dieses responsum den Quaerenten hätte erinnern sollen, daß er sich wohl zu prüffen hätte, ob er viel Trost von uns würde zu gewarten haben, wenn er diese defecte supplirete; so ware doch seine Begierde so groß, denen beyden Burgemeistern zu schaden, daß er sich resolvirte seinen Nahmen zu melden, daß er Paul B. hiesse, und Steuer-Einnehmer in eben derselben Stadt E. wäre. Er schickte uns auch die völligen Rotulos sub und zu, deren jeder ohngefähr aus 150. articulis bestunde, über welche in jeden Rotulo über zwantzig Zeugen, und wo ich mich nicht irre von dem Quaerenten selbst, oder doch auf seinen Geheiß waren abgehöret worden. Den Inhalt derselben ausführlich zu melden würde zu verdrießlich fallen, also wird es genug seyn, wenn ich das responsum selbst hersetze, in welchen eine zwar kurtze, aber doch zum Nachdencken über des Quaerenten Haß und Feindschafft gegen die beyden Burgemeister genugsame Nachricht wird zu befinden seyn.
Hat derselbe unter einen erdichteten Nahmen M. Novembr. des abgewichenen 1696ten Jahrs unser rechtliches Bedencken über 2. Fragen verlanget, wir haben aber damahls, weiln die dazu gehörige Beylagen unvollkommen gewesen, auch aus andern Ursachen unsere rechtliche Meynung hauptsächlich darauf zu ertheilen, Bedencken getragen; hat derselbe dahero die dabey befundene Mängel ersetzet, und die Beylagen vollkommen überschicket, will auch nunmehr: ob und wie die beyden Burgemeister Johann George V. und Daniel A. wegen derer in denen Rotulis sub & ihnen beygemessenen Begünstigungen zu bestraffen wären? des Rechten berichtet seyn. Ob nun wohl besagte Bürgemeister unterschiedener wieder ihre Pflicht lauffender Dinge beschuldiget, auch viel Zeugen wieder sie abgehöret werden wollen, absonderlich aber V. hauptsächlich bezüchtiget wird, daß er bey denen Naths-Wahlendem Churfürstl. Gnädigsten Befehl zu wieder sein votum suspendirt, und dabey daß man auf Gelehrte reflexion machen solle, vorgeschlagen, den Handwercks-Leuthen aber zu wieder sey, nechstdem die Partheyen zu Hause verabschiede, absonderliche Sitz-Tage mache, mit denen Partheyen culludire, ihnen Consilia gäbe und die Sätze mache, auch Geschencke nehme, deßwegen in art. 30. seqq. usque 39. in sign. unterschiedene Exempel von Christian A. Heinrich P. Hanß B. und andern mehren angeführet worden, hiernechst dessen Frau den Fuß und das Maul aufn Rathhause haben wolle, und denen Raths-Personen ins Amt greiffe, auch bey denen Fischereyen und Schaffschur sich eingefunden, und auf des
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