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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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zufügen. Und zwar anfänglich supponiren Wir ex actis und entweder aus Bürgemeister und Raths ingleichen Andreae Z. eigenen Schrifften und Geständnüß, oder doch ex tacita eorum confessione und stillschweigender Einräumung dessen, was Johann George B. in seinen Sätzen vorgegeben, ausgemacht zu seyn, daß da Johann Georg B. Andreas Z. wegen der schuldigen 10. Fl. belanget, dieser ihm exceptionem solutionis nicht opponiret, sondern aus andern Ursachen und fürnehmlich daß er von der gemachten Schuld nichts wüste, deren Bezahlung geweigert. Als nun B. sein Handels-Buch produciret, ist ihm a magistratu & quidem consensu des Beklagten das Handels-Buch zu beschweren, zwar aufferlegt, aber dabey kein gewöhnliches Decretum publiciret, vielweniger spatium deliberandi gelassen, sondern alles tumultuarisch tractiret worden, wie dann auch der Eyd zu ungewöhnlicher Zeit an einen Bußtage von B. exigiret und die Act. Vol. 1. fol. 31. befindliche Juraments Notul gantz ungewöhnlich und nicht nach Art eines auf Beschwerung eines Handels-Buchs gerichteten Eydes eingerichtet, und noch viel ungewöhnlicher in derselben auf exceptionem solutionis, die doch nicht opponiret gewesen, reflectiret worden: bey Ablegung des Eydes hat man B. unerachtet derselbe sich zu dem Jurament nicht gedrungen, sondern selbiges vielmehr von sich abzuweltzen gesucht, und dem Gegentheil, wenn es hätte seyn können, gerne deferiren wollen, von Seiten des Raths nicht nur, wie gewöhnlich, vor der Straffe des Meineydes verwarnet, sondern gantz ungewöhnlich, & praeter aut contra officium judicis und zwar mit sehr nachdencklichen Worten, es möchte was heraus kommen, zugeredet, den ihm von dem Rath vorher selbst aufgelegten Eyd nicht zu leisten, auch da Z. den fol. 37. Vol. 1. befindlichen unterschriebenen Auszug, weßwegen dieser Streit entstanden, produciret, hat der Syndicus mit nachfolgenden Worten: Ey, daß es GOtt erbarm! Herr B. was hat er gethan &c. ihn B. nicht undeutlich eines perjurii beschuldiget, wie dann auch Bürgemeister und Rath denselben hernach in der gantzen Stadt als einen perjurium diffamiret und bey dem Hochlöblichen Regimine dieserwegen denunciret vid. Vol. 1. fol 8. seqq. junct. fol. 11. &c. Wie nun die gantze suspicio perjurii auf den von Z. producirteu unterschriebenen Auszug ankömt, als worinnen die Post der 10. Fl. mit angesetzt gewesen, und aus B. Unterschrifft man vermuthet, daß er durch selbige bekennet, als ob sie mit bezahlet seye: als folget mit Bestande rechtens nicht, daß derjenige, welcher deferente Judice und zwar cum consensu partis adversae geschworen, daß ihm eine Schuld nicht bezahlet sey, der Gegentheil aber seine Quittung hernacher produciret, alsofort pro perjuro zu halten, indem nach gemeinen Rechten dergleichen Quittungen gar wohl exceptio non numeratae pecuniae entgegen gesetzt werden kan, auch diese exceptio, si causa criminalis sit, an die sonst gewöhnlichen tempora nicht gebunden ist, zumahlen da selbige, wie von B. gesehen, mit gnug-

zufügen. Und zwar anfänglich supponiren Wir ex actis und entweder aus Bürgemeister und Raths ingleichen Andreae Z. eigenen Schrifften und Geständnüß, oder doch ex tacita eorum confessione und stillschweigender Einräumung dessen, was Johann George B. in seinen Sätzen vorgegeben, ausgemacht zu seyn, daß da Johann Georg B. Andreas Z. wegen der schuldigen 10. Fl. belanget, dieser ihm exceptionem solutionis nicht opponiret, sondern aus andern Ursachen und fürnehmlich daß er von der gemachten Schuld nichts wüste, deren Bezahlung geweigert. Als nun B. sein Handels-Buch produciret, ist ihm a magistratu & quidem consensu des Beklagten das Handels-Buch zu beschweren, zwar aufferlegt, aber dabey kein gewöhnliches Decretum publiciret, vielweniger spatium deliberandi gelassen, sondern alles tumultuarisch tractiret worden, wie dann auch der Eyd zu ungewöhnlicher Zeit an einen Bußtage von B. exigiret und die Act. Vol. 1. fol. 31. befindliche Juraments Notul gantz ungewöhnlich und nicht nach Art eines auf Beschwerung eines Handels-Buchs gerichteten Eydes eingerichtet, und noch viel ungewöhnlicher in derselben auf exceptionem solutionis, die doch nicht opponiret gewesen, reflectiret worden: bey Ablegung des Eydes hat man B. unerachtet derselbe sich zu dem Jurament nicht gedrungen, sondern selbiges vielmehr von sich abzuweltzen gesucht, und dem Gegentheil, wenn es hätte seyn können, gerne deferiren wollen, von Seiten des Raths nicht nur, wie gewöhnlich, vor der Straffe des Meineydes verwarnet, sondern gantz ungewöhnlich, & praeter aut contra officium judicis und zwar mit sehr nachdencklichen Worten, es möchte was heraus kommen, zugeredet, den ihm von dem Rath vorher selbst aufgelegten Eyd nicht zu leisten, auch da Z. den fol. 37. Vol. 1. befindlichen unterschriebenen Auszug, weßwegen dieser Streit entstanden, produciret, hat der Syndicus mit nachfolgenden Worten: Ey, daß es GOtt erbarm! Herr B. was hat er gethan &c. ihn B. nicht undeutlich eines perjurii beschuldiget, wie dann auch Bürgemeister und Rath denselben hernach in der gantzen Stadt als einen perjurium diffamiret und bey dem Hochlöblichen Regimine dieserwegen denunciret vid. Vol. 1. fol 8. seqq. junct. fol. 11. &c. Wie nun die gantze suspicio perjurii auf den von Z. producirteu unterschriebenen Auszug ankömt, als worinnen die Post der 10. Fl. mit angesetzt gewesen, und aus B. Unterschrifft man vermuthet, daß er durch selbige bekennet, als ob sie mit bezahlet seye: als folget mit Bestande rechtens nicht, daß derjenige, welcher deferente Judice und zwar cum consensu partis adversae geschworen, daß ihm eine Schuld nicht bezahlet sey, der Gegentheil aber seine Quittung hernacher produciret, alsofort pro perjuro zu halten, indem nach gemeinen Rechten dergleichen Quittungen gar wohl exceptio non numeratae pecuniae entgegen gesetzt werden kan, auch diese exceptio, si causa criminalis sit, an die sonst gewöhnlichen tempora nicht gebunden ist, zumahlen da selbige, wie von B. gesehen, mit gnug-

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[270/0276] zufügen. Und zwar anfänglich supponiren Wir ex actis und entweder aus Bürgemeister und Raths ingleichen Andreae Z. eigenen Schrifften und Geständnüß, oder doch ex tacita eorum confessione und stillschweigender Einräumung dessen, was Johann George B. in seinen Sätzen vorgegeben, ausgemacht zu seyn, daß da Johann Georg B. Andreas Z. wegen der schuldigen 10. Fl. belanget, dieser ihm exceptionem solutionis nicht opponiret, sondern aus andern Ursachen und fürnehmlich daß er von der gemachten Schuld nichts wüste, deren Bezahlung geweigert. Als nun B. sein Handels-Buch produciret, ist ihm a magistratu & quidem consensu des Beklagten das Handels-Buch zu beschweren, zwar aufferlegt, aber dabey kein gewöhnliches Decretum publiciret, vielweniger spatium deliberandi gelassen, sondern alles tumultuarisch tractiret worden, wie dann auch der Eyd zu ungewöhnlicher Zeit an einen Bußtage von B. exigiret und die Act. Vol. 1. fol. 31. befindliche Juraments Notul gantz ungewöhnlich und nicht nach Art eines auf Beschwerung eines Handels-Buchs gerichteten Eydes eingerichtet, und noch viel ungewöhnlicher in derselben auf exceptionem solutionis, die doch nicht opponiret gewesen, reflectiret worden: bey Ablegung des Eydes hat man B. unerachtet derselbe sich zu dem Jurament nicht gedrungen, sondern selbiges vielmehr von sich abzuweltzen gesucht, und dem Gegentheil, wenn es hätte seyn können, gerne deferiren wollen, von Seiten des Raths nicht nur, wie gewöhnlich, vor der Straffe des Meineydes verwarnet, sondern gantz ungewöhnlich, & praeter aut contra officium judicis und zwar mit sehr nachdencklichen Worten, es möchte was heraus kommen, zugeredet, den ihm von dem Rath vorher selbst aufgelegten Eyd nicht zu leisten, auch da Z. den fol. 37. Vol. 1. befindlichen unterschriebenen Auszug, weßwegen dieser Streit entstanden, produciret, hat der Syndicus mit nachfolgenden Worten: Ey, daß es GOtt erbarm! Herr B. was hat er gethan &c. ihn B. nicht undeutlich eines perjurii beschuldiget, wie dann auch Bürgemeister und Rath denselben hernach in der gantzen Stadt als einen perjurium diffamiret und bey dem Hochlöblichen Regimine dieserwegen denunciret vid. Vol. 1. fol 8. seqq. junct. fol. 11. &c. Wie nun die gantze suspicio perjurii auf den von Z. producirteu unterschriebenen Auszug ankömt, als worinnen die Post der 10. Fl. mit angesetzt gewesen, und aus B. Unterschrifft man vermuthet, daß er durch selbige bekennet, als ob sie mit bezahlet seye: als folget mit Bestande rechtens nicht, daß derjenige, welcher deferente Judice und zwar cum consensu partis adversae geschworen, daß ihm eine Schuld nicht bezahlet sey, der Gegentheil aber seine Quittung hernacher produciret, alsofort pro perjuro zu halten, indem nach gemeinen Rechten dergleichen Quittungen gar wohl exceptio non numeratae pecuniae entgegen gesetzt werden kan, auch diese exceptio, si causa criminalis sit, an die sonst gewöhnlichen tempora nicht gebunden ist, zumahlen da selbige, wie von B. gesehen, mit gnug-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/276>, abgerufen am 21.11.2024.