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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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der Weg gemeines Rechtens jemand abgeschnitten, noch circa Processualia etwas ungewöhnliches disponiret werde, sondern ein jeder mit seiner Nothdurfft zu hören ist, jedoch woferne eine sonderbahre maliz des andern Theils zu spühren, ein Fürst Krafft der Landes-Fürstl. Hoheit, daß die Sache summarisch abgethan und die sonst gewöhnlichen Solennitäten und apices des Proceßes zurücke gesetzt werden mögen, wohl verordnen kan, zumahl ohnedem die causae matrimoniales unter die summarias mit gehören; So mag zwar von desselben gnädigen Herrschafft vigore Juris Episcopalis der von der S. befahrte Proceß per rescriptum so schlechterdings nicht aboliret Werden, sondern es wird dieselbe mit ihrer Nothdurfft billich gehöret, es ist aber doch der Landes Fürstl. Herrschafft gewisse Commissarios, die zuförderst von besagter S. das juramentum malitiae abnehmen auch hiernechst die Sache ohne alle Weitläufftigkeit und Verzug mit Ubergebung der sonst in ordentlichen Processen üblichen formalien schleunig untersuchen und zu Ende bringen mögen, zu verordnen unbenommen, und ist derselbe darumb anzusuchen wohl befugt V. R. W.

§. II. Als aber in eben diesen 96. Jahre in folgenden AugustEin anderes daß die Ehe wegen der Feindschafft / so leichte nicht zu trennen. Monath uns ein Ehemann, der schon mit seiner Frau in die 23. Jahr in Ehestande unter vieler Wiederwärtigkeit gelebet hatte, gleichfalls befragte, ob nicht die Ehescheidung statt hätte, bekam er eine gantz andre Antwort. Und ob wohl dieses responsum nicht alleine in unseren Nahmen, sondern auch in Nahmen der löblichen Theologischen Facultät allhier auf Begehren abgefasset wurde; so würden wir doch eben also gesprochen haben, wenn wir auch alleine gewesen wären, wie ein jeder leicht aus denen rationibus wird abnehmen können.

Hat derselbe sich Anno 1673. mit Agnes Elisabethen C. ehelich trauen lassen, und ungeachtet er vermeynet, daß ihm dieselbe schuldige Liebe und Gehorsam erweisen würde, hat sie doch dessen Bericht nach vielmehr von Anfange her sehr wiederwärtig sich bezeiget, da sie ihn nicht nur in der Haußhaltung gehindert, und diejeuigen, deren er sich darinnen bedienet, verfolget, sondern auch desselben Anverwandte gehasset, und ihre eigene mit ihm erzeugete Kinder unchristlich tractiret und verfluchet, nicht minder ihn selbst jederzeit hefftig injuriret, und sowohl ihn als die Kinder umbs Leben zubringen gedrohet, absonderlich aber zu verschiedenen mahlen sich eigenmächtig von Tisch und Bette abgesondert und solche Absonderung zu 1/4 und 1/2 Jahren continuiret. Hat derselbe dieserwegen anno 1690. bey dem Churfürstlichen Consistorio zu St. über dieses sein Ehe Weib sich beschweret, auch Commission erhalten, nicht weniger als dieselbige auf die übergebenen articulos litem meistentheils negative contestiret, gewisse Zeugen denominiret, so jedoch nicht abgehöret worden, und es haben immitelst die Commissarii zwar die Versöhnung zwischen ihm und seinem Weibe versuchet, jedoch weil diese solche ausgeschlagen, dazu

der Weg gemeines Rechtens jemand abgeschnitten, noch circa Processualia etwas ungewöhnliches disponiret werde, sondern ein jeder mit seiner Nothdurfft zu hören ist, jedoch woferne eine sonderbahre maliz des andern Theils zu spühren, ein Fürst Krafft der Landes-Fürstl. Hoheit, daß die Sache summarisch abgethan und die sonst gewöhnlichen Solennitäten und apices des Proceßes zurücke gesetzt werden mögen, wohl verordnen kan, zumahl ohnedem die causae matrimoniales unter die summarias mit gehören; So mag zwar von desselben gnädigen Herrschafft vigore Juris Episcopalis der von der S. befahrte Proceß per rescriptum so schlechterdings nicht aboliret Werden, sondern es wird dieselbe mit ihrer Nothdurfft billich gehöret, es ist aber doch der Landes Fürstl. Herrschafft gewisse Commissarios, die zuförderst von besagter S. das juramentum malitiae abnehmen auch hiernechst die Sache ohne alle Weitläufftigkeit und Verzug mit Ubergebung der sonst in ordentlichen Processen üblichen formalien schleunig untersuchen und zu Ende bringen mögen, zu verordnen unbenommen, und ist derselbe darumb anzusuchen wohl befugt V. R. W.

§. II. Als aber in eben diesen 96. Jahre in folgenden AugustEin anderes daß die Ehe wegen der Feindschafft / so leichte nicht zu trennen. Monath uns ein Ehemann, der schon mit seiner Frau in die 23. Jahr in Ehestande unter vieler Wiederwärtigkeit gelebet hatte, gleichfalls befragte, ob nicht die Ehescheidung statt hätte, bekam er eine gantz andre Antwort. Und ob wohl dieses responsum nicht alleine in unseren Nahmen, sondern auch in Nahmen der löblichen Theologischen Facultät allhier auf Begehren abgefasset wurde; so würden wir doch eben also gesprochen haben, wenn wir auch alleine gewesen wären, wie ein jeder leicht aus denen rationibus wird abnehmen können.

Hat derselbe sich Anno 1673. mit Agnes Elisabethen C. ehelich trauen lassen, und ungeachtet er vermeynet, daß ihm dieselbe schuldige Liebe und Gehorsam erweisen würde, hat sie doch dessen Bericht nach vielmehr von Anfange her sehr wiederwärtig sich bezeiget, da sie ihn nicht nur in der Haußhaltung gehindert, und diejeuigen, deren er sich darinnen bedienet, verfolget, sondern auch desselben Anverwandte gehasset, und ihre eigene mit ihm erzeugete Kinder unchristlich tractiret und verfluchet, nicht minder ihn selbst jederzeit hefftig injuriret, und sowohl ihn als die Kinder umbs Leben zubringen gedrohet, absonderlich aber zu verschiedenen mahlen sich eigenmächtig von Tisch und Bette abgesondert und solche Absonderung zu 1/4 und 1/2 Jahren continuiret. Hat derselbe dieserwegen anno 1690. bey dem Churfürstlichen Consistorio zu St. über dieses sein Ehe Weib sich beschweret, auch Commission erhalten, nicht weniger als dieselbige auf die übergebenen articulos litem meistentheils negative contestiret, gewisse Zeugen denominiret, so jedoch nicht abgehöret worden, und es haben immitelst die Commissarii zwar die Versöhnung zwischen ihm und seinem Weibe versuchet, jedoch weil diese solche ausgeschlagen, dazu

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[349/0355] der Weg gemeines Rechtens jemand abgeschnitten, noch circa Processualia etwas ungewöhnliches disponiret werde, sondern ein jeder mit seiner Nothdurfft zu hören ist, jedoch woferne eine sonderbahre maliz des andern Theils zu spühren, ein Fürst Krafft der Landes-Fürstl. Hoheit, daß die Sache summarisch abgethan und die sonst gewöhnlichen Solennitäten und apices des Proceßes zurücke gesetzt werden mögen, wohl verordnen kan, zumahl ohnedem die causae matrimoniales unter die summarias mit gehören; So mag zwar von desselben gnädigen Herrschafft vigore Juris Episcopalis der von der S. befahrte Proceß per rescriptum so schlechterdings nicht aboliret Werden, sondern es wird dieselbe mit ihrer Nothdurfft billich gehöret, es ist aber doch der Landes Fürstl. Herrschafft gewisse Commissarios, die zuförderst von besagter S. das juramentum malitiae abnehmen auch hiernechst die Sache ohne alle Weitläufftigkeit und Verzug mit Ubergebung der sonst in ordentlichen Processen üblichen formalien schleunig untersuchen und zu Ende bringen mögen, zu verordnen unbenommen, und ist derselbe darumb anzusuchen wohl befugt V. R. W. §. II. Als aber in eben diesen 96. Jahre in folgenden August Monath uns ein Ehemann, der schon mit seiner Frau in die 23. Jahr in Ehestande unter vieler Wiederwärtigkeit gelebet hatte, gleichfalls befragte, ob nicht die Ehescheidung statt hätte, bekam er eine gantz andre Antwort. Und ob wohl dieses responsum nicht alleine in unseren Nahmen, sondern auch in Nahmen der löblichen Theologischen Facultät allhier auf Begehren abgefasset wurde; so würden wir doch eben also gesprochen haben, wenn wir auch alleine gewesen wären, wie ein jeder leicht aus denen rationibus wird abnehmen können. Ein anderes daß die Ehe wegen der Feindschafft / so leichte nicht zu trennen. Hat derselbe sich Anno 1673. mit Agnes Elisabethen C. ehelich trauen lassen, und ungeachtet er vermeynet, daß ihm dieselbe schuldige Liebe und Gehorsam erweisen würde, hat sie doch dessen Bericht nach vielmehr von Anfange her sehr wiederwärtig sich bezeiget, da sie ihn nicht nur in der Haußhaltung gehindert, und diejeuigen, deren er sich darinnen bedienet, verfolget, sondern auch desselben Anverwandte gehasset, und ihre eigene mit ihm erzeugete Kinder unchristlich tractiret und verfluchet, nicht minder ihn selbst jederzeit hefftig injuriret, und sowohl ihn als die Kinder umbs Leben zubringen gedrohet, absonderlich aber zu verschiedenen mahlen sich eigenmächtig von Tisch und Bette abgesondert und solche Absonderung zu 1/4 und 1/2 Jahren continuiret. Hat derselbe dieserwegen anno 1690. bey dem Churfürstlichen Consistorio zu St. über dieses sein Ehe Weib sich beschweret, auch Commission erhalten, nicht weniger als dieselbige auf die übergebenen articulos litem meistentheils negative contestiret, gewisse Zeugen denominiret, so jedoch nicht abgehöret worden, und es haben immitelst die Commissarii zwar die Versöhnung zwischen ihm und seinem Weibe versuchet, jedoch weil diese solche ausgeschlagen, dazu

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/355>, abgerufen am 21.11.2024.