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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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antwortung dieser Frage auch von denen Protestirenden Theologis und Juristen zum offtern viel Brocken aus der Päpstlichen Lehre, als ob die Ehe ein Sacrament wäre, pflegen mit untergemischt zu werden. Jedoch ist man darinnen einig, daß dergleichen Trennung eher zwischen Verlobten als zwischen würcklichen Eheleuten sich practiciren lasse. Dannenhero auch unsere Facultät, so viel die Trennung zwischen Verlobten betrifft, einer Adelichen Person in Martio 1696. ein favorable responsum in diesen Punct ertheilte; wiewohl aus dem vorigen Handel allezeit muß repetiret werden, daß wir praesupponiret, daß die uns vorgesagten Umbstände auch genungsam erwiesen werden könten. Das Responsum war über drey Fragen eingerichtet, und lautete also.

Hat derselbe sich mit Fräulein Annen Sophien von S. nach erlangter Bekanntschafft in Ehetractaten eingelassen, auch von ihr bald anfangs gute Versicherung ihrer Gegenliebe erhalten, und ungeachtet sie sofort nach solchen Versprechen, ihren Willen und zwar zu unterschiedenen mahlen geändert, und sich sehr wanckelmuthig erwiesen, seynd doch mit deren Mutter Consens öffentliche Verlöbniße vermittelst gewechselter Mahlschätze zwischen ihnen getroffen worden: Hat nach diesem wieder etliche mahl ermeldte S. bey ereigneter Zusammenkunfft sich aller von seiner Seiten erwiesenen Liebkosungen ungeachtet, dennoch sehr kaltsinnig bezeuget, und vielmehr in seiner Gegenwart, so auch andere in acht genommen, gegen einen fremden Cavalir viel Freundlichkeiten spühren lassen; und wiewohl dieselbe nichts desto minder ihrer Gewogenheit demselben hierauf von neuem versichert, auch als sie desselben gnädigen Herrschafft aufgewartet, auf Befragen, daß sie ihres Orths mit der Heyrath gar wohl zufrieden sey, sich vernehmen lassen, hat sie doch bey einem angestellten Ball abermahl sich sehr wiederwärtig gegen ihn erwiesen; Und als so wohl die Herrschafft, als auch andere, die es wahrgenommen, derselben beweglich dieserwegen zugeredet, nichts anders geantwortet, als daß sie ihn nicht lieben könnte, auch als ihr ferner etliche mahl nicht nur deren Mutter sondern auch andere Freunde Vorstellung gethan, ist sie doch beständig bey solcher ihrer Antwort beharret, hat auch zum öfftern, daß wann sie ihn ja nehmen müste / sie ihm doch niemahls eine eheliche Affection noch auch ein besser tractament als bißhero erweisen würde, sich erklähret, wodurch die bey ihm vormahls sich befundene Liebe ebenfalls erloschenn, und er vielmehr einen grossen Abscheu vor sothaner Person bey sich spühret auch anfänglich berichtet seyn will: Ob er nicht gedachte Annen Sophien von S. mit gutem Gewissen verlassen / und daß die getroffene Verlöbniß hirwieder zertrenner werden möge, suchen könne: Ob nun wohl die beständig und mit Vorwissen der Eltern öffentlich getroffene Verlobungen nicht leicht wieder aufgehoben werden können, wann auch gleich beyde Theile hierzu ge-

antwortung dieser Frage auch von denen Protestirenden Theologis und Juristen zum offtern viel Brocken aus der Päpstlichen Lehre, als ob die Ehe ein Sacrament wäre, pflegen mit untergemischt zu werden. Jedoch ist man darinnen einig, daß dergleichen Trennung eher zwischen Verlobten als zwischen würcklichen Eheleuten sich practiciren lasse. Dannenhero auch unsere Facultät, so viel die Trennung zwischen Verlobten betrifft, einer Adelichen Person in Martio 1696. ein favorable responsum in diesen Punct ertheilte; wiewohl aus dem vorigen Handel allezeit muß repetiret werden, daß wir praesupponiret, daß die uns vorgesagten Umbstände auch genungsam erwiesen werden könten. Das Responsum war über drey Fragen eingerichtet, und lautete also.

Hat derselbe sich mit Fräulein Annen Sophien von S. nach erlangter Bekanntschafft in Ehetractaten eingelassen, auch von ihr bald anfangs gute Versicherung ihrer Gegenliebe erhalten, und ungeachtet sie sofort nach solchen Versprechen, ihren Willen und zwar zu unterschiedenen mahlen geändert, und sich sehr wanckelmuthig erwiesen, seynd doch mit deren Mutter Consens öffentliche Verlöbniße vermittelst gewechselter Mahlschätze zwischen ihnen getroffen worden: Hat nach diesem wieder etliche mahl ermeldte S. bey ereigneter Zusammenkunfft sich aller von seiner Seiten erwiesenen Liebkosungen ungeachtet, dennoch sehr kaltsinnig bezeuget, und vielmehr in seiner Gegenwart, so auch andere in acht genommen, gegen einen fremden Cavalir viel Freundlichkeiten spühren lassen; und wiewohl dieselbe nichts desto minder ihrer Gewogenheit demselben hierauf von neuem versichert, auch als sie desselben gnädigen Herrschafft aufgewartet, auf Befragen, daß sie ihres Orths mit der Heyrath gar wohl zufrieden sey, sich vernehmen lassen, hat sie doch bey einem angestellten Ball abermahl sich sehr wiederwärtig gegen ihn erwiesen; Und als so wohl die Herrschafft, als auch andere, die es wahrgenommen, derselben beweglich dieserwegen zugeredet, nichts anders geantwortet, als daß sie ihn nicht lieben könnte, auch als ihr ferner etliche mahl nicht nur deren Mutter sondern auch andere Freunde Vorstellung gethan, ist sie doch beständig bey solcher ihrer Antwort beharret, hat auch zum öfftern, daß wann sie ihn ja nehmen müste / sie ihm doch niemahls eine eheliche Affection noch auch ein besser tractament als bißhero erweisen würde, sich erklähret, wodurch die bey ihm vormahls sich befundene Liebe ebenfalls erloschẽn, und er vielmehr einen grossen Abscheu vor sothaner Person bey sich spühret auch anfänglich berichtet seyn will: Ob er nicht gedachte Annen Sophien von S. mit gutem Gewissen verlassen / und daß die getroffene Verlöbniß hirwieder zertrenner werden möge, suchen könne: Ob nun wohl die beständig und mit Vorwissen der Eltern öffentlich getroffene Verlobungen nicht leicht wieder aufgehoben werden können, wann auch gleich beyde Theile hierzu ge-

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antwortung dieser Frage auch von denen Protestirenden                      Theologis und Juristen zum offtern viel Brocken aus der Päpstlichen Lehre, als                      ob die Ehe ein Sacrament wäre, pflegen mit untergemischt zu werden. Jedoch ist                      man darinnen einig, daß dergleichen Trennung eher zwischen Verlobten als                      zwischen würcklichen Eheleuten sich practiciren lasse. Dannenhero auch unsere                      Facultät, so viel die Trennung zwischen Verlobten betrifft, einer Adelichen                      Person in Martio 1696. ein favorable responsum in diesen Punct ertheilte;                      wiewohl aus dem vorigen Handel allezeit muß repetiret werden, daß wir                      praesupponiret, daß die uns vorgesagten Umbstände auch genungsam erwiesen werden                      könten. Das Responsum war über drey Fragen eingerichtet, und lautete also.</p>
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[346/0352] antwortung dieser Frage auch von denen Protestirenden Theologis und Juristen zum offtern viel Brocken aus der Päpstlichen Lehre, als ob die Ehe ein Sacrament wäre, pflegen mit untergemischt zu werden. Jedoch ist man darinnen einig, daß dergleichen Trennung eher zwischen Verlobten als zwischen würcklichen Eheleuten sich practiciren lasse. Dannenhero auch unsere Facultät, so viel die Trennung zwischen Verlobten betrifft, einer Adelichen Person in Martio 1696. ein favorable responsum in diesen Punct ertheilte; wiewohl aus dem vorigen Handel allezeit muß repetiret werden, daß wir praesupponiret, daß die uns vorgesagten Umbstände auch genungsam erwiesen werden könten. Das Responsum war über drey Fragen eingerichtet, und lautete also. Hat derselbe sich mit Fräulein Annen Sophien von S. nach erlangter Bekanntschafft in Ehetractaten eingelassen, auch von ihr bald anfangs gute Versicherung ihrer Gegenliebe erhalten, und ungeachtet sie sofort nach solchen Versprechen, ihren Willen und zwar zu unterschiedenen mahlen geändert, und sich sehr wanckelmuthig erwiesen, seynd doch mit deren Mutter Consens öffentliche Verlöbniße vermittelst gewechselter Mahlschätze zwischen ihnen getroffen worden: Hat nach diesem wieder etliche mahl ermeldte S. bey ereigneter Zusammenkunfft sich aller von seiner Seiten erwiesenen Liebkosungen ungeachtet, dennoch sehr kaltsinnig bezeuget, und vielmehr in seiner Gegenwart, so auch andere in acht genommen, gegen einen fremden Cavalir viel Freundlichkeiten spühren lassen; und wiewohl dieselbe nichts desto minder ihrer Gewogenheit demselben hierauf von neuem versichert, auch als sie desselben gnädigen Herrschafft aufgewartet, auf Befragen, daß sie ihres Orths mit der Heyrath gar wohl zufrieden sey, sich vernehmen lassen, hat sie doch bey einem angestellten Ball abermahl sich sehr wiederwärtig gegen ihn erwiesen; Und als so wohl die Herrschafft, als auch andere, die es wahrgenommen, derselben beweglich dieserwegen zugeredet, nichts anders geantwortet, als daß sie ihn nicht lieben könnte, auch als ihr ferner etliche mahl nicht nur deren Mutter sondern auch andere Freunde Vorstellung gethan, ist sie doch beständig bey solcher ihrer Antwort beharret, hat auch zum öfftern, daß wann sie ihn ja nehmen müste / sie ihm doch niemahls eine eheliche Affection noch auch ein besser tractament als bißhero erweisen würde, sich erklähret, wodurch die bey ihm vormahls sich befundene Liebe ebenfalls erloschẽn, und er vielmehr einen grossen Abscheu vor sothaner Person bey sich spühret auch anfänglich berichtet seyn will: Ob er nicht gedachte Annen Sophien von S. mit gutem Gewissen verlassen / und daß die getroffene Verlöbniß hirwieder zertrenner werden möge, suchen könne: Ob nun wohl die beständig und mit Vorwissen der Eltern öffentlich getroffene Verlobungen nicht leicht wieder aufgehoben werden können, wann auch gleich beyde Theile hierzu ge-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/352>, abgerufen am 18.12.2024.