Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.weil aber dennoch Denunciatas sich dadurch nicht wenig verdächtig gemacht, daß er sofort sich protestando bey dem Rath angegeben, und wieder den Bürgemeister, tanquam infensissi num hostem excipiret, da doch so wenig der Inspector ad Protocollum, als auch der gedachte Bürgemeister in schedula denselben mit Nahmen genennet, sondern von beyden nur einer Person des Raths in genere gedacht worden, wobey er salvo jure suo, biß man deutlicher herausgebrochen, wol acquiesciren können; Hiernechst, ob der Burgemeister den Joachim F. und seine Frau ex privato odio auffgebracht, oder ob nicht vielmehr die übergebene Denunciation auff ihr Geheiß verfertiget worden, annoch altioris indaginis ist, und allererst untersuchet werden soll, auch dasjenige, was sonst ratione injuriarum zwischen mehr gemeldetem Bürgemeister und dem Denunciato vorgegangen, biß wegen der geschehenen Denunciation genungsamer Grund ad acta gebracht, ausgestellet bleiben muß, und wenn die Sache wieder Denunciatum ausfällt, ihme keine actio injuriarum zu concediren ist, und wenn gleich keine inspectio defunctae vorgegangen, dennoch dieser Umbstand mehr ad determinationem poenae als ad fundandam aut excludendam inquisitionem gehöret, und wie in der Denunciation enthalten, Denunciatus durch seine gewaltsame unziemliche Griffe die vasa uteri der defunctae dergestalt verletzet haben soll, daß sie sofort darauff kranck geworden, immer im Blute gelegen, auch nach ihrem Tode annoch am Unterleibe ein hefftiger Schwulst befunden worden, bey welcher Bewandniß denn durch die benandte Weibes-Personen vielleicht ein und anders herausgebracht werden möchte, welches sie etwa von der Verstorbenen selbsten gehöret, oder sonst zu Erkundigung eines und des andern Umbstandes dienen könte, endlich aber das Delictum an sich selbst nicht so gering zu schätzen, weil es zwar nicht stuprum violentum consummatum, dennoch maximis cum violentiis attentatum wäre, & quidem tale, quod insecutae morti causam suppeditaverit, quodque ut prorsus detegatur atque puniatur Reip. maxime interesset, damit die Blut-Schulden nicht auff das Land gehäuffet und GOtt dadurch zur gerechten Straffe bewogen würde, überdem Denunciatus selbst bereits sub. n. 3. Actor. die in sententia benandte Weibes-Personen vorzufordern gebethen und dadurch auch dem Denunciato an seinem etwa habenden Rechte in keinerley Weise praejudiciret wird; So haben wir noch zur Zeit definitive nicht sprechen können, besondern für das rathsamste geachtet, per interlocutoriam die Sache, wie in dem Urtheil enthalten, zu veranlassen. Und weil darnächst es sich erstlich ergeben muß, ob Denunciantes legitime denunciret, oder, Denunciatus calumniose traduciret worden, wovon man anitzo noch nichts positives zu determiniren vermocht; So sind auch die Unkosten biß zu geschehener fernerer Untersuchung der Sachen ausgesetzet worden. weil aber dennoch Denunciatas sich dadurch nicht wenig verdächtig gemacht, daß er sofort sich protestando bey dem Rath angegeben, und wieder den Bürgemeister, tanquam infensissi num hostem excipiret, da doch so wenig der Inspector ad Protocollum, als auch der gedachte Bürgemeister in schedula denselben mit Nahmen genennet, sondern von beyden nur einer Person des Raths in genere gedacht worden, wobey er salvo jure suo, biß man deutlicher herausgebrochen, wol acquiesciren können; Hiernechst, ob der Burgemeister den Joachim F. und seine Frau ex privato odio auffgebracht, oder ob nicht vielmehr die übergebene Denunciation auff ihr Geheiß verfertiget worden, annoch altioris indaginis ist, und allererst untersuchet werden soll, auch dasjenige, was sonst ratione injuriarum zwischen mehr gemeldetem Bürgemeister und dem Denunciato vorgegangen, biß wegen der geschehenen Denunciation genungsamer Grund ad acta gebracht, ausgestellet bleiben muß, und wenn die Sache wieder Denunciatum ausfällt, ihme keine actio injuriarum zu concediren ist, und wenn gleich keine inspectio defunctae vorgegangen, dennoch dieser Umbstand mehr ad determinationem poenae als ad fundandam aut excludendam inquisitionem gehöret, und wie in der Denunciation enthalten, Denunciatus durch seine gewaltsame unziemliche Griffe die vasa uteri der defunctae dergestalt verletzet haben soll, daß sie sofort darauff kranck geworden, immer im Blute gelegen, auch nach ihrem Tode annoch am Unterleibe ein hefftiger Schwulst befunden worden, bey welcher Bewandniß denn durch die benandte Weibes-Personen vielleicht ein und anders herausgebracht werden möchte, welches sie etwa von der Verstorbenen selbsten gehöret, oder sonst zu Erkundigung eines und des andern Umbstandes dienen könte, endlich aber das Delictum an sich selbst nicht so gering zu schätzen, weil es zwar nicht stuprum violentum consummatum, dennoch maximis cum violentiis attentatum wäre, & quidem tale, quod insecutae morti causam suppeditaverit, quodque ut prorsus detegatur atque puniatur Reip. maxime interesset, damit die Blut-Schulden nicht auff das Land gehäuffet und GOtt dadurch zur gerechten Straffe bewogen würde, überdem Denunciatus selbst bereits sub. n. 3. Actor. die in sententia benandte Weibes-Personen vorzufordern gebethen und dadurch auch dem Denunciato an seinem etwa habenden Rechte in keinerley Weise praejudiciret wird; So haben wir noch zur Zeit definitive nicht sprechen können, besondern für das rathsamste geachtet, per interlocutoriam die Sache, wie in dem Urtheil enthalten, zu veranlassen. Und weil darnächst es sich erstlich ergeben muß, ob Denunciantes legitime denunciret, oder, Denunciatus calumniose traduciret worden, wovon man anitzo noch nichts positives zu determiniren vermocht; So sind auch die Unkosten biß zu geschehener fernerer Untersuchung der Sachen ausgesetzet worden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0271" n="265"/> weil aber dennoch Denunciatas sich dadurch nicht wenig verdächtig gemacht, daß er sofort sich protestando bey dem Rath angegeben, und wieder den Bürgemeister, tanquam infensissi num hostem excipiret, da doch so wenig der Inspector ad Protocollum, als auch der gedachte Bürgemeister in schedula denselben mit Nahmen genennet, sondern von beyden nur einer Person des Raths in genere gedacht worden, wobey er salvo jure suo, biß man deutlicher herausgebrochen, wol acquiesciren können; Hiernechst, ob der Burgemeister den Joachim F. und seine Frau ex privato odio auffgebracht, oder ob nicht vielmehr die übergebene Denunciation auff ihr Geheiß verfertiget worden, annoch altioris indaginis ist, und allererst untersuchet werden soll, auch dasjenige, was sonst ratione injuriarum zwischen mehr gemeldetem Bürgemeister und dem Denunciato vorgegangen, biß wegen der geschehenen Denunciation genungsamer Grund ad acta gebracht, ausgestellet bleiben muß, und wenn die Sache wieder Denunciatum ausfällt, ihme keine actio injuriarum zu concediren ist, und wenn gleich keine inspectio defunctae vorgegangen, dennoch dieser Umbstand mehr ad determinationem poenae als ad fundandam aut excludendam inquisitionem gehöret, und wie in der Denunciation enthalten, Denunciatus durch seine gewaltsame unziemliche Griffe die vasa uteri der defunctae dergestalt verletzet haben soll, daß sie sofort darauff kranck geworden, immer im Blute gelegen, auch nach ihrem Tode annoch am Unterleibe ein hefftiger Schwulst befunden worden, bey welcher Bewandniß denn durch die benandte Weibes-Personen vielleicht ein und anders herausgebracht werden möchte, welches sie etwa von der Verstorbenen selbsten gehöret, oder sonst zu Erkundigung eines und des andern Umbstandes dienen könte, endlich aber das Delictum an sich selbst nicht so gering zu schätzen, weil es zwar nicht stuprum violentum consummatum, dennoch maximis cum violentiis attentatum wäre, & quidem tale, quod insecutae morti causam suppeditaverit, quodque ut prorsus detegatur atque puniatur Reip. maxime interesset, damit die Blut-Schulden nicht auff das Land gehäuffet und GOtt dadurch zur gerechten Straffe bewogen würde, überdem Denunciatus selbst bereits sub. n. 3. Actor. die in sententia benandte Weibes-Personen vorzufordern gebethen und dadurch auch dem Denunciato an seinem etwa habenden Rechte in keinerley Weise praejudiciret wird; So haben wir noch zur Zeit definitive nicht sprechen können, besondern für das rathsamste geachtet, per interlocutoriam die Sache, wie in dem Urtheil enthalten, zu veranlassen. Und weil darnächst es sich erstlich ergeben muß, ob Denunciantes legitime denunciret, oder, Denunciatus calumniose traduciret worden, wovon man anitzo noch nichts positives zu determiniren vermocht; So sind auch die Unkosten biß zu geschehener fernerer Untersuchung der Sachen ausgesetzet worden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [265/0271]
weil aber dennoch Denunciatas sich dadurch nicht wenig verdächtig gemacht, daß er sofort sich protestando bey dem Rath angegeben, und wieder den Bürgemeister, tanquam infensissi num hostem excipiret, da doch so wenig der Inspector ad Protocollum, als auch der gedachte Bürgemeister in schedula denselben mit Nahmen genennet, sondern von beyden nur einer Person des Raths in genere gedacht worden, wobey er salvo jure suo, biß man deutlicher herausgebrochen, wol acquiesciren können; Hiernechst, ob der Burgemeister den Joachim F. und seine Frau ex privato odio auffgebracht, oder ob nicht vielmehr die übergebene Denunciation auff ihr Geheiß verfertiget worden, annoch altioris indaginis ist, und allererst untersuchet werden soll, auch dasjenige, was sonst ratione injuriarum zwischen mehr gemeldetem Bürgemeister und dem Denunciato vorgegangen, biß wegen der geschehenen Denunciation genungsamer Grund ad acta gebracht, ausgestellet bleiben muß, und wenn die Sache wieder Denunciatum ausfällt, ihme keine actio injuriarum zu concediren ist, und wenn gleich keine inspectio defunctae vorgegangen, dennoch dieser Umbstand mehr ad determinationem poenae als ad fundandam aut excludendam inquisitionem gehöret, und wie in der Denunciation enthalten, Denunciatus durch seine gewaltsame unziemliche Griffe die vasa uteri der defunctae dergestalt verletzet haben soll, daß sie sofort darauff kranck geworden, immer im Blute gelegen, auch nach ihrem Tode annoch am Unterleibe ein hefftiger Schwulst befunden worden, bey welcher Bewandniß denn durch die benandte Weibes-Personen vielleicht ein und anders herausgebracht werden möchte, welches sie etwa von der Verstorbenen selbsten gehöret, oder sonst zu Erkundigung eines und des andern Umbstandes dienen könte, endlich aber das Delictum an sich selbst nicht so gering zu schätzen, weil es zwar nicht stuprum violentum consummatum, dennoch maximis cum violentiis attentatum wäre, & quidem tale, quod insecutae morti causam suppeditaverit, quodque ut prorsus detegatur atque puniatur Reip. maxime interesset, damit die Blut-Schulden nicht auff das Land gehäuffet und GOtt dadurch zur gerechten Straffe bewogen würde, überdem Denunciatus selbst bereits sub. n. 3. Actor. die in sententia benandte Weibes-Personen vorzufordern gebethen und dadurch auch dem Denunciato an seinem etwa habenden Rechte in keinerley Weise praejudiciret wird; So haben wir noch zur Zeit definitive nicht sprechen können, besondern für das rathsamste geachtet, per interlocutoriam die Sache, wie in dem Urtheil enthalten, zu veranlassen. Und weil darnächst es sich erstlich ergeben muß, ob Denunciantes legitime denunciret, oder, Denunciatus calumniose traduciret worden, wovon man anitzo noch nichts positives zu determiniren vermocht; So sind auch die Unkosten biß zu geschehener fernerer Untersuchung der Sachen ausgesetzet worden.
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