Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.aus dieser Beschwerung machten, und auch dieserwegen wieder sie inquirirten, und sie nach geschehener mündlicher und schrifftlicher poenal citation über gewisse Articul examinirten, nachhero aber einen in anzüglichen terminis concipirten Bericht an die Cantzeley oder Regierung abgehen liessen, worinnen der Gerichts-Herr sein factum justificiren, und daß ihm als Patrono & Magiftratui Besage der Kirchen-Ordnung capite 12. §. 2. die cura coemeterii zu käme, auch das falsum ohne dem ein delictum seculare wäre, anführete, dabey aber negirte, daß er 100. Fl. Straffe dictirt, und durch einige beygelegete Schrifften bescheinigte, daß Inquisitin die Auffschrifft auf den Leichstein anders als NB. ihr der Pfarrer vorgeschrieben, (hincillae lacrymae) machen lassen, auch einen nicht erklährten Leichen-Text genommen, ingleichen nach ihrer Trauung 15. Wochen zu zeitig ins Kindbette kommen. Hierauf wurde der Bäuerin befohlen den ärgerlichen Leichenstein wegzuschaffen, oder dessen Gerichtlicher Aufhebung gewärtig zu seyn; wogegen aber die Wittib sich von neuen bey der Regierung beklagte und eine anderwärtige inhibition an ihren Gerichts-Herrn erhielt, der jedoch dawieder appellirte, und nach eingewendeter Appellation den Leichstein wegnehmen und auf das Schloß bringen liesse. Als dieses geschehen, wurden uns die von ihm gehaltenen Acta zu geschickt, und zugleich daß wir über die zwey Punckte: Ob und wie die Inquisita wegen des falsi und Setzung des unzuläßlichen Leichensteins zu bestraffen? Und dnnn: Ob und wie weit ihm die Cantzeley hierinnen zu wiedersprechen, oder er sich in exercitio jurisdictionis zu mainteniren befugt wäre? Nach fleißiger Lesung der Acten ihm unsere rechtliche Meynung eröffneten, gebeten. §. IV. Dieweil er aber keine rationes decidendi von uns begehret, und wenn solches nicht geschiehet, wir auch dieselbe nicht beyzusetzen pflegen; Als bekame Er auch nur eine kurtze Sententz wieder zurücke, des Inhalts: Daß die von besagter Wittib auff Ihres Mannes Leichstein gesetzte Auffschrifft gestalten Sachen nach pro falso nicht zu achten und Sie demnach von der wie der Sie angestellten Inquisition zu entbinden, auch ist was Cantzler und Räthe zu N. fol. 5. & fol. 25. in Schrifften an denselben gelangen lassen, denen Rechren gemäß, und Sie dessen wohl befugt gewesen V. R. W. Jedoch befinde ich in meinen privat excerptis daß a Facultate haupisächlich darauff reffectiret worden. Die Kirchen-Ordnung, darauff die Adelichen Gerichte Ihre Befugnüß gründen, und Ihr factum daraus justificiren wollen, lauten also: Darumb soll ie- aus dieser Beschwerung machten, und auch dieserwegen wieder sie inquirirten, und sie nach geschehener mündlicher und schrifftlicher poenal citation über gewisse Articul examinirten, nachhero aber einen in anzüglichen terminis concipirten Bericht an die Cantzeley oder Regierung abgehen liessen, worinnen der Gerichts-Herr sein factum justificiren, und daß ihm als Patrono & Magiftratui Besage der Kirchen-Ordnung capite 12. §. 2. die cura coemeterii zu käme, auch das falsum ohne dem ein delictum seculare wäre, anführete, dabey aber negirte, daß er 100. Fl. Straffe dictirt, und durch einige beygelegete Schrifften bescheinigte, daß Inquisitin die Auffschrifft auf den Leichstein anders als NB. ihr der Pfarrer vorgeschrieben, (hincillae lacrymae) machen lassen, auch einen nicht erklährten Leichen-Text genommen, ingleichen nach ihrer Trauung 15. Wochen zu zeitig ins Kindbette kommen. Hierauf wurde der Bäuerin befohlen den ärgerlichen Leichenstein wegzuschaffen, oder dessen Gerichtlicher Aufhebung gewärtig zu seyn; wogegen aber die Wittib sich von neuen bey der Regierung beklagte und eine anderwärtige inhibition an ihren Gerichts-Herrn erhielt, der jedoch dawieder appellirte, und nach eingewendeter Appellation den Leichstein wegnehmen und auf das Schloß bringen liesse. Als dieses geschehen, wurden uns die von ihm gehaltenen Acta zu geschickt, und zugleich daß wir über die zwey Punckte: Ob und wie die Inquisita wegen des falsi und Setzung des unzuläßlichen Leichensteins zu bestraffen? Und dnnn: Ob und wie weit ihm die Cantzeley hierinnen zu wiedersprechen, oder er sich in exercitio jurisdictionis zu mainteniren befugt wäre? Nach fleißiger Lesung der Acten ihm unsere rechtliche Meynung eröffneten, gebeten. §. IV. Dieweil er aber keine rationes decidendi von uns begehret, und wenn solches nicht geschiehet, wir auch dieselbe nicht beyzusetzen pflegen; Als bekame Er auch nur eine kurtze Sententz wieder zurücke, des Inhalts: Daß die von besagter Wittib auff Ihres Mannes Leichstein gesetzte Auffschrifft gestalten Sachen nach pro falso nicht zu achten und Sie demnach von der wie der Sie angestellten Inquisition zu entbinden, auch ist was Cantzler und Räthe zu N. fol. 5. & fol. 25. in Schrifften an denselben gelangen lassen, denen Rechren gemäß, und Sie dessen wohl befugt gewesen V. R. W. Jedoch befinde ich in meinen privat excerptis daß a Facultate haupisächlich darauff reffectiret worden. Die Kirchen-Ordnung, darauff die Adelichen Gerichte Ihre Befugnüß gründen, und Ihr factum daraus justificiren wollen, lauten also: Darumb soll ie- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0298" n="292"/> aus dieser Beschwerung machten, und auch dieserwegen wieder sie inquirirten, und sie nach geschehener mündlicher und schrifftlicher poenal citation über gewisse Articul examinirten, nachhero aber einen in anzüglichen terminis concipirten Bericht an die Cantzeley oder Regierung abgehen liessen, worinnen der Gerichts-Herr sein factum justificiren, und daß ihm als Patrono & Magiftratui Besage der Kirchen-Ordnung capite 12. §. 2. die cura coemeterii zu käme, auch das falsum ohne dem ein delictum seculare wäre, anführete, dabey aber negirte, daß er 100. Fl. Straffe dictirt, und durch einige beygelegete Schrifften bescheinigte, daß Inquisitin die Auffschrifft auf den Leichstein anders als NB. ihr der Pfarrer vorgeschrieben, (hincillae lacrymae) machen lassen, auch einen nicht erklährten Leichen-Text genommen, ingleichen nach ihrer Trauung 15. Wochen zu zeitig ins Kindbette kommen. Hierauf wurde der Bäuerin befohlen den ärgerlichen Leichenstein wegzuschaffen, oder dessen Gerichtlicher Aufhebung gewärtig zu seyn; wogegen aber die Wittib sich von neuen bey der Regierung beklagte und eine anderwärtige inhibition an ihren Gerichts-Herrn erhielt, der jedoch dawieder appellirte, und nach eingewendeter Appellation den Leichstein wegnehmen und auf das Schloß bringen liesse. Als dieses geschehen, wurden uns die von ihm gehaltenen Acta zu geschickt, und zugleich daß wir über die zwey Punckte: Ob und wie die Inquisita wegen des falsi und Setzung des unzuläßlichen Leichensteins zu bestraffen? 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aus dieser Beschwerung machten, und auch dieserwegen wieder sie inquirirten, und sie nach geschehener mündlicher und schrifftlicher poenal citation über gewisse Articul examinirten, nachhero aber einen in anzüglichen terminis concipirten Bericht an die Cantzeley oder Regierung abgehen liessen, worinnen der Gerichts-Herr sein factum justificiren, und daß ihm als Patrono & Magiftratui Besage der Kirchen-Ordnung capite 12. §. 2. die cura coemeterii zu käme, auch das falsum ohne dem ein delictum seculare wäre, anführete, dabey aber negirte, daß er 100. Fl. Straffe dictirt, und durch einige beygelegete Schrifften bescheinigte, daß Inquisitin die Auffschrifft auf den Leichstein anders als NB. ihr der Pfarrer vorgeschrieben, (hincillae lacrymae) machen lassen, auch einen nicht erklährten Leichen-Text genommen, ingleichen nach ihrer Trauung 15. Wochen zu zeitig ins Kindbette kommen. Hierauf wurde der Bäuerin befohlen den ärgerlichen Leichenstein wegzuschaffen, oder dessen Gerichtlicher Aufhebung gewärtig zu seyn; wogegen aber die Wittib sich von neuen bey der Regierung beklagte und eine anderwärtige inhibition an ihren Gerichts-Herrn erhielt, der jedoch dawieder appellirte, und nach eingewendeter Appellation den Leichstein wegnehmen und auf das Schloß bringen liesse. Als dieses geschehen, wurden uns die von ihm gehaltenen Acta zu geschickt, und zugleich daß wir über die zwey Punckte: Ob und wie die Inquisita wegen des falsi und Setzung des unzuläßlichen Leichensteins zu bestraffen? Und dnnn: Ob und wie weit ihm die Cantzeley hierinnen zu wiedersprechen, oder er sich in exercitio jurisdictionis zu mainteniren befugt wäre? Nach fleißiger Lesung der Acten ihm unsere rechtliche Meynung eröffneten, gebeten.
§. IV. Dieweil er aber keine rationes decidendi von uns begehret, und wenn solches nicht geschiehet, wir auch dieselbe nicht beyzusetzen pflegen; Als bekame Er auch nur eine kurtze Sententz wieder zurücke, des Inhalts: Daß die von besagter Wittib auff Ihres Mannes Leichstein gesetzte Auffschrifft gestalten Sachen nach pro falso nicht zu achten und Sie demnach von der wie der Sie angestellten Inquisition zu entbinden, auch ist was Cantzler und Räthe zu N. fol. 5. & fol. 25. in Schrifften an denselben gelangen lassen, denen Rechren gemäß, und Sie dessen wohl befugt gewesen V. R. W. Jedoch befinde ich in meinen privat excerptis daß a Facultate haupisächlich darauff reffectiret worden. Die Kirchen-Ordnung, darauff die Adelichen Gerichte Ihre Befugnüß gründen, und Ihr factum daraus justificiren wollen, lauten also: Darumb soll ie-
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/298>, abgerufen am 27.07.2024. |