Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.den Exempeln der Thiere beweisen wollen, für Fabelwerck zu halten sey: hiernächst auch der vortreffliche JCtus zu Dantzig, Herr Hoppius in Comm. ad J. tit. de Nupt. §. 2. defendiret, quod incestus lineae collateralis non sit contra jus naturale, sed contra jus divinum morale, welches jus divinum morale abermahls mit Desselben lege positiva universali eins ist, im übrigen aber die vielen Consistoria, Theologische und Juristische Facultäten, welche die meisten prohibitiones Lev. 18. in linea collaterali nur schlechterdings pro lege forensi particulari gehalten und also Principi nicht alleine jus tolerandi conjugia ejusmodi consummata. sed & jus dispensandi in consummandis eingeräumet, auff zwey gantzen Blättern beym Brücknero Decis. jur. Matrim. C. 5. n. 60. gelesen werden können: Bey welcher Bewandnüs dann gar leicht begriffen werden mag, daß es wieder die göttliche und natürliche Rechte, als die Grundveste aller Königreiche und Länder, welches sich alle Potentaten tanquam Custodes utriusque Tabulae zu conserviren jederzeit eyffrigst lassen angelegen seyn, lauffen würde, wenn solche Doctores insgesamt ob solum dissensum in causis matrimonialibus ab aliis poimpiis declariret werden solten; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß derselbe in denen impugnirten Thesibus seiner Disputation nichts contra pietatem, pudorem & honestatem naturalem, aut reverentiam Principi debitam begangen, und dannenhero zu Haltung derselben nach Inhalt des allbereit ergangenen gnädigsten Churfürstlichen Rescripti sub D. billig zuzulassen sey. V. R. W. §. III. Was die in dem Responso allegirten Beylagen betrifft, so bestand die Beylage sub A. in der angefochtenen Disputation selbst, die allbereit gedruckt war: die Beylagen sub B. und C. stelleten die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät dem Herrn Quaerenten gemachte Einwürffe für, davon die vornehmsten in die Rationes dubitandi unsers Responsi gebracht worden. Die Beylage sub D. war ein Churfürstliches Rescript, welches anbefohlen hatte, daß man die Disputation halten lassen solte, und endlich in der Beylage sub. E. waren des Herrn Quaerenten ausführliche Beantwortungen auff die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät ihm gemachte Einwürffe, davon gleichfalls die vornehmsten mit in die rationes decidendi unsers Responsi gebracht worden. Mir fället noch itzo dieses bey; daß gleichwie der Papst und sein Anhang sich in allen Seculis euserst bemühet, die Regenten zu bereden, daß die ihrer Autorität und Gewalt schädlichste Lehren des politischen Pastthums ihnen höchst nützlich und sie solchergestalt auch wegen ihres eigenen interesse verpflichtet wären, dieselben auf das euserste zu vertheydigen; also auch die Herren Adversarii des Herrn den Exempeln der Thiere beweisen wollen, für Fabelwerck zu halten sey: hiernächst auch der vortreffliche JCtus zu Dantzig, Herr Hoppius in Comm. ad J. tit. de Nupt. §. 2. defendiret, quod incestus lineae collateralis non sit contra jus naturale, sed contra jus divinum morale, welches jus divinum morale abermahls mit Desselben lege positiva universali eins ist, im übrigen aber die vielen Consistoria, Theologische und Juristische Facultäten, welche die meisten prohibitiones Lev. 18. in linea collaterali nur schlechterdings pro lege forensi particulari gehalten und also Principi nicht alleine jus tolerandi conjugia ejusmodi consummata. sed & jus dispensandi in consummandis eingeräumet, auff zwey gantzen Blättern beym Brücknero Decis. jur. Matrim. C. 5. n. 60. gelesen werden können: Bey welcher Bewandnüs dann gar leicht begriffen werden mag, daß es wieder die göttliche und natürliche Rechte, als die Grundveste aller Königreiche und Länder, welches sich alle Potentaten tanquam Custodes utriusque Tabulae zu conserviren jederzeit eyffrigst lassen angelegen seyn, lauffen würde, wenn solche Doctores insgesamt ob solum dissensum in causis matrimonialibus ab aliis poimpiis declariret werden solten; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß derselbe in denen impugnirten Thesibus seiner Disputation nichts contra pietatem, pudorem & honestatem naturalem, aut reverentiam Principi debitam begangen, und dannenhero zu Haltung derselben nach Inhalt des allbereit ergangenen gnädigsten Churfürstlichen Rescripti sub D. billig zuzulassen sey. V. R. W. §. III. Was die in dem Responso allegirten Beylagen betrifft, so bestand die Beylage sub A. in der angefochtenen Disputation selbst, die allbereit gedruckt war: die Beylagen sub B. und C. stelleten die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät dem Herrn Quaerenten gemachte Einwürffe für, davon die vornehmsten in die Rationes dubitandi unsers Responsi gebracht worden. Die Beylage sub D. war ein Churfürstliches Rescript, welches anbefohlen hatte, daß man die Disputation halten lassen solte, und endlich in der Beylage sub. E. waren des Herrn Quaerenten ausführliche Beantwortungen auff die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät ihm gemachte Einwürffe, davon gleichfalls die vornehmsten mit in die rationes decidendi unsers Responsi gebracht worden. Mir fället noch itzo dieses bey; daß gleichwie der Papst und sein Anhang sich in allen Seculis euserst bemühet, die Regenten zu bereden, daß die ihrer Autorität und Gewalt schädlichste Lehren des politischen Pastthums ihnen höchst nützlich und sie solchergestalt auch wegen ihres eigenen interesse verpflichtet wären, dieselben auf das euserste zu vertheydigen; also auch die Herren Adversarii des Herrn <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0330" n="324"/> den Exempeln der Thiere beweisen wollen, für Fabelwerck zu halten sey: hiernächst auch der vortreffliche JCtus zu Dantzig, Herr Hoppius <hi rendition="#i">in Comm. ad J. tit. de Nupt. §. 2.</hi> defendiret, quod incestus lineae collateralis non sit contra jus naturale, sed contra jus divinum morale, welches jus divinum morale abermahls mit Desselben lege positiva universali eins ist, im übrigen aber die vielen Consistoria, Theologische und Juristische Facultäten, welche die meisten prohibitiones <hi rendition="#i">Lev. 18.</hi> in linea collaterali nur schlechterdings pro lege forensi particulari gehalten und also Principi nicht alleine jus tolerandi conjugia ejusmodi consummata. sed & jus dispensandi in consummandis eingeräumet, auff zwey gantzen Blättern beym Brücknero <hi rendition="#i">Decis. jur. Matrim. C. 5. n. 60.</hi> gelesen werden können: Bey welcher Bewandnüs dann gar leicht begriffen werden mag, daß es wieder die göttliche und natürliche Rechte, als die Grundveste aller Königreiche und Länder, welches sich alle Potentaten tanquam Custodes utriusque Tabulae zu conserviren jederzeit eyffrigst lassen angelegen seyn, lauffen würde, wenn solche Doctores insgesamt ob solum dissensum in causis matrimonialibus ab aliis poimpiis declariret werden solten; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß derselbe in denen impugnirten Thesibus seiner Disputation nichts contra pietatem, pudorem & honestatem naturalem, aut reverentiam Principi debitam begangen, und dannenhero zu Haltung derselben nach Inhalt des allbereit ergangenen gnädigsten Churfürstlichen Rescripti sub D. billig zuzulassen sey. V. R. W.</p> <note place="left">Inhalt der Beylagen. Verlarvtes <hi rendition="#i">in teresse</hi> der Regenten Was eigentlich fromme Regenten heissen.</note> <p>§. III. Was die in dem Responso allegirten Beylagen betrifft, so bestand die Beylage sub A. in der angefochtenen Disputation selbst, die allbereit gedruckt war: die Beylagen sub B. und C. stelleten die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät dem Herrn Quaerenten gemachte Einwürffe für, davon die vornehmsten in die Rationes dubitandi unsers Responsi gebracht worden. Die Beylage sub D. war ein Churfürstliches Rescript, welches anbefohlen hatte, daß man die Disputation halten lassen solte, und endlich in der Beylage sub. E. waren des Herrn Quaerenten ausführliche Beantwortungen auff die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät ihm gemachte Einwürffe, davon gleichfalls die vornehmsten mit in die rationes decidendi unsers Responsi gebracht worden. Mir fället noch itzo dieses bey; daß gleichwie der Papst und sein Anhang sich in allen Seculis euserst bemühet, die Regenten zu bereden, daß die ihrer Autorität und Gewalt schädlichste Lehren des politischen Pastthums ihnen höchst nützlich und sie solchergestalt auch wegen ihres eigenen interesse verpflichtet wären, dieselben auf das euserste zu vertheydigen; also auch die Herren Adversarii des Herrn </p> </div> </body> </text> </TEI> [324/0330]
den Exempeln der Thiere beweisen wollen, für Fabelwerck zu halten sey: hiernächst auch der vortreffliche JCtus zu Dantzig, Herr Hoppius in Comm. ad J. tit. de Nupt. §. 2. defendiret, quod incestus lineae collateralis non sit contra jus naturale, sed contra jus divinum morale, welches jus divinum morale abermahls mit Desselben lege positiva universali eins ist, im übrigen aber die vielen Consistoria, Theologische und Juristische Facultäten, welche die meisten prohibitiones Lev. 18. in linea collaterali nur schlechterdings pro lege forensi particulari gehalten und also Principi nicht alleine jus tolerandi conjugia ejusmodi consummata. sed & jus dispensandi in consummandis eingeräumet, auff zwey gantzen Blättern beym Brücknero Decis. jur. Matrim. C. 5. n. 60. gelesen werden können: Bey welcher Bewandnüs dann gar leicht begriffen werden mag, daß es wieder die göttliche und natürliche Rechte, als die Grundveste aller Königreiche und Länder, welches sich alle Potentaten tanquam Custodes utriusque Tabulae zu conserviren jederzeit eyffrigst lassen angelegen seyn, lauffen würde, wenn solche Doctores insgesamt ob solum dissensum in causis matrimonialibus ab aliis poimpiis declariret werden solten; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß derselbe in denen impugnirten Thesibus seiner Disputation nichts contra pietatem, pudorem & honestatem naturalem, aut reverentiam Principi debitam begangen, und dannenhero zu Haltung derselben nach Inhalt des allbereit ergangenen gnädigsten Churfürstlichen Rescripti sub D. billig zuzulassen sey. V. R. W.
§. III. Was die in dem Responso allegirten Beylagen betrifft, so bestand die Beylage sub A. in der angefochtenen Disputation selbst, die allbereit gedruckt war: die Beylagen sub B. und C. stelleten die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät dem Herrn Quaerenten gemachte Einwürffe für, davon die vornehmsten in die Rationes dubitandi unsers Responsi gebracht worden. Die Beylage sub D. war ein Churfürstliches Rescript, welches anbefohlen hatte, daß man die Disputation halten lassen solte, und endlich in der Beylage sub. E. waren des Herrn Quaerenten ausführliche Beantwortungen auff die von dem Senatu Academico und der Juristen Facultät ihm gemachte Einwürffe, davon gleichfalls die vornehmsten mit in die rationes decidendi unsers Responsi gebracht worden. Mir fället noch itzo dieses bey; daß gleichwie der Papst und sein Anhang sich in allen Seculis euserst bemühet, die Regenten zu bereden, daß die ihrer Autorität und Gewalt schädlichste Lehren des politischen Pastthums ihnen höchst nützlich und sie solchergestalt auch wegen ihres eigenen interesse verpflichtet wären, dieselben auf das euserste zu vertheydigen; also auch die Herren Adversarii des Herrn
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