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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ber an Michaelis Tage eine gantz ungereimte und elende Predigt gehalten, daraus die Zuhörer ermessen können, daß er sehr berauscht gewesen, ingleichen, daß er an dem darauf folgenden Sontage der Gemeine vorgebracht, wie in einer benachbarten Stadt ein herumb vagirender Medicus sich aufhielte, der allerhand Schaden heilen könte, und daß dersebe aus Spanien eine Salbe, und ungebrannte Asche mit gebracht, so vor diejenigen gut wäre, die Noth am Esel hätten. Da nun Beklagter hierauff citiret worden, war er nicht erschienen, sondern hatte einen ungereimten Brieff an den Secretarium Consistorii abgehen lassen, in welchen fast kein sensus, und folgends draus zu praesumiren war, daß er denselben in grosser Trunckenheit gefchrieben. So viel man daraus vernehmen kvnte, läugnete er die Klage eben nicht, sondern setzte nur, daß ihm das eine Wort (vielleicht der Esel) aus dem Munde gefallen, sey nicht meditatim, auch nicht aus einer bösen Meynung geschehen. Er setzte auch (haud dubie brandeweinatim) hinzu: Er müste ja sonst auf der Herren Befehl: Schweinschneider Hunde, die einen Tollwurm hätten Bader-Köpffe setzten etc. verkündigen: Er wolle solche Doctores nicht mehr verkündigen etc. Als nun die Acta in dem gleich darauf folgenden Monat October eben desselbigen 99. Jahres abermahls an uns verschickt wurden, wurde folgendes Urtheil darauff resolviret.

Daß Beklagter auf vorhergehende anderweitige Ladung zu erscheinen und auf die von Klägern am 12. October dieses Jahrs vorgebrachte neue Klag-Puncte deutlich zu antworten schuldig. Dafern er nun dieselbe gäntzlich oder etwas daran verneinen solte, werden die bereits summarie vernommene Zeugen eydlich abgehöret, und ferner überall Process mäßig verfahren. Wann nun des Beklagten Antwort, sowohl nach der Zeugen Aussage mit Fleiß aufgezeichnet und zum Spruch Rechtens nochmahlen verschicket wird, ergehet sodann des Beklagten Person und verwirckten Straffe wegen ferner was recht ist, indessen verbleibet es bey der bereits wieder ihn vorgenommenen suspension ab officio billig. V. R. W.

Rationes decidendi.

Obwohl Beklagter in seinem an den Secretarium Consistorii abgelassenen Schreiben die von neuen ob Seiten Fiscalischen Anwalds wieder ihn geklagte Puncte nicht verneinen kan und nur dieselbe mit ungereimten Schein-Gründen zu bemänteln suchet, auch selbst angeregtes Schreiben wegen des verwirreten und fast albernen styli von ihm in Trunckenheit geschrieben zu seyn scheinet, überdem die summarie abgehörte Zeugen fast alles, wie es articuliret, ausgesage, haben, und

ber an Michaelis Tage eine gantz ungereimte und elende Predigt gehalten, daraus die Zuhörer ermessen können, daß er sehr berauscht gewesen, ingleichen, daß er an dem darauf folgenden Sontage der Gemeine vorgebracht, wie in einer benachbarten Stadt ein herumb vagirender Medicus sich aufhielte, der allerhand Schaden heilen könte, und daß dersebe aus Spanien eine Salbe, und ungebrannte Asche mit gebracht, so vor diejenigen gut wäre, die Noth am Esel hätten. Da nun Beklagter hierauff citiret worden, war er nicht erschienen, sondern hatte einen ungereimten Brieff an den Secretarium Consistorii abgehen lassen, in welchen fast kein sensus, und folgends draus zu praesumiren war, daß er denselben in grosser Trunckenheit gefchrieben. So viel man daraus vernehmen kvnte, läugnete er die Klage eben nicht, sondern setzte nur, daß ihm das eine Wort (vielleicht der Esel) aus dem Munde gefallen, sey nicht meditatim, auch nicht aus einer bösen Meynung geschehen. Er setzte auch (haud dubie brandeweinatim) hinzu: Er müste ja sonst auf der Herren Befehl: Schweinschneider Hunde, die einen Tollwurm hätten Bader-Köpffe setzten etc. verkündigen: Er wolle solche Doctores nicht mehr verkündigen etc. Als nun die Acta in dem gleich darauf folgenden Monat October eben desselbigen 99. Jahres abermahls an uns verschickt wurden, wurde folgendes Urtheil darauff resolviret.

Daß Beklagter auf vorhergehende anderweitige Ladung zu erscheinen und auf die von Klägern am 12. October dieses Jahrs vorgebrachte neue Klag-Puncte deutlich zu antworten schuldig. Dafern er nun dieselbe gäntzlich oder etwas daran verneinen solte, werden die bereits summarie vernommene Zeugen eydlich abgehöret, und ferner überall Process mäßig verfahren. Wann nun des Beklagten Antwort, sowohl nach der Zeugen Aussage mit Fleiß aufgezeichnet und zum Spruch Rechtens nochmahlen verschicket wird, ergehet sodann des Beklagten Person und verwirckten Straffe wegen ferner was recht ist, indessen verbleibet es bey der bereits wieder ihn vorgenommenen suspension ab officio billig. V. R. W.

Rationes decidendi.

Obwohl Beklagter in seinem an den Secretarium Consistorii abgelassenen Schreiben die von neuen ob Seiten Fiscalischen Anwalds wieder ihn geklagte Puncte nicht verneinen kan und nur dieselbe mit ungereimten Schein-Gründen zu bemänteln suchet, auch selbst angeregtes Schreiben wegen des verwirreten und fast albernen styli von ihm in Trunckenheit geschrieben zu seyn scheinet, überdem die summarie abgehörte Zeugen fast alles, wie es articuliret, ausgesage, haben, und

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[309/0315] ber an Michaelis Tage eine gantz ungereimte und elende Predigt gehalten, daraus die Zuhörer ermessen können, daß er sehr berauscht gewesen, ingleichen, daß er an dem darauf folgenden Sontage der Gemeine vorgebracht, wie in einer benachbarten Stadt ein herumb vagirender Medicus sich aufhielte, der allerhand Schaden heilen könte, und daß dersebe aus Spanien eine Salbe, und ungebrannte Asche mit gebracht, so vor diejenigen gut wäre, die Noth am Esel hätten. Da nun Beklagter hierauff citiret worden, war er nicht erschienen, sondern hatte einen ungereimten Brieff an den Secretarium Consistorii abgehen lassen, in welchen fast kein sensus, und folgends draus zu praesumiren war, daß er denselben in grosser Trunckenheit gefchrieben. So viel man daraus vernehmen kvnte, läugnete er die Klage eben nicht, sondern setzte nur, daß ihm das eine Wort (vielleicht der Esel) aus dem Munde gefallen, sey nicht meditatim, auch nicht aus einer bösen Meynung geschehen. Er setzte auch (haud dubie brandeweinatim) hinzu: Er müste ja sonst auf der Herren Befehl: Schweinschneider Hunde, die einen Tollwurm hätten Bader-Köpffe setzten etc. verkündigen: Er wolle solche Doctores nicht mehr verkündigen etc. Als nun die Acta in dem gleich darauf folgenden Monat October eben desselbigen 99. Jahres abermahls an uns verschickt wurden, wurde folgendes Urtheil darauff resolviret. Daß Beklagter auf vorhergehende anderweitige Ladung zu erscheinen und auf die von Klägern am 12. October dieses Jahrs vorgebrachte neue Klag-Puncte deutlich zu antworten schuldig. Dafern er nun dieselbe gäntzlich oder etwas daran verneinen solte, werden die bereits summarie vernommene Zeugen eydlich abgehöret, und ferner überall Process mäßig verfahren. Wann nun des Beklagten Antwort, sowohl nach der Zeugen Aussage mit Fleiß aufgezeichnet und zum Spruch Rechtens nochmahlen verschicket wird, ergehet sodann des Beklagten Person und verwirckten Straffe wegen ferner was recht ist, indessen verbleibet es bey der bereits wieder ihn vorgenommenen suspension ab officio billig. V. R. W. Rationes decidendi. Obwohl Beklagter in seinem an den Secretarium Consistorii abgelassenen Schreiben die von neuen ob Seiten Fiscalischen Anwalds wieder ihn geklagte Puncte nicht verneinen kan und nur dieselbe mit ungereimten Schein-Gründen zu bemänteln suchet, auch selbst angeregtes Schreiben wegen des verwirreten und fast albernen styli von ihm in Trunckenheit geschrieben zu seyn scheinet, überdem die summarie abgehörte Zeugen fast alles, wie es articuliret, ausgesage, haben, und

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/315>, abgerufen am 24.11.2024.