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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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samen praesumtionibus bestärcket wird, immassen B. so wohl an den Rath, als an V. umbständlich die Ursache der irrigen Quittung geschrieben Vol. Act. 1. fol. 295. & 298. auch diese Beschreibung nicht nur durch des Steuerschreibers Aussage Act. vol. 1. fol. 99. seqq. (welcher zwar des B. Vorgeben nicht positive affirmiret, aber doch auch nicht verneinen können, und nur wegen Verlauffung der Zeit seine eigene facta vergessen) sondern fürnehmlich durch Z. eigenes Vorgeben, daß er nicht berichten könne, wie, wann oder wo er die Zahlung der 10. Fl. gethan, wenn es ihm auch einen Eyd kosten solte, am allermeisten aber, daß es sich nicht zusammen reimet, daß Z. die quaestionirte Schuld vorhero gantz nicht agnosciren wollen, und hernach in ipso jurandi actu die exceptionemfolutionis unzeitig opponiret, wahrscheinlich gemachet worden. Ob nun wohl die Herren E. in condemnando B. darauf gesehen, daß da er sich vorher zu der Unterschrifft des Auszugs bekennet, daß er den quaestionirten Auszug mit 50. Fl. unterschrieben, er hernach excipiendo dawieder eingewendet, daß Cammerschreiber Z. nur 40. Fl. darauf bezahlet habe, auch sonsten erscheine, daß B. das Wort Vierzig nicht also undeutlich, als wie er hernach vorgegeben, daß es unter dem unterschriebenen Auszuge heissen solle, sondern mit den gewöhnlichen Buchstaben, die Zahl funffzig aber mit funzig, wie in dem quaestionirten Auszuge geschehen, zu schreiben pflege, über diß auch Inquisit nach abgeschwornem jurament, wie er gedachte seine Hand gesehen, sehr erschrocken, mit Vermelden, wenn er falsch geschworen, der Cammer Schreiber Z. es schwerer, denn er, zu verantworten hätte, auch daneben bedauret, daß bey dem actu jurandi kein Advocatus oder Geistlicher gewesen; So können wir doch noch nicht absehen, wie hieraus die conclusion folgen solle, daß B. sich von dem imputirten falschen Eydschwure nicht purgiret habe, indem ja anfänglich die von B. opponirte exceptio non factae solutionis per jam deducta sattsam verificiret, auch Domini E. selbst auf den Umbstand, daß Z. die geschehene solution nicht einmahl zu bejahen sich getrauet, wiewohl nur ad mitigandam poenam reflectiret, hernach was das Wort funzig anlanget, (1) bißhero a Defensore B. weitläufftig disputiret worden, daß das im unterschriebenen Auszug befindliche Wort nicht funzig, sondern furzig heissen soll, auch (2) B. billich zu statten kommen muß, daß bey der von dem Rath übergebenen Abschrifft vondem Auszug Act. fol. 37. b. vol. 1. dasselbige ausgestrichen und furzig drüber gesetzt worden, welches auch, daß es a Commissario geschehen, für wahrscheinlig gehalten wird, weil Gegentheil hiewieder niemahlen etwas beständiges in contrarium allegiret, derselbe aber nunmehro verstorben, daß man von ihm die wahre Beschaffenheit nicht erfahren kan, (3) auch noch nicht so klar, daß B. die Zahl 50. mit funzig zu schreiben pflege, massen dasjenige, was in contrarium Vol. 1. fol. 263. & fol. 398. produciret worden, weitläufftige vidimirte Extracte sind, worunter der Notarius nicht mehr, als daß sie von Wort

samen praesumtionibus bestärcket wird, immassen B. so wohl an den Rath, als an V. umbständlich die Ursache der irrigen Quittung geschrieben Vol. Act. 1. fol. 295. & 298. auch diese Beschreibung nicht nur durch des Steuerschreibers Aussage Act. vol. 1. fol. 99. seqq. (welcher zwar des B. Vorgeben nicht positive affirmiret, aber doch auch nicht verneinen können, und nur wegen Verlauffung der Zeit seine eigene facta vergessen) sondern fürnehmlich durch Z. eigenes Vorgeben, daß er nicht berichten könne, wie, wann oder wo er die Zahlung der 10. Fl. gethan, wenn es ihm auch einen Eyd kosten solte, am allermeisten aber, daß es sich nicht zusammen reimet, daß Z. die quaestionirte Schuld vorhero gantz nicht agnosciren wollen, und hernach in ipso jurandi actu die exceptionemfolutionis unzeitig opponiret, wahrscheinlich gemachet worden. Ob nun wohl die Herren E. in condemnando B. darauf gesehen, daß da er sich vorher zu der Unterschrifft des Auszugs bekennet, daß er den quaestionirten Auszug mit 50. Fl. unterschrieben, er hernach excipiendo dawieder eingewendet, daß Cammerschreiber Z. nur 40. Fl. darauf bezahlet habe, auch sonsten erscheine, daß B. das Wort Vierzig nicht also undeutlich, als wie er hernach vorgegeben, daß es unter dem unterschriebenen Auszuge heissen solle, sondern mit den gewöhnlichen Buchstaben, die Zahl funffzig aber mit funzig, wie in dem quaestionirten Auszuge geschehẽ, zu schreibẽ pflege, über diß auch Inquisit nach abgeschwornem jurament, wie er gedachte seine Hand gesehen, sehr erschrocken, mit Vermelden, wenn er falsch geschworen, der Cammer Schreiber Z. es schwerer, denn er, zu verantworten hätte, auch daneben bedauret, daß bey dem actu jurandi kein Advocatus oder Geistlicher gewesen; So können wir doch noch nicht absehen, wie hieraus die conclusion folgen solle, daß B. sich von dem imputirten falschen Eydschwure nicht purgiret habe, indem ja anfänglich die von B. opponirte exceptio non factae solutionis per jam deducta sattsam verificiret, auch Domini E. selbst auf den Umbstand, daß Z. die geschehene solution nicht einmahl zu bejahen sich getrauet, wiewohl nur ad mitigandam poenam reflectiret, hernach was das Wort funzig anlanget, (1) bißhero a Defensore B. weitläufftig disputiret worden, daß das im unterschriebenen Auszug befindliche Wort nicht funzig, sondern furzig heissen soll, auch (2) B. billich zu statten kommen muß, daß bey der von dem Rath übergebenen Abschrifft vondem Auszug Act. fol. 37. b. vol. 1. dasselbige ausgestrichen und furzig drüber gesetzt worden, welches auch, daß es a Commissario geschehen, für wahrscheinlig gehalten wird, weil Gegentheil hiewieder niemahlen etwas beständiges in contrarium allegiret, derselbe aber nunmehro verstorben, daß man von ihm die wahre Beschaffenheit nicht erfahren kan, (3) auch noch nicht so klar, daß B. die Zahl 50. mit funzig zu schreiben pflege, massen dasjenige, was in contrarium Vol. 1. fol. 263. & fol. 398. produciret worden, weitläufftige vidimirte Extracte sind, worunter der Notarius nicht mehr, als daß sie von Wort

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[271/0277] samen praesumtionibus bestärcket wird, immassen B. so wohl an den Rath, als an V. umbständlich die Ursache der irrigen Quittung geschrieben Vol. Act. 1. fol. 295. & 298. auch diese Beschreibung nicht nur durch des Steuerschreibers Aussage Act. vol. 1. fol. 99. seqq. (welcher zwar des B. Vorgeben nicht positive affirmiret, aber doch auch nicht verneinen können, und nur wegen Verlauffung der Zeit seine eigene facta vergessen) sondern fürnehmlich durch Z. eigenes Vorgeben, daß er nicht berichten könne, wie, wann oder wo er die Zahlung der 10. Fl. gethan, wenn es ihm auch einen Eyd kosten solte, am allermeisten aber, daß es sich nicht zusammen reimet, daß Z. die quaestionirte Schuld vorhero gantz nicht agnosciren wollen, und hernach in ipso jurandi actu die exceptionemfolutionis unzeitig opponiret, wahrscheinlich gemachet worden. Ob nun wohl die Herren E. in condemnando B. darauf gesehen, daß da er sich vorher zu der Unterschrifft des Auszugs bekennet, daß er den quaestionirten Auszug mit 50. Fl. unterschrieben, er hernach excipiendo dawieder eingewendet, daß Cammerschreiber Z. nur 40. Fl. darauf bezahlet habe, auch sonsten erscheine, daß B. das Wort Vierzig nicht also undeutlich, als wie er hernach vorgegeben, daß es unter dem unterschriebenen Auszuge heissen solle, sondern mit den gewöhnlichen Buchstaben, die Zahl funffzig aber mit funzig, wie in dem quaestionirten Auszuge geschehẽ, zu schreibẽ pflege, über diß auch Inquisit nach abgeschwornem jurament, wie er gedachte seine Hand gesehen, sehr erschrocken, mit Vermelden, wenn er falsch geschworen, der Cammer Schreiber Z. es schwerer, denn er, zu verantworten hätte, auch daneben bedauret, daß bey dem actu jurandi kein Advocatus oder Geistlicher gewesen; So können wir doch noch nicht absehen, wie hieraus die conclusion folgen solle, daß B. sich von dem imputirten falschen Eydschwure nicht purgiret habe, indem ja anfänglich die von B. opponirte exceptio non factae solutionis per jam deducta sattsam verificiret, auch Domini E. selbst auf den Umbstand, daß Z. die geschehene solution nicht einmahl zu bejahen sich getrauet, wiewohl nur ad mitigandam poenam reflectiret, hernach was das Wort funzig anlanget, (1) bißhero a Defensore B. weitläufftig disputiret worden, daß das im unterschriebenen Auszug befindliche Wort nicht funzig, sondern furzig heissen soll, auch (2) B. billich zu statten kommen muß, daß bey der von dem Rath übergebenen Abschrifft vondem Auszug Act. fol. 37. b. vol. 1. dasselbige ausgestrichen und furzig drüber gesetzt worden, welches auch, daß es a Commissario geschehen, für wahrscheinlig gehalten wird, weil Gegentheil hiewieder niemahlen etwas beständiges in contrarium allegiret, derselbe aber nunmehro verstorben, daß man von ihm die wahre Beschaffenheit nicht erfahren kan, (3) auch noch nicht so klar, daß B. die Zahl 50. mit funzig zu schreiben pflege, massen dasjenige, was in contrarium Vol. 1. fol. 263. & fol. 398. produciret worden, weitläufftige vidimirte Extracte sind, worunter der Notarius nicht mehr, als daß sie von Wort

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/277>, abgerufen am 21.11.2024.